10.06.2026 - CSC Terp Foundation e.V.

Jugendschutz im KCanG: Welche Schutzmechanismen für unter 18-Jährige greifen

Das KCanG schützt Minderjährige durch ein absolutes Cannabis-Verbot, 100-Meter-Konsumverbotszonen, Aufklärungspflichten und Schutzabstände von Anbauvereinigungen zu Jugendeinrichtungen.

Das Konsumcannabisgesetz folgt einem zentralen Schutzgedanken: Kinder und Jugendliche sollen vor Cannabis-Konsum und Cannabis-Wirkungen umfassend geschützt werden. Der Schutz wirkt auf mehreren Ebenen — durch ein absolutes Konsumverbot für Minderjährige, durch räumliche Schutzzonen um Schulen und Jugendeinrichtungen, durch Aufklärungs- und Präventionspflichten der Anbauvereinigungen sowie durch verschärfte Sanktionen bei Weitergabe von Cannabis an Minderjährige. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Schutzmechanismen zusammen und beschreibt, welche Konsequenzen sie für Eltern, Erziehungsberechtigte, Anbauvereinigungen und Mitglieder im Bezirk Wandsbek haben.

Welche Altersgrenze gilt für Cannabis im KCanG?

Das KCanG zieht eine klare Altersgrenze bei der Vollendung des 18. Lebensjahres. Erst ab 18 Jahren ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Cannabis zum nicht-medizinischen Eigenkonsum legal. Für alle Personen unter 18 Jahren bleibt jeder Umgang mit Cannabis verboten — unabhängig von der Menge, dem THC-Gehalt oder den Umständen des Besitzes.

Die Mengenobergrenzen aus § 3 KCanG — 25 Gramm im öffentlichen Raum, 50 Gramm im privaten Bereich — gelten ausschließlich für volljährige Personen. Auch das in § 9 KCanG erlaubte private Eigenanbau-Recht von bis zu drei blühenden Pflanzen pro Person ist auf Erwachsene beschränkt. Die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung setzt nach § 11 Absatz 4 KCanG ebenfalls die Volljährigkeit voraus; bei der CSC Terp Foundation e.V. liegt die satzungsmäßige Aufnahmealtersgrenze sogar bei 21 Jahren.

Stellt die Polizei bei einer minderjährigen Person Cannabis fest, sieht § 8 KCanG eine Benachrichtigungspflicht vor: Die zuständige Ordnungs- oder Polizeibehörde informiert die Personensorgeberechtigten sowie gegebenenfalls das Jugendamt. Damit greift bei Minderjährigen nicht nur das Cannabis-Recht, sondern auch das Familien- und Jugendhilferecht — Cannabis-Funde können einen jugendamtlichen Hilfebedarf auslösen.

Welche Pflichten haben Eltern und Personensorgeberechtigte?

Eltern und Personensorgeberechtigte haben nach KCanG mehrere Schutzpflichten gegenüber den ihnen anvertrauten Minderjährigen. Die wichtigsten ergeben sich aus § 5 Absatz 1 KCanG (Konsumverbot in Gegenwart von Kindern und Jugendlichen), aus § 9 KCanG (Sicherungspflicht beim Eigenanbau) sowie aus der allgemeinen Erziehungsverantwortung nach § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch.

§ 5 Absatz 1 KCanG verbietet den Cannabis-Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren. Diese Regelung gilt nicht nur im öffentlichen Raum, sondern auch in der eigenen Wohnung — ein Konsum am Familientisch oder im Wohnzimmer in Anwesenheit minderjähriger Kinder ist damit ausgeschlossen, unabhängig davon, ob es das eigene Kind oder ein Besuchskind ist. Die Regelung soll Kinder und Jugendliche vor Passivrauchexposition und vor dem Normalisierungs-Effekt sichtbaren Cannabis-Konsums schützen.

Wer als Erziehungsberechtigte Person Cannabis privat anbaut oder als Mitglied einer Anbauvereinigung Cannabis zu Hause aufbewahrt, hat eine erweiterte Sicherungspflicht. Die Cannabis-Pflanzen, geerntete Mengen, Vorräte und Verpackungen müssen so untergebracht werden, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugriff erhalten — abgeschlossene Räume, gesicherte Schränke oder Tresore sind typische Lösungen. Verstöße können neben einem KCanG-Bußgeld auch jugendhilferechtliche Konsequenzen haben.

Welcher Sonderschutz gilt für 18- bis 21-Jährige?

Auch nach Erreichen der Volljährigkeit setzt das KCanG den Jugendschutz in abgeschwächter Form fort. Für Personen zwischen 18 und 21 Jahren gilt nach § 19 Absatz 2 KCanG eine reduzierte monatliche Abgabemenge von 30 Gramm sowie ein Höchstgehalt von 10 Prozent THC im über eine Anbauvereinigung bezogenen Cannabis. Im Straßenverkehr greift zusätzlich § 24c StVG mit einem absoluten THC-Verbot für Fahranfänger und unter 21-Jährige.

Hintergrund dieser gestuften Schutzmechanik ist die wissenschaftlich dokumentierte Vulnerabilität der Hirnentwicklung bis etwa zum 25. Lebensjahr. Die Gesetzesbegründung verweist auf erhöhte Risiken für Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- und Reifungsfunktionen sowie auf eine höhere Wahrscheinlichkeit psychotischer Episoden bei Cannabis-Konsum vor Abschluss der Hirnreifung. Eine ausführliche Darstellung der Risikofaktoren bei Cannabis und psychischer Gesundheit von Heranwachsenden folgt in einem separaten Beitrag.

Bei der CSC Terp Foundation e.V. greift die Schutzlogik des KCanG über das gesetzliche Minimum hinaus: Die Vereinigung nimmt nach Satzung ausschließlich Mitglieder ab dem vollendeten 21. Lebensjahr auf. Damit ist die 18- bis 21-Jährigen-Sonderregelung des § 19 Absatz 2 KCanG in der Vereinigung gegenstandslos. Volljährige Personen unter 21 Jahren werden auf den privaten Eigenanbau nach § 9 KCanG oder auf andere lizenzierte Anbauvereinigungen verwiesen.

Wie schützt eine Anbauvereinigung Minderjährige?

Anbauvereinigungen treffen nach KCanG vier zentrale Pflichten zum Schutz Minderjähriger: räumliche Mindestabstände, Zugangsbeschränkungen, Verpackungsstandards und Präventionsaufgaben. Sie sind Voraussetzung für die Erlaubniserteilung durch das Bezirksamt Hamburg-Altona und werden auch nach der Erlaubniserteilung laufend überprüft.

§ 11 Absatz 4 KCanG verlangt einen Mindestabstand von 200 Metern zwischen den Anbau- und Lagerflächen einer Anbauvereinigung und den Eingängen von Schulen, Kindertagesstätten, anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Spielplätzen. Die Messung erfolgt in einer Fußweg-Distanz, nicht in Luftlinie. Hinzu kommt der 100-Meter-Sichtweiten-Schutz für den Konsum nach § 5 Absatz 2 Nummer 1-4 KCanG — auch im Umfeld der Anbauvereinigung selbst.

Die Verpackung des abgegebenen Cannabis muss nach § 22 KCanG kindergesichert sein und darf keine werblichen oder konsumfördernden Gestaltungselemente enthalten. Sie muss zudem einen Pflichtinformationszettel mit Warnhinweisen zu Gesundheitsrisiken und Hinweisen auf Beratungsstellen enthalten. Schließlich verlangt § 23 KCanG ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept der Vereinigung sowie die Bestellung eines/r Präventionsbeauftragten mit nachgewiesener Qualifikation. Eine ausführliche Darstellung der Suchtprävention nach § 23 KCanG folgt in einem separaten Beitrag.

Was passiert bei Weitergabe von Cannabis an Minderjährige?

Die Weitergabe von Cannabis an Minderjährige ist nach KCanG eine der schwersten Verstöße überhaupt. Sie ist nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 KCanG als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bewehrt; in besonders schweren Fällen — etwa bei gewerbsmäßiger Abgabe oder bei Abgabe an mehrere Minderjährige — drohen nach § 34 Absatz 3 KCanG bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Auch eine unentgeltliche Weitergabe an Minderjährige unter Erwachsenen — etwa innerhalb der Familie, im Freundeskreis oder bei Festen — fällt unter § 34 KCanG. Es spielt keine Rolle, ob das Cannabis aus dem privaten Eigenanbau, aus einer Anbauvereinigung oder aus einer anderen Quelle stammt. Selbst der Hinweis darauf, wo Minderjährige Cannabis beschaffen können, kann nach § 34 Absatz 2 KCanG als Beihilfe oder Anstiftung strafrechtlich relevant werden.

Für eine Anbauvereinigung ist die Weitergabe an Minderjährige nicht nur strafrechtlich relevant, sondern auch ein zentraler Versagungs- und Widerrufsgrund der Anbauerlaubnis nach § 12 Absatz 2 KCanG. Die zuständige Erlaubnisbehörde — in Hamburg das Bezirksamt Altona — kann die Erlaubnis bei einem solchen Verstoß sofort widerrufen. Aus diesem Grund prüfen alle lizenzierten Anbauvereinigungen die Volljährigkeit ihrer Mitglieder bei der Aufnahme und bei jeder Abgabe lückenlos.

Welche Hamburger Beratungsstellen helfen Eltern und Jugendlichen?

Hamburg verfügt über ein dichtes Netz an Sucht- und Jugendberatungsstellen, die Eltern und Jugendliche bei Fragen zu Cannabis-Konsum unterstützen. Wichtige Anlaufstellen sind die Hamburger Suchtberatung KODROBS mit mehreren Standorten im Stadtgebiet, die jugendspezifische Suchtberatung BRAVO, die Erziehungsberatungsstellen der Bezirksämter sowie die Hamburgische Landesstelle für Suchtfragen.

Im Bezirk Wandsbek sind insbesondere die KODROBS-Beratungsstelle in Wandsbek-Markt sowie die jugendspezifischen Angebote von BRAVO und der Caritas-Suchtberatung von Bedeutung. Für Eltern in Hummelsbüttel, Poppenbüttel, Sasel und den umliegenden Stadtteilen bietet das Bezirksamt Wandsbek zudem eine Beratungssprechstunde zu Erziehungsfragen mit Suchthintergrund an. Eine vollständige Übersicht der Beratungsstellen in Hamburg folgt in einem separaten Beitrag.

Telefonische Erstberatungen sind über die bundesweite Sucht- und Drogenhotline der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie über die regionalen Suchtberatungsangebote möglich. Online-Angebote wie das Cannabis-Selbstcheck-Tool drugcom.de richten sich speziell an Jugendliche und junge Erwachsene und können niedrigschwellig in Anspruch genommen werden. Die CSC Terp Foundation e.V. weist im Rahmen ihrer Präventionsarbeit aktiv auf diese Beratungsangebote hin und kooperiert mit Hamburger Trägern der Suchtberatung.


Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz und beschreibt allgemeine Hinweise zum gesetzlichen Jugendschutz. Er stellt keine Rechts- oder Erziehungsberatung dar. Bei konkretem Hilfebedarf wenden sich Eltern und Jugendliche an die genannten Beratungsstellen. Weitere Informationen zur CSC Terp Foundation e.V. finden sich auf der Vereinsseite.