25.05.2026 - CSC Terp Foundation e.V.
§ 5 KCanG Konsumverbotszonen: Wo Cannabis-Konsum in Hamburg verboten ist
§ 5 KCanG verbietet den öffentlichen Cannabis-Konsum in 100 Metern Sichtweite von Schulen, Kitas, Spielplätzen, Sportstätten und Anbauvereinigungen sowie in Fußgängerzonen von 7 bis 20 Uhr.
Das Konsumcannabisgesetz erlaubt erwachsenen Personen den nicht-medizinischen Cannabis-Konsum grundsätzlich, knüpft ihn im öffentlichen Raum aber an klare räumliche und zeitliche Grenzen. Diese Grenzen sind in § 5 KCanG festgelegt. Dieser Beitrag fasst zusammen, welche Orte unter die Konsumverbotszonen fallen, wie die 100-Meter-Sichtweite-Regel funktioniert, welche Sonderregeln für Fußgängerzonen gelten, welche Bußgelder in Hamburg drohen und welche praktischen Folgerungen sich für Mitglieder einer Anbauvereinigung im Bezirk Wandsbek ergeben.
Was sind Konsumverbotszonen nach § 5 KCanG?
Konsumverbotszonen sind räumlich oder zeitlich definierte Bereiche im öffentlichen Raum, in denen der Konsum von Cannabis nach § 5 Absatz 2 KCanG ausdrücklich untersagt ist. Die Norm benennt sechs Kategorien geschützter Einrichtungen und stellt zusätzliche Regeln für Fußgängerzonen sowie für die Bereiche der Bundeswehr auf.
§ 5 Absatz 2 KCanG verbietet den öffentlichen Konsum innerhalb des Sichtbereichs von 1. Schulen, 2. Kinder- und Jugendeinrichtungen, 3. Kindertagesstätten, 4. öffentlich zugänglichen Sportstätten, 5. Fußgängerzonen (mit zeitlicher Beschränkung von 7 bis 20 Uhr) und 6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen einschließlich des direkten Umfelds. Für die Nummern 1 bis 4 und 6 gilt nach § 5 Absatz 2 Satz 2 KCanG die 100-Meter-Sichtweite-Vermutung. § 5 Absatz 3 KCanG verbietet den Konsum darüber hinaus in militärischen Bereichen der Bundeswehr.
In den eigenen privaten Räumlichkeiten gilt das Konsumverbot nicht in räumlicher Hinsicht; § 5 Absatz 1 KCanG untersagt aber auch dort den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Kindern und Jugendlichen. Eine ausführliche Darstellung der allgemeinen KCanG-Regelungen für Hamburg findet sich in einem separaten Beitrag.
Wie funktioniert die 100-Meter-Sichtweite-Regel?
Die 100-Meter-Sichtweite-Regel ist eine gesetzliche Vermutung über den geschützten Umkreis. § 5 Absatz 2 Satz 2 KCanG bestimmt, dass eine Sichtweite zu einer geschützten Einrichtung bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich nicht mehr gegeben ist. Die 100 Meter werden vom Eingang der Einrichtung aus gemessen.
Praktisch bedeutet das: Wer 100 Meter Luftlinie vom Eingang einer Schule, Kita, eines Spielplatzes, einer öffentlichen Sportstätte oder einer Anbauvereinigung entfernt steht, bewegt sich gesetzlich außerhalb der Sichtweite. Wer innerhalb dieser 100 Meter steht und die Einrichtung tatsächlich sehen kann, befindet sich in der Konsumverbotszone. Die Regelung ist als Vermutung formuliert - bei dichter Bebauung, Sichthindernissen wie Mauern oder hohem Bewuchs kann die tatsächliche Sichtweite kürzer sein, ändert aber nichts an der gesetzlichen Vermutungsgrenze.
Für Mitglieder einer Anbauvereinigung ist besonders relevant: Auch das direkte Umfeld der Vereinigung selbst gehört zu den Konsumverbotszonen. Der Konsum innerhalb des Vereinssitzes der CSC Terp Foundation sowie in den 100 Metern um den Eingang ist nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 KCanG nicht zulässig. Die Anbauvereinigung gibt Cannabis ausschließlich zum Eigenkonsum außerhalb des Vereinsumfelds ab.
Was gilt in Fußgängerzonen?
Für Fußgängerzonen gilt eine zeitlich begrenzte Sonderregel: Der Cannabis-Konsum ist nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 KCanG zwischen 7 und 20 Uhr verboten. Außerhalb dieses Zeitfensters - also nachts zwischen 20 Uhr und 7 Uhr - ist der Konsum in Fußgängerzonen erlaubt, soweit nicht andere Konsumverbotszonen mit der Fußgängerzone überlappen.
Die 100-Meter-Sichtweite-Regel gilt für Fußgängerzonen nicht. Maßgeblich ist allein, ob man sich innerhalb der formal ausgewiesenen Fußgängerzone befindet. Hamburger Fußgängerzonen sind insbesondere die Mönckebergstraße und die Spitalerstraße in der Altstadt sowie kleinere Zonen in einzelnen Stadtteilzentren. Das Hamburger Bezirksamt Wandsbek weist im Bezirksgebiet einzelne kleinere Fußgängerzonen aus; diese sind aber nicht durchgängig in allen Stadtteilen vorhanden - Hummelsbüttel, Poppenbüttel oder Sasel verfügen nicht über klassische Fußgängerzonen im Sinne der Norm.
Mitglieder, die nach einer Cannabis-Abgabe durch die Anbauvereinigung den Heimweg antreten, sollten ihren Konsum bewusst außerhalb der Innenstadt-Fußgängerzonen während der Tageszeiten planen. Im Zweifelsfall hilft die Hamburger Stadtkarte zur Identifikation ausgewiesener Fußgängerzonen; Verwaltungsgrenzen und Ausweisungen können bei den jeweiligen Bezirksämtern erfragt werden.
Wo gelten weitere Verbote im Bezirk Wandsbek?
Im Bezirk Wandsbek gelten die Konsumverbotszonen entlang aller in § 5 Absatz 2 KCanG genannten Einrichtungskategorien. Konkret betroffen sind nach Schätzung auf Grundlage öffentlicher Schul- und Spielplatzlisten mehr als 80 Schulen, mehr als 200 Kindertagesstätten und über 300 Spielplätze. Hinzu kommen die öffentlich zugänglichen Sportstätten der Bezirkssportverbände und Vereine.
Für den Stadtteil Hummelsbüttel sind insbesondere folgende Einrichtungen sichtweiten-relevant: die Schulen entlang der Hummelsbütteler Hauptstraße und im Tegelsbarg-Wohnkomplex, die Kindertagesstätten in den Wohnvierteln rund um den Tegelsbarg und die Hummelsbütteler Feldmark sowie die öffentlich zugänglichen Sportanlagen entlang des Lademannbogens. Eine vollständige Darstellung der Konsumverbotszonen im Bezirk Wandsbek folgt in einem separaten Beitrag.
In Norderstedt und im südlichen Schleswig-Holstein gelten die § 5-Regelungen ebenfalls bundeseinheitlich. Mitglieder der CSC Terp Foundation aus Norderstedt-Glashütte oder Tangstedt unterliegen denselben Sichtweiten- und Fußgängerzonen-Regeln; die örtliche Polizei und das jeweilige Ordnungsamt sind für die Durchsetzung zuständig.
Welche Bußgelder drohen in Hamburg?
Verstöße gegen die Konsumverbote nach § 5 KCanG werden in Hamburg nach dem Bußgeldkatalog der Behörde für Inneres und Sport vom 8. Mai 2024 geahndet. Für den Konsum in der Sichtweite von Schulen, Kindergärten, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Sportstätten innerhalb der 100-Meter-Luftlinie ist ein Regelbußgeld von 500 Euro vorgesehen. Für den Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr gilt ebenfalls ein Regelbußgeld von 500 Euro.
Die Rechtsgrundlage für die Bußgeld-Verfolgung ist § 36 Absatz 1 Nummer 4 KCanG, der einen Bußgeldrahmen von bis zu 30.000 Euro vorsieht. Die konkreten Hamburger Regelsätze von 500 Euro liegen im unteren Bereich dieses Rahmens, können aber im Wiederholungsfall oder bei besonders schwerwiegenden Umständen - etwa Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Kindern - deutlich höher ausfallen. Eine vollständige Übersicht der Hamburger Bußgeldsätze fasst der Beitrag zum Konsumcannabisgesetz in Hamburg zusammen.
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 KCanG obliegt in Hamburg der Polizei und dem jeweiligen Bezirksamt. Im Bezirk Wandsbek ist das Bezirksamt Wandsbek mit Sitz am Schloßstraße zuständig. Die Polizei Hamburg führt im öffentlichen Raum stichprobenartige Kontrollen durch und kann bei Verstoß ein Verwarnungsgeld oder ein Bußgeldverfahren einleiten.
Wo darf ich in Hamburg legal konsumieren?
Legal konsumieren dürfen volljährige Personen in den eigenen privaten Räumlichkeiten unabhängig von Abständen zu geschützten Einrichtungen, im befriedeten Besitztum von Privatpersonen, im öffentlichen Raum außerhalb der 100-Meter-Sichtweite zu Schulen, Kitas, Spielplätzen, Sportstätten und Anbauvereinigungen sowie in Fußgängerzonen außerhalb der Zeit zwischen 7 und 20 Uhr.
In Hamburg eröffnen sich damit auch im urbanen Raum Konsummöglichkeiten: in Wohnstraßen abseits geschützter Einrichtungen, in der eigenen Wohnung, im privaten Garten oder in größeren öffentlichen Grünanlagen mit ausreichendem Abstand. Im Bezirk Wandsbek bieten beispielsweise Teile des Naturschutzgebiets Hummelsbütteler Moore oder größere Wegabschnitte entlang der Alster Abschnitte, die in der Regel außerhalb der 100-Meter-Sichtweite zu Schulen und Kindergärten liegen - die konkrete Beurteilung bleibt allerdings dem Einzelfall überlassen.
Auch innerhalb der eigenen Wohnung gilt die Einschränkung des § 5 Absatz 1 KCanG: Der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Kindern und Jugendlichen ist verboten. Diese Regelung soll Kinder und Jugendliche vor Passivrauchexposition und vor dem Vorleben von Cannabis-Konsum schützen. Für eine breitere Einordnung der gesundheitlichen und verkehrlichen Aspekte verweist der Beitrag zur Verkehrssicherheit nach Cannabis-Konsum auf weiterführende Aspekte.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz. Die rechtlichen Vorgaben des § 5 KCanG gelten bundeseinheitlich; die konkrete Bußgeld-Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Landesbußgeldkatalog. Die CSC Terp Foundation e.V. gibt Cannabis ausschließlich zum Eigenkonsum außerhalb des Vereinsumfelds ab; ein Konsum innerhalb des befriedeten Besitztums der Vereinigung ist nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 KCanG nicht zulässig. Weitere Informationen finden sich auf der Vereinsseite zur CSC Terp Foundation.