29.04.2026 - CSC Terp Foundation e.V.
Werbeverbot § 6 KCanG: Was Anbauvereinigungen kommunizieren dürfen
§ 6 KCanG verbietet jede Werbung für Cannabis und Anbauvereinigungen. Sachliche Information bleibt erlaubt - die Abgrenzung folgt der Gesetzesbegründung und der Hamburger Aufsichtsbehörde.
Das Konsumcannabisgesetz schließt jede werbliche Kommunikation für Cannabis und für Anbauvereinigungen aus. Die Norm steht in § 6 KCanG und gilt seit dem 1. Juli 2024 zusammen mit den übrigen Vorschriften zu Anbauvereinigungen. Für lizenzierte Vereinigungen wie die CSC Terp Foundation e.V. in Hamburg-Hummelsbüttel ist § 6 KCanG eine der wichtigsten Verhaltensregeln im Außenauftritt: Verstöße können nach § 36 KCanG mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden und sind nach § 12 KCanG zugleich ein Versagungs- beziehungsweise Widerrufsgrund für die Anbauerlaubnis. Dieser Beitrag erläutert den Wortlaut der Norm, die Abgrenzung zwischen Werbung und Information, die Hamburger Auslegungspraxis und die Folgerungen für den eigenen Außenauftritt.
Was verbietet § 6 KCanG genau?
§ 6 KCanG bestimmt: "Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten." Erfasst werden damit zwei Schutzgüter - das Produkt Cannabis und der Akteur Anbauvereinigung - und zwei Kommunikationsformen - Werbung und Sponsoring.
Der Werbungsbegriff ist in § 1 Nummer 14 KCanG eigenständig definiert: erfasst ist "jede Art von kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern". Die Definition ist bewusst weit gefasst. Sie reicht über klassische Anzeigen hinaus und erfasst auch Inhalte auf Websites, in sozialen Netzwerken, in Newslettern, auf Plakaten oder in Podcasts, sofern sie den Konsum oder die Weitergabe fördern können.
Sponsoring ist in § 1 Nummer 13 KCanG als "jeder Beitrag einer öffentlichen oder privaten natürlichen oder juristischen Person zur Finanzierung einer Veranstaltung, einer Tätigkeit oder einer Person mit dem Ziel oder mit der direkten oder indirekten Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis zu fördern" definiert. Damit erfasst die Norm beispielsweise Logo-Platzierungen bei Sportveranstaltungen, Festival-Partnerschaften oder Influencer-Kooperationen.
Was unterscheidet Werbung von Information?
Werbung will den Konsum oder den Beitritt fördern; sachliche Information bleibt rein deskriptiv und beschränkt sich auf Tatsachen ohne anpreisende Bewertung. Diese Abgrenzung ergibt sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut selbst, sondern aus der Gesetzesbegründung - der Bundestags-Drucksache BT-Drs. 20/8704 - und aus der Auslegung durch die zuständigen Behörden.
Die Gesetzesbegründung stellt auf Seite 92 ausdrücklich klar: "Mitgliedern soll es gleichwohl möglich bleiben, die Anbauvereinigungen auffinden zu können, wofür jedoch eine sachliche Gestaltung ausreichend sein soll." Damit ist die Auffindbarkeit einer Anbauvereinigung für interessierte volljährige Personen mit Hauptwohnsitz in Deutschland gesetzgeberisch ausdrücklich gewollt - die Form muss aber neutral bleiben.
In der Beratungspraxis spezialisierter Kanzleien (Wetzel Berlin, Löffel Abrar, Dzionsko, Nimrod) hat sich folgende Faustregel etabliert: Sachlich zulässig sind Vereinsname, Adresse, Vereinszweck, gesetzliche Rahmenbedingungen, Vorstandsstruktur, Mitgliedschaftsvoraussetzungen sowie Hinweise auf Beratungsstellen. Werblich und damit unzulässig sind Sortenbeschreibungen, THC-Werte, Preisangaben, Vergleiche mit anderen Vereinigungen, anpreisende Adjektive wie "Premium", "hochwertig" oder "exklusiv" sowie emotionalisierte Aufrufe wie "Jetzt Mitglied werden".
Was darf eine Anbauvereinigung öffentlich zeigen?
Eine sachlich gestaltete Beitrittsplattform mit Vereinsidentität, Rechtsgrundlagen, Mitgliedschaftsvoraussetzungen und Kontaktmöglichkeiten gilt nach übereinstimmender Beratungspraxis als zulässig. Inhalte mit produktbezogener oder konsumfördernder Wirkung gehören in einen passwortgeschützten Mitgliederbereich.
Die behördliche Auslegung der Hamburger Behörde für Justiz und Verbraucherschutz bestätigt diese Linie. Auf der offiziellen Hamburger Informationsseite zu Anbauvereinigungen heißt es ausdrücklich: "Bitte beachten Sie das Werbeverbot gemäß § 6 KCAnG! Dieses gilt auch für Internetauftritte von Anbauvereinigungen. Ein Verstoß kann nicht nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§ 36 Abs. 1 Nr. 5 KCanG), sondern wäre auch im Rahmen der Prüfung der Erlaubnis zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 b) KCanG)." Die Hamburger Behörde bezieht den Internetauftritt damit ausdrücklich in die Erlaubnisprüfung ein.
In der Praxis bedeutet das: Eine öffentliche Vereinsseite kann Vereinsnamen, Vereinsregister-Nummer, Anschrift, Sitz im Bezirk Wandsbek, Vereinszweck nach Satzung, gesetzliche Mitgliedschaftsvoraussetzungen, Hinweise auf das Antragsverfahren, sachliche Aufklärungsbeiträge und Kontaktmöglichkeiten enthalten. Sie sollte hingegen keine Sortenangaben, Erntemengen, Preisstrukturen oder atmosphärische Produktfotos öffentlich darstellen - diese Inhalte sind den eingetragenen Mitgliedern vorbehalten.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Verstöße gegen das Werbeverbot werden nach § 36 Absatz 2 KCanG mit einem Bußgeld bis zu 30.000 Euro geahndet. Die ursprünglich diskutierten 100.000 Euro aus einem früheren Gesetzentwurf sind nicht ins finale Gesetz übernommen worden.
Über die Bußgeldfolge hinaus ist der zentrale Hebel der Aufsichtsbehörde § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b KCanG. Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis zu versagen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Anbauvereinigung sich nicht an die in § 6 KCanG geregelten Verbote halten wird. Ein Werbeverstoß ist damit nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern direkt ein Anlass für die zuständige Behörde, die Anbauerlaubnis zu entziehen.
Erste Vollzugsmeldungen aus anderen Bundesländern bestätigen die Ernsthaftigkeit dieser Linie. In Berlin wurden Anbauvereinigungen 2024 von der Aufsichtsbehörde aufgefordert, ihre Social-Media-Kanäle abzuschalten; vereinzelt wurden Bußgelder zwischen 3.000 und 6.000 Euro verhängt. Eine höchstrichterliche Klärung des § 6 KCanG für Anbauvereinigungen liegt bislang nicht vor; der Bundesgerichtshof hat im Februar 2026 (Bloomwell-Entscheidung, BGH I ZR 99/25) zur Werbung für medizinisches Cannabis allerdings eine restriktive Auslegungslinie bestätigt.
Wie hält die CSC Terp Foundation das Werbeverbot ein?
Die CSC Terp Foundation e.V. richtet ihren öffentlichen Außenauftritt strikt am Modell der sachlichen Beitrittsplattform aus. Alle öffentlich zugänglichen Inhalte beschränken sich auf Vereinsidentität, Rechtsgrundlagen, Mitgliedschaftsvoraussetzungen, sachliche KCanG-Aufklärung und neutrale Anfahrtsinformationen. Produktbezogene Inhalte sind ausschließlich Mitgliedern in einem passwortgeschützten Bereich zugänglich.
Konkret heißt das: Auf der öffentlichen Website finden sich keine Sortennamen, keine THC- oder CBD-Werte, keine Preise, keine Mengenversprechen und keine atmosphärischen Produktfotos. Die Bilderwelt beschränkt sich auf das Vereinslogo, Außenaufnahmen des Vereinssitzes am Wilhelm-Stein-Weg in Hamburg-Hummelsbüttel sowie sachliche Schaubilder. Sprachlich vermeidet die Vereinigung anpreisende Adjektive und emotionalisierte Aufrufe; an deren Stelle treten neutrale Formulierungen wie "Informationen anfordern" oder "Mitgliedsantrag stellen".
Diese Selbstbindung ist nicht nur Compliance, sondern Voraussetzung für die fortlaufende Erlaubnis nach § 11 KCanG, die der Vereinigung vom Bezirksamt Hamburg-Altona erteilt wurde. Eine ausführliche Darstellung der lizenzierten Anbauvereinigungen in Hamburg und ihrer öffentlichen Auftritte fasst ein separater Beitrag zusammen.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche rechtliche Bewertung des Außenauftritts einer Anbauvereinigung ist eine fachanwaltliche Prüfung im Einzelfall erforderlich. Weitere Informationen zur CSC Terp Foundation e.V. finden sich auf der Vereinsseite.