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Cannabis zu Hause aufbewahren: Sicherungspflichten und praktische Anforderungen

Das KCanG verlangt, Cannabis vor dem Zugriff durch Kinder, Jugendliche und Dritte zu sichern. Im privaten Bereich gilt zudem die Besitzobergrenze von 50 Gramm.

Wer Cannabis legal besitzt, trägt dafür auch Verantwortung. Das Konsumcannabisgesetz verpflichtet zur Sicherung gegen den Zugriff durch Kinder, Jugendliche und Dritte, macht dazu aber keine detaillierten technischen Vorgaben. Was daraus praktisch folgt, ist deshalb Auslegungssache und wird häufig unterschätzt. Dieser Beitrag ordnet die gesetzlichen Anforderungen, beschreibt die Besitzgrenzen im privaten Bereich, erklärt die besonderen Pflichten in Haushalten mit Minderjährigen und benennt, was bei der Aufbewahrung sonst zu beachten ist.

Was verlangt das Gesetz zur Aufbewahrung?

Die zentrale Vorgabe steht in § 9 KCanG für den privaten Eigenanbau: Pflanzen und Ernte sind vor dem Zugriff durch Kinder, Jugendliche und Dritte zu schützen. Sinngemäß gilt das für jede Form legalen Besitzes, weil der Jugendschutz das durchgängige Leitmotiv des Gesetzes ist.

Konkrete technische Anforderungen nennt das Gesetz nicht. Es verlangt keine bestimmte Behältnisart, kein Schloss einer bestimmten Klasse und keine Dokumentation. Maßgeblich ist das Ergebnis: Unbefugte dürfen keinen Zugriff erhalten. Was dafür erforderlich ist, hängt von den Umständen ab, insbesondere davon, wer im Haushalt lebt und wer Zutritt hat.

Verstöße gegen die Sicherungspflicht sind kein Kavaliersdelikt. Der Hamburger Bußgeldkatalog vom 8. Mai 2024 sieht für eine nicht ordnungsgemäße Lagerung in der Wohnung ein Regelbußgeld von 500 bis 750 Euro vor. In Haushalten mit Kindern können zusätzlich jugendhilferechtliche Fragen aufgeworfen werden.

Welche Mengengrenzen gelten im privaten Bereich?

Im privaten Bereich dürfen volljährige Personen nach § 3 KCanG bis zu 50 Gramm Cannabis besitzen. Diese Grenze gilt pro Person, nicht pro Haushalt: In einem Haushalt mit drei volljährigen Bewohnerinnen und Bewohnern sind entsprechend bis zu 150 Gramm zulässig, sofern sich die Mengen jeweils einer bestimmten Person zuordnen lassen.

Die Zuordnung ist dabei kein theoretischer Punkt. Sie setzt voraus, dass die Mengen tatsächlich getrennt aufbewahrt und einer Person zurechenbar sind. Eine gemeinsame Vorratsdose, aus der alle Bewohnerinnen und Bewohner schöpfen, erschwert diese Zuordnung erheblich.

Zu beachten ist außerdem die Staffelung der Rechtsfolgen. Innerhalb der Wohnung ist der Besitz erst oberhalb von 60 Gramm strafbar, zwischen 50 und 60 Gramm liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Die Mengen aus verschiedenen Quellen zählen zusammen, also Eigenanbau und Bezug über eine Anbauvereinigung gemeinsam. Die Abgabegrenzen des Vereins beschreibt der Beitrag zu den Höchstabgabemengen.

Was gilt in Haushalten mit Kindern und Jugendlichen?

Hier greifen zwei Anforderungen gleichzeitig. Erstens die Sicherungspflicht: Cannabis, Pflanzen und Saatgut müssen so untergebracht sein, dass Minderjährige keinen Zugriff erhalten, weder im Alltag noch bei Besuch. In der Praxis bedeutet das abschließbare Behältnisse, abgeschlossene Räume oder gesicherte Schränke.

Zweitens das Konsumverbot in Anwesenheit Minderjähriger. § 5 Absatz 1 KCanG untersagt den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren, und zwar auch in der eigenen Wohnung. Erfasst sind nicht nur die eigenen Kinder, sondern alle anwesenden Minderjährigen. Die Regelung dient dem Schutz vor Passivrauchexposition und vor der Normalisierung sichtbaren Konsums.

Für Erziehungsberechtigte kommt die allgemeine Sorgfaltspflicht hinzu. Die Weitergabe an Minderjährige ist nach § 34 KCanG eine Straftat; ein unzureichend gesicherter Vorrat kann daneben eigenständige Konsequenzen auslösen. Wer Cannabis besitzt und mit Minderjährigen zusammenlebt, sollte die Sicherung deshalb eher zu großzügig als zu knapp bemessen.

Was ist bei Besuch und in Wohngemeinschaften zu beachten?

Die Sicherungspflicht bezieht sich ausdrücklich auch auf Dritte, also auf alle Personen außerhalb des berechtigten Kreises. In Wohngemeinschaften bedeutet das, dass Mitbewohnerinnen und Mitbewohner keinen freien Zugriff auf den Vorrat einer anderen Person haben sollten, selbst wenn alle volljährig sind.

Der Grund liegt in der Weitergaberegelung. Die Weitergabe von Cannabis an andere Personen ist auch unter Erwachsenen und auch unentgeltlich untersagt. Ein frei zugänglicher gemeinsamer Vorrat kann in der Bewertung schnell in die Nähe einer Weitergabe rücken, unabhängig davon, wie er gemeint war.

Bei Besuch gilt dasselbe Prinzip. Cannabis sollte nicht offen zugänglich sein, insbesondere wenn Kinder oder Jugendliche zu Besuch kommen. Wer Cannabis über eine Anbauvereinigung bezieht, sollte zudem bedenken, dass die Abgabe ausschließlich zum Eigenkonsum erfolgt; die Weitergabe an Gäste ist nicht zulässig. Der Ablauf der Abgabe ist im Beitrag zum Ablauf der Abgabe beschrieben.

Welche praktischen Aspekte spielen noch eine Rolle?

Neben der Sicherung sind zwei praktische Punkte relevant. Erstens die Verpackung: Anbauvereinigungen geben Cannabis nach § 21 KCanG in neutraler Verpackung mit einem Informationszettel ab, der unter anderem Erntedatum und Verfallsdatum ausweist. Diese Verpackung erfüllt bereits einen Teil der Sicherungsfunktion und sollte nicht ohne Grund gegen ein offenes Behältnis getauscht werden.

Zweitens die Lagerbedingungen. Das Verfallsdatum auf dem Informationszettel setzt eine sachgerechte Lagerung voraus. Licht, Wärme und Feuchtigkeit wirken auf pflanzliches Material ein; eine kühle, trockene und dunkle Aufbewahrung ist deshalb sinnvoll. Bei Feuchtigkeit besteht zudem die Gefahr von Schimmelbildung, was ein hygienisches und gesundheitliches Problem darstellt.

Für den privaten Eigenanbau kommen weitere Aspekte hinzu, etwa die Sicherung der Pflanzen selbst und mögliche mietrechtliche Fragen bei Geruchsbelästigung oder Feuchtigkeitsschäden. Diese Punkte behandelt der Beitrag zum Vergleich von Anbauvereinigung und Eigenanbau.

Wie hängt das mit dem Präventionsauftrag zusammen?

Die Sicherungspflicht ist der Teil des Jugendschutzkonzepts, der außerhalb der Vereinsräume greift. Innerhalb der Anbauvereinigung sichern die räumlichen Anforderungen aus dem Erlaubnisverfahren den Zugriffsschutz; nach der Abgabe geht diese Verantwortung auf das Mitglied über.

Genau deshalb gehört die Aufklärung über Aufbewahrung zum Präventionsauftrag nach § 23 KCanG. Die präventionsbeauftragte Person informiert unter anderem darüber, welche Anforderungen im privaten Bereich gelten und wie sie sich praktisch erfüllen lassen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise auf der Verpackung ergänzen diese Information bei jeder Abgabe.

Für Mitglieder lässt sich die Anforderung auf einen Grundsatz verdichten: Der Vorrat gehört an einen Ort, an den weder Kinder noch Besuch noch Mitbewohnende ohne Weiteres gelangen. Alles Weitere, also Behältnisart und Sicherungsniveau, richtet sich nach den Umständen des Haushalts. Weitere Informationen zur Vereinigung finden sich auf der Vereinsseite.


Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz und stellt keine Rechtsberatung dar. Bußgeldsätze für Ordnungswidrigkeiten sind Ländersache und weichen voneinander ab; die genannten Werte beziehen sich auf den Hamburger Bußgeldkatalog. Angaben zu Lagerbedingungen sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine fachliche Beratung.