04.06.2026 - CSC Terp Foundation e.V.
Höchstabgabemengen § 19 KCanG: Tages- und Monatsgrenzen für Mitglieder einer Anbauvereinigung
§ 19 KCanG begrenzt die Abgabe an Mitglieder auf 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat. Für Mitglieder zwischen 18 und 21 Jahren gilt eine reduzierte Monatsgrenze von 30 Gramm.
Das Konsumcannabisgesetz begrenzt die Mengen, die eine Anbauvereinigung an ihre Mitglieder weitergeben darf, durch klar definierte Tages- und Monatsgrenzen. Die Regelung steht in § 19 KCanG und gilt bundesweit für alle lizenzierten Anbauvereinigungen. Dieser Beitrag fasst die zulässigen Mengen für erwachsene Mitglieder ab 21 Jahren zusammen, erläutert die Sonderregelung für die Altersgruppe der 18- bis 21-Jährigen, beschreibt die Dokumentationspflichten und die praktische Abgabe-Mechanik und zeigt, wie die CSC Terp Foundation e.V. in Hamburg-Hummelsbüttel die Mengenkontrolle umsetzt.
Welche Höchstmengen erlaubt § 19 KCanG?
§ 19 Absatz 1 KCanG erlaubt einer Anbauvereinigung, an ein Mitglied bis zu 25 Gramm Cannabis pro Tag und insgesamt bis zu 50 Gramm Cannabis pro Monat abzugeben. Diese Grenzen gelten je Mitglied; sie können auch durch Aufteilung auf mehrere Anbauvereinigungen nicht überschritten werden, da nach § 11 Absatz 4 KCanG eine parallele Mitgliedschaft in mehreren Anbauvereinigungen ausgeschlossen ist.
Die Tagesgrenze von 25 Gramm orientiert sich an der allgemeinen Besitzobergrenze nach § 3 KCanG für den öffentlichen Raum. Ein Mitglied kann damit nach jeder Abgabe das erhaltene Cannabis legal nach Hause transportieren, ohne die zulässige Mitführmenge zu überschreiten. Die Monatsgrenze von 50 Gramm entspricht der Besitzobergrenze für den privaten Bereich; eine Lagerung der monatlichen Abgabe in der eigenen Wohnung bleibt damit ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Vorgaben aus § 3 KCanG.
Innerhalb dieser Grenzen entscheidet jedes Mitglied selbst, in welchen Teilmengen es Cannabis bezieht - ob in einer Monatsabholung von 50 Gramm oder in mehreren kleineren Abholungen verteilt über den Monat. Die Anbauvereinigung führt parallel ihre Dokumentation, sodass eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen technisch ausgeschlossen ist. Eine Übersicht der allgemeinen KCanG-Regelungen für Hamburg findet sich in einem separaten Beitrag.
Welche Sonderregel gilt für Mitglieder zwischen 18 und 21 Jahren?
Für Mitglieder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt nach § 19 Absatz 2 KCanG eine doppelt verschärfte Regelung. Erstens ist die Monatsgrenze auf 30 Gramm reduziert - statt der regulären 50 Gramm. Zweitens darf das an diese Altersgruppe abgegebene Cannabis einen THC-Gehalt von 10 Prozent nicht überschreiten. Die Tagesgrenze von 25 Gramm bleibt unverändert.
Hintergrund der Sonderregelung ist der wissenschaftlich dokumentierte erhöhte Risikobezug bei Cannabis-Konsum vor Abschluss der Hirnentwicklung. Studien zur Hirnreifung bei jungen Erwachsenen zeigen, dass die präfrontale Hirnstruktur bis etwa zum 25. Lebensjahr nicht vollständig ausgereift ist. Die Gesetzesbegründung verweist auf erhöhte Risiken für Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- und Erinnerungsfunktionen sowie auf eine höhere Wahrscheinlichkeit psychotischer Episoden bei Konsum hoch-potenten Cannabis vor dem 21. Lebensjahr. Eine ausführliche Darstellung der Risikofaktoren bei Cannabis und psychischer Gesundheit von Heranwachsenden folgt in einem separaten Beitrag.
Bei der CSC Terp Foundation e.V. kommt diese Sonderregelung nicht zur Anwendung - die Vereinigung nimmt nach Satzung ausschließlich Mitglieder ab dem vollendeten 21. Lebensjahr auf. Die im Gesetz vorgesehene reduzierte Abgabemenge von 30 Gramm pro Monat mit 10-Prozent-THC-Cap betrifft daher keine Mitglieder der Vereinigung. Eine ausführliche Begründung der Aufnahmealtersgrenze findet sich auf der Seite zu den Mitgliedschaftsvoraussetzungen.
Wie wird die Mengenkontrolle dokumentiert?
Anbauvereinigungen sind nach § 26 KCanG verpflichtet, ein Mitgliederverzeichnis zu führen und jede Abgabe an Mitglieder lückenlos zu dokumentieren. Das Verzeichnis enthält für jedes Mitglied die individuellen Stammdaten, das Mitgliedschaftsdatum sowie sämtliche Abgaben mit Datum, Menge und THC-Gehalt. Die Dokumentation ist nach § 27 KCanG regelmäßig an das Bezirksamt Hamburg-Altona zu berichten.
Praktisch lässt sich diese Dokumentationspflicht über spezialisierte Vereinssoftware effizient umsetzen. Die CSC Terp Foundation nutzt dafür die Vereinssoftware Cannanas, die jede Abgabe automatisch im Mitgliederkonto erfasst, mit den geltenden Höchstmengen abgleicht und entsprechende Berichte für die Behörde erzeugt. Eine Überschreitung der gesetzlichen Tages- oder Monatsgrenze ist im System technisch ausgeschlossen - das Mitglied erhält bei Erreichen der Grenze automatisch einen Hinweis, weitere Abgaben werden gesperrt.
Die Dokumentation umfasst dabei sämtliche Abgaben einschließlich des Vermehrungsmaterials (Samen und Stecklinge), das nach § 19 Absatz 3 KCanG ebenfalls an Mitglieder weitergegeben werden darf - aber je Monat begrenzt auf entweder bis zu sieben Samen oder bis zu fünf Stecklinge. Die Dokumentationsdaten werden über die gesamte Dauer der Mitgliedschaft sowie über die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen darüber hinaus gespeichert.
Wie erfolgt die Abgabe an Mitglieder konkret?
Die Abgabe von Cannabis an Mitglieder einer Anbauvereinigung erfolgt ausschließlich persönlich am Vereinssitz der Vereinigung. Ein Versand oder Lieferdienst ist nach KCanG ausdrücklich ausgeschlossen - § 19 Absatz 4 KCanG verbietet jede Übergabe außerhalb der unmittelbaren Räumlichkeiten der Anbauvereinigung. Die persönliche Abholung sichert die Identitätsprüfung des Mitglieds sowie die Einhaltung der Mengengrenzen.
Bei der Abholung legitimiert sich das Mitglied über den vom Verein ausgestellten Mitgliedsausweis. Bei der CSC Terp Foundation erfolgt die Legitimation digital über den Mitgliedsausweis in der Cannanas-App. Das anwesende Vorstandsmitglied oder eine berechtigte Person prüft die Legitimation, ruft die aktuell verfügbare Restmenge des Mitglieds für den jeweiligen Tages- und Monatszeitraum auf und übergibt die gewünschte Menge innerhalb der Grenzen.
Der Vereinssitz der CSC Terp Foundation befindet sich im Wilhelm-Stein-Weg 21 in Hamburg-Hummelsbüttel. Die Anfahrt erfolgt über die HVV-Buslinien 24, 174, 192 und 193. Innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung sowie in den 100 Metern um den Eingang gilt nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 KCanG ein Konsumverbot - die abgeholte Menge ist für den Eigenkonsum außerhalb der Vereinsräume bestimmt. Eine ausführliche Darstellung der Konsumverbotszonen nach § 5 KCanG findet sich in einem separaten Beitrag.
Welche Anforderungen gelten an die Verpackung?
Cannabis und Vermehrungsmaterial dürfen nach § 22 KCanG nur in neutraler, kindergesicherter Verpackung an Mitglieder abgegeben werden. Die Verpackung darf keine werblichen Elemente, keine Markenzeichen, keine Bilder und keine Geschmacks- oder Wirkungsbeschreibungen enthalten. Sie muss eine Aufbewahrungsmöglichkeit bieten, die den unbefugten Zugriff durch Kinder und Jugendliche erschwert.
Jede Verpackungseinheit muss zusätzlich einen schriftlichen Informationszettel enthalten. Pflichtangaben sind: das Datum der Ernte, die enthaltene Cannabis-Sorte, der THC- und der CBD-Gehalt, das Gewicht in Gramm, das Verfallsdatum sowie Warnhinweise zu Gesundheitsrisiken und Hinweise auf Beratungsangebote. Die Pflichtangaben sind in deutscher Sprache und in einer für Mitglieder verständlichen Form auszuweisen.
Die Verpackung gilt nicht als Werbeträger im Sinne von § 6 KCanG - sie ist eine gesetzlich vorgeschriebene Schutzverpackung. Genau aus diesem Grund verbietet § 22 KCanG aber jede über die Pflichtangaben hinausgehende Gestaltung. Eine Markenbildung, ein Logo der Anbauvereinigung oder atmosphärische Designelemente sind ausgeschlossen.
Wie wirkt die Mengenkontrolle in der CSC Terp Foundation?
Die CSC Terp Foundation e.V. setzt die § 19-Mengenkontrolle vollständig digital über die Vereinssoftware Cannanas um. Jedes Mitglied hat einen persönlichen Account, in dem die geltenden Tages- und Monatsgrenzen sowie der aktuelle Verbrauchsstand jederzeit einsehbar sind. Die Abgabe-Mechanik im Vereinssitz ist mit dem Account synchronisiert; eine Überschreitung der Grenzen ist technisch nicht möglich.
Für die Vorstandsarbeit und für die Berichtspflicht gegenüber dem Bezirksamt Hamburg-Altona aggregiert das System die Daten automatisch und erzeugt aufbereitete Berichte für den Berichtszyklus nach § 27 KCanG. Damit erfüllt die Vereinigung sowohl die individuelle Mengenkontrolle für jedes einzelne Mitglied als auch die aggregierte Berichtspflicht gegenüber der zuständigen Behörde - ohne manuellen Erfassungsaufwand und ohne Fehlerquelle durch händische Buchführung.
Wer eine Mitgliedschaft erwägt, sollte sich vorab über das gesamte Verfahren informieren - von den Voraussetzungen über die Antragstellung bis zur Mengenkontrolle. Die genannten Mengen und Regelungen gelten bundesweit; die Aufnahme bei der CSC Terp Foundation setzt zusätzlich ein Mindestalter von 21 Jahren, einen sechsmonatigen Wohnsitz in Deutschland und das Nicht-Bestehen einer anderen Vereinsmitgliedschaft voraus.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz. Die in § 19 KCanG genannten Höchstabgabemengen gelten bundesweit und sind durch keine Vereinssatzung erweiterbar. Eine Mitgliedschaft bei der CSC Terp Foundation e.V. setzt das Vorliegen aller gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen voraus, insbesondere ein Mindestalter von 21 Jahren. Weitere Informationen finden sich auf der Vereinsseite zur CSC Terp Foundation.