01.06.2026 - CSC Terp Foundation e.V.
Anbauvereinigung vs. Eigenanbau: Welche zwei legalen Wege das KCanG für Erwachsene öffnet
Das KCanG erlaubt zwei legale Bezugswege: privater Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen oder Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung. Vor- und Nachteile beider Wege im Vergleich.
Das Konsumcannabisgesetz öffnet erwachsenen Personen zwei legale Bezugswege für Cannabis zum nicht-medizinischen Eigenkonsum: den privaten Eigenanbau in der eigenen Wohnung nach § 9 KCanG und die Mitgliedschaft in einer lizenzierten Anbauvereinigung nach §§ 11 ff. KCanG. Beide Wege sind seit dem 1. April 2024 beziehungsweise dem 1. Juli 2024 in Kraft und schließen sich nicht aus - eine Person kann grundsätzlich beides gleichzeitig nutzen. Dieser Beitrag stellt die zwei Wege gegenüber: rechtliche Grundlagen, Mengen, Pflichten, Aufwand sowie die jeweiligen Vor- und Nachteile aus Sicht in Hamburg lebender Personen.
Welche legalen Bezugswege kennt das KCanG?
Das KCanG kennt für erwachsene Personen ab 18 Jahren zwei legale Bezugswege für nicht-medizinisches Cannabis: den privaten Eigenanbau in der eigenen Wohnung mit bis zu drei blühenden Cannabispflanzen je volljähriger Person nach § 9 KCanG und die Mitgliedschaft in einer lizenzierten Anbauvereinigung nach §§ 11 ff. KCanG.
Andere Bezugswege sind nicht legal. Der gewerbliche Verkauf von Cannabis ist nach § 34 KCanG strafbar; eine Weitergabe von Cannabis zwischen Erwachsenen außerhalb der Anbauvereinigungs-Struktur ist selbst unentgeltlich grundsätzlich untersagt. Medizinisches Cannabis fällt nicht unter das KCanG, sondern unter das separate Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) und ist nur auf ärztliche Verschreibung erhältlich.
Beide legalen Wege schließen einander nicht aus. Eine Person kann gleichzeitig privat Cannabis anbauen und Mitglied einer Anbauvereinigung sein - die jeweiligen Mengengrenzen gelten dabei jeweils eigenständig, der Gesamtbesitz im öffentlichen Raum und in der Wohnung bleibt aber durch § 3 KCanG gedeckelt. Eine Übersicht der allgemeinen KCanG-Regelungen für Hamburg findet sich in einem separaten Beitrag.
Was unterscheidet Anbauvereinigung und Eigenanbau?
Eigenanbau und Anbauvereinigung unterscheiden sich in fünf zentralen Punkten: Ort des Anbaus, Pflanzen- beziehungsweise Mengenobergrenze, gesetzliche Pflichten, finanzieller Aufwand und behördliche Aufsicht. Der Eigenanbau findet in der eigenen Wohnung statt und wird selbst durchgeführt; die Anbauvereinigung übernimmt Anbau, Pflege, Ernte und Aufbereitung gemeinschaftlich für ihre Mitglieder.
Beim Eigenanbau dürfen je volljähriger Person bis zu drei blühende Cannabispflanzen gleichzeitig in der eigenen Wohnung kultiviert werden. Die geernteten Mengen unterliegen den allgemeinen Besitzobergrenzen aus § 3 KCanG: bis zu 25 Gramm im öffentlichen Raum und bis zu 50 Gramm in der Wohnung. Bei der Anbauvereinigung gelten andere Grenzen nach § 19 KCanG: bis zu 25 Gramm pro Tag und bis zu 50 Gramm pro Monat für Mitglieder ab 21 Jahren.
Beim Eigenanbau gibt es keine behördliche Aufsicht, aber strenge Pflichten zur Sicherung gegen unbefugten Zugriff durch Kinder, Jugendliche und Dritte. Die Anbauvereinigung steht dagegen unter direkter Aufsicht des Bezirksamts Hamburg-Altona als Erlaubnisbehörde und der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz als Aufsichtsbehörde. Diese Aufsicht ist für Mitglieder ein Trust-Signal: Sicherungs-, Jugendschutz- und Präventionskonzepte sind behördlich geprüft.
Wie viele Pflanzen darf ich zu Hause anbauen?
In der eigenen Wohnung dürfen je volljähriger Person bis zu drei blühende Cannabispflanzen gleichzeitig angebaut werden. Bei einem Mehrpersonen-Haushalt mit drei erwachsenen Bewohnern dürfen demnach insgesamt neun blühende Pflanzen gleichzeitig kultiviert werden, sofern die Pflanzen jeweils einer bestimmten Person zugeordnet werden können.
Das Gesetz unterscheidet bewusst zwischen blühenden und nicht-blühenden Pflanzen. Setzlinge, Stecklinge und vegetativ wachsende Jungpflanzen fallen nicht unter die Dreier-Grenze, solange sie nicht in die Blütephase eintreten. Die Pflanzen müssen vor unbefugtem Zugriff durch Kinder, Jugendliche und Dritte gesichert sein - typischerweise in einem abgetrennten Raum, einem abgeschlossenen Anbauzelt oder einem Bereich mit Sichtschutz. Wer in einer Mietwohnung anbaut, sollte die Hausordnung sowie das Mietverhältnis prüfen; eine Anzeigepflicht gegenüber dem Vermieter besteht nicht generell, aber Geruchsbelästigungen oder bauliche Veränderungen können mietrechtliche Folgen haben.
Die Ernte unterliegt nach § 9 Absatz 2 KCanG dem Verbot der Weitergabe an Dritte - selbst unter Erwachsenen. Wer aus dem Eigenanbau mehr erntet, als er selbst konsumieren möchte, muss die überschüssige Menge entweder im eigenen Privatbereich aufbewahren (innerhalb der 50-Gramm-Grenze) oder fachgerecht entsorgen. Eine Abgabe an Bekannte oder Freunde bleibt rechtlich untersagt.
Wann ist eine Mitgliedschaft im CSC sinnvoller als Eigenanbau?
Eine Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung kann unter mehreren typischen Lebensumständen sinnvoller sein als der private Eigenanbau. Dazu zählen insbesondere: fehlende geeignete Räumlichkeiten zu Hause, kein Interesse an oder kein Wissen über den Anbau, höhere Mengenbedarfe, Wunsch nach behördlich geprüfter Qualitätssicherung und Aufwandsvermeidung.
Wer in einer kleinen Mietwohnung lebt, mit Kindern oder Jugendlichen zusammenwohnt oder schlicht keinen Raum für eine sichere und abgetrennte Anbauumgebung hat, stößt beim Eigenanbau schnell an praktische Grenzen. Die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung bietet hier eine räumlich entkoppelte Alternative - der Anbau findet zentral und gesichert in den Vereinsräumen statt. Auch der Energie-, Wasser- und Zeitaufwand für eine eigene Anbauumgebung entfällt vollständig.
Für Mengenbedarfe oberhalb der Eigenanbau-Kapazität ist die Anbauvereinigung der einzige legale Weg. Drei Pflanzen liefern je nach Anbaubedingungen und Sorte üblicherweise wenige zehn Gramm getrocknetes Cannabis pro Ernte; die Anbauvereinigung kann nach § 19 KCanG bis zu 50 Gramm pro Monat abgeben. Hinzu kommt: Cannabis aus einer Anbauvereinigung unterliegt der gesetzlich vorgeschriebenen Qualitäts- und Schadstoff-Kontrolle, die der private Eigenanbauer in der Regel selbst nicht durchführen kann.
Welche Pflichten hat ein Eigenanbauer in Hamburg?
Wer in Hamburg privat Cannabis anbaut, unterliegt mehreren gesetzlichen und faktischen Pflichten. Die wichtigsten sind: Sicherung der Pflanzen gegen unbefugten Zugriff, Einhaltung der Dreier-Grenze pro volljähriger Person, Verbot der Weitergabe an Dritte, Beachtung der allgemeinen Konsumverbote nach § 5 KCanG sowie die Einhaltung mietrechtlicher und nachbarschaftlicher Rücksichtnahmen.
Die Sicherungspflicht nach § 9 Absatz 1 KCanG ist die zentrale Anforderung. Pflanzen und Ernte müssen so untergebracht werden, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugriff erhalten - sowohl im eigenen Haushalt als auch bei Besuch. Konkret heißt das in Mehrpersonen-Haushalten mit Kindern: abgeschlossene Räume oder Schränke, kein offener Zugang zur Ernte, sichere Aufbewahrung von Saatgut. Die Konsumverbote nach § 5 KCanG gelten auch in der eigenen Wohnung: in unmittelbarer Gegenwart von Kindern und Jugendlichen darf nicht konsumiert werden.
Mietrechtlich besteht in der Regel keine Anzeigepflicht gegenüber dem Vermieter. Praktisch können aber Geruchsbelästigungen, Feuchtigkeitsschäden durch unsachgemäße Anbauumgebungen oder Konflikte mit Nachbarn zu Abmahnungen führen. Das Hamburger Mietrecht folgt den allgemeinen bundesrechtlichen Vorgaben - eine fachanwaltliche Einzelfallprüfung kann bei strittigen Fragen sinnvoll sein.
Welche Vor- und Nachteile gelten im Direktvergleich?
Beide Wege haben spezifische Vor- und Nachteile, die je nach Lebensumständen unterschiedlich gewichtet werden. Eigenanbau bietet Unabhängigkeit, geringe laufende Kosten und volle Kontrolle über Sorten- und Anbaumethoden - verlangt aber Räume, Zeit, Energiekosten, technisches Wissen sowie eine eigene Sicherung gegen Zugriff. Eine Anbauvereinigung bietet räumliche Entkopplung, behördlich geprüfte Sicherheit und Mengen-Flexibilität - verlangt aber Mitgliedsbeiträge, Anfahrtswege und das Akzeptieren von Vereinsregeln.
Für volljährige Personen ab 21 Jahren mit Wohnsitz in Hamburg oder im schleswig-holsteinischen Umland bietet die CSC Terp Foundation e.V. eine konkrete Alternative zum Eigenanbau. Sitz der Vereinigung ist im Wilhelm-Stein-Weg 21 in Hamburg-Hummelsbüttel mit Anbindung über die HVV-Buslinien 24, 174, 192 und 193. Der Aufnahmeprozess läuft über die Vereinssoftware Cannanas; eine detaillierte Beschreibung des Antragsverfahrens findet sich in einem separaten Beitrag.
Wer beide Wege kombinieren möchte, kann das tun - eine parallele Nutzung von Eigenanbau und Vereinsmitgliedschaft ist gesetzlich zulässig. Die einzige relevante Einschränkung: Die Besitzobergrenze nach § 3 KCanG (25 Gramm öffentlicher Raum, 50 Gramm Wohnung) gilt für die Summe aller besessenen Mengen, unabhängig davon, woher sie stammen.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 9 und 11 ff. Konsumcannabisgesetz. Der private Eigenanbau ist unabhängig vom Wohnsitz innerhalb Deutschlands erlaubt; die Mitgliedschaft in der CSC Terp Foundation e.V. setzt das Vorliegen aller gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen voraus, insbesondere ein Mindestalter von 21 Jahren. Weitere Informationen finden sich auf der Vereinsseite und auf der Seite zu den Mitgliedschaftsvoraussetzungen.