28.04.2026 - CSC Terp Foundation e.V.
Konsumcannabisgesetz erklärt: Was Erwachsene seit dem 1. April 2024 in Hamburg dürfen
Das Konsumcannabisgesetz erlaubt Erwachsenen seit dem 1. April 2024 den Besitz, den privaten Eigenanbau und seit dem 1. Juli 2024 die Mitgliedschaft in Anbauvereinigungen.
Das Konsumcannabisgesetz, kurz KCanG, regelt seit dem 1. April 2024 den nicht-medizinischen Umgang erwachsener Personen mit Cannabis in Deutschland. Es löst die zuvor geltenden Strafnormen des Betäubungsmittelgesetzes für den Erwachsenen-Besitz und den privaten Eigenanbau ab und schafft mit Kapitel 4 erstmals einen Rechtsrahmen für gemeinschaftliche Anbauvereinigungen. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Regelungen aus Hamburger Perspektive zusammen: was erlaubt ist, wo Grenzen verlaufen, welche Behörden in der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig sind und welche Bußgelder bei Verstößen drohen.
Was ist das Konsumcannabisgesetz?
Das Konsumcannabisgesetz ist das deutsche Bundesgesetz, das den Umgang Erwachsener mit nicht-medizinischem Cannabis regelt. Es trat am 1. April 2024 in Kraft und ist Bestandteil des Cannabisgesetzes (CanG) vom 27. März 2024. Die Vorschriften für Anbauvereinigungen (Kapitel 4, §§ 11 bis 30 KCanG) gelten seit dem 1. Juli 2024.
Das Gesetz verfolgt nach seiner Begründung vier Hauptziele: den Schutz von Kindern und Jugendlichen, den Gesundheitsschutz für Erwachsene, die Eindämmung des illegalen Marktes sowie eine Entlastung der Strafverfolgungsbehörden. Cannabis wurde im Zuge der Reform aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgelöst; medizinisches Cannabis ist seither im separaten Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) geregelt.
Das Konsumcannabisgesetz unterscheidet drei legale Bezugswege: den straffreien Besitz und Konsum durch Erwachsene innerhalb gesetzlicher Mengengrenzen, den privaten Eigenanbau von bis zu drei blühenden Cannabispflanzen pro volljähriger Person sowie den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen nach §§ 11 ff. KCanG.
Was ist seit dem 1. April 2024 in Hamburg erlaubt?
Erwachsene Personen ab 18 Jahren dürfen seit dem 1. April 2024 in Hamburg bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis im öffentlichen Raum bei sich führen und bis zu 50 Gramm im privaten Bereich besitzen. Zusätzlich ist der private Eigenanbau von bis zu drei lebenden, blühenden Cannabispflanzen je volljähriger Person erlaubt.
Die Mengen sind in § 3 KCanG abschließend festgelegt. Die Besitzobergrenze von 50 Gramm gilt unabhängig davon, wie viele Personen einen Haushalt teilen - entscheidend ist die Menge pro besitzender Person. Bei einem Mehrpersonen-Haushalt mit drei volljährigen Bewohnern dürfen also drei Mal je drei Pflanzen angebaut und drei Mal je 50 Gramm aufbewahrt werden, sofern die Mengen jeweils einer bestimmten Person zugeordnet werden können.
Seit dem 1. Juli 2024 ist zusätzlich die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung möglich. Volljährige Mitglieder können dort gemeinschaftlich angebautes Cannabis zum Eigenkonsum erhalten - bis zu 25 Gramm pro Tag und bis zu 50 Gramm pro Monat. Für Mitglieder zwischen 18 und 21 Jahren gilt eine Sonderregelung: höchstens 30 Gramm pro Monat und ein THC-Gehalt von maximal 10 Prozent. Eine ausführliche Darstellung der gesetzlichen Mitgliedschaftsvoraussetzungen findet sich in einem separaten Beitrag.
Wer darf in Hamburg Cannabis besitzen?
Cannabis-Besitz ist in Hamburg ausschließlich Erwachsenen ab 18 Jahren mit den in § 3 KCanG genannten Mengenbegrenzungen erlaubt. Für Kinder und Jugendliche bleibt jeder Besitz und jeder Konsum untersagt; verstößt eine minderjährige Person hiergegen, informiert die zuständige Polizei- oder Ordnungsbehörde nach § 8 KCanG die Personensorgeberechtigten.
Eine Weitergabe von Cannabis an Dritte ist auch unter Erwachsenen grundsätzlich untersagt - auch unentgeltlich. Eine kommerzielle oder bandenmäßige Abgabe gilt nach § 34 KCanG als Straftat. Die einzigen erlaubten Wege, an Cannabis zu gelangen, sind der private Eigenanbau und die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung mit Erlaubnis nach § 11 KCanG.
Beim Besitz größerer Mengen sieht das Gesetz abgestufte Sanktionen vor: Außerhalb der Wohnung ist der Besitz von mehr als 30 Gramm strafbar, zwischen 25 und 30 Gramm Ordnungswidrigkeit. Innerhalb der Wohnung ist der Besitz erst über 60 Gramm strafbar, zwischen 50 und 60 Gramm Ordnungswidrigkeit.
Wo gelten in Hamburg besondere Konsumverbote?
§ 5 KCanG verbietet den öffentlichen Cannabis-Konsum in Sichtweite von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen. Sichtweite ist nach Satz 2 bis zu einem Abstand von 100 Metern vom Eingangsbereich gegeben. In Fußgängerzonen besteht zudem ein Konsumverbot zwischen 7 und 20 Uhr.
Für Hamburg-Hummelsbüttel und Bezirk Wandsbek bedeutet das konkret: Der öffentliche Konsum ist im 100-Meter-Umkreis aller Hamburger Schulen, Kindertagesstätten, Spielplätze und Sportanlagen untersagt. Im näheren Umfeld des Vereinssitzes der CSC Terp Foundation am Wilhelm-Stein-Weg fallen zahlreiche dieser Einrichtungen unter die Regelung. Eine vollständige Übersicht der Konsumverbotszonen im Bezirk Wandsbek wird in einem separaten Beitrag dargestellt.
Auch innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung selbst ist der Konsum nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 KCanG verboten. Die Anbauvereinigung gibt Cannabis an Mitglieder ausschließlich zum Eigenkonsum außerhalb der Vereinsräume ab.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen in Hamburg?
Die Behörde für Inneres und Sport der Freien und Hansestadt Hamburg hat am 8. Mai 2024 einen eigenen Hamburger Bußgeldkatalog zum Konsumcannabisgesetz erlassen. Hintergrund ist, dass auf Bundesebene kein einheitlicher Bußgeldkatalog vorgesehen wurde und Hamburg eigene Sätze festgelegt hat. Der Katalog gilt seit demselben Tag.
Konkret sind in Hamburg unter anderem folgende Sätze festgelegt: 500 Euro bei Konsum in der Nähe von Schulen, Kindergärten, Spielplätzen, Jugendeinrichtungen oder Sportstätten innerhalb der 100-Meter-Luftlinie; 500 Euro bei Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr; 500 bis 750 Euro bei nicht ordnungsgemäßer Lagerung von Cannabis in der Wohnung. Insgesamt sieht der Katalog Bußgelder zwischen 100 Euro und 30.000 Euro vor - Letzteres bei besonders schweren Verstößen wie der Weitergabe an Minderjährige oder Verstößen gegen das Werbeverbot nach § 6 KCanG.
Strafrechtlich relevant werden Verstöße erst oberhalb der in § 34 KCanG genannten Grenzen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12. Dezember 2024 (Az. 5 ORbs 21/24) klargestellt, dass die straffreien Erwerbsmengen aus § 34 Absatz 1 Nummer 12 KCanG auch dann gelten, wenn das Cannabis aus illegalen Quellen stammt - eine wichtige Auslegungsentscheidung für die Hamburger Strafverfolgungspraxis.
Welche Behörden überwachen das KCanG in Hamburg?
In Hamburg sind drei Behörden für die Umsetzung des Konsumcannabisgesetzes zuständig: das Bezirksamt Hamburg-Altona als Erlaubnisbehörde für Anbauvereinigungen, die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) als Aufsichts- und Überwachungsbehörde sowie die Behörde für Inneres und Sport für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Raum.
Die Erlaubniserteilung für Anbauvereinigungen erfolgt zentral durch das Bezirksamt Hamburg-Altona, Fachamt Verbraucherschutz, Abschnitt Anbauvereinigungen in der Jessenstraße 1-3. Die BJV überwacht die Einhaltung der Vorschriften nach Erlaubniserteilung, einschließlich des Werbe- und Sponsoringverbots; sie veröffentlicht zudem die offizielle Hamburger Liste lizenzierter Anbauvereinigungen. Eine ausführliche Darstellung des Erlaubnisverfahrens beim Bezirksamt Altona und der Rolle der BJV findet sich in separaten Beiträgen.
Die Polizei Hamburg ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Raum zuständig und arbeitet auf Grundlage des Bußgeldkatalogs der Behörde für Inneres und Sport. Strafrechtlich relevante Sachverhalte werden durch die Staatsanwaltschaft Hamburg verfolgt.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz. Die CSC Terp Foundation e.V. ist eine in Hamburg-Hummelsbüttel ansässige Anbauvereinigung. Eine Aufnahme als Mitglied setzt die in § 11 Absatz 4 KCanG genannten Voraussetzungen voraus. Weitere Informationen finden sich auf der Vereinsseite zur CSC Terp Foundation.