27.08.2026 - CSC Terp Foundation e.V.

Cannabis und Elternschaft: Rechtslage, Pflichten und wann Behörden einbezogen werden

Cannabiskonsum allein rechtfertigt keinen Sorgerechtsentzug. Maßgeblich ist das Kindeswohl nach § 1666 BGB, für das weitere konkrete Umstände hinzukommen müssen.

Für Eltern wirft die Teillegalisierung Fragen auf, die das Konsumcannabisgesetz nur teilweise beantwortet. Der Konsum ist für Erwachsene legal, das Familienrecht folgt aber eigenen Maßstäben, und im Raum steht die Sorge vor behördlichen Konsequenzen. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage, erklärt das Konsumverbot in Gegenwart Minderjähriger, beschreibt die Voraussetzungen familiengerichtlicher Maßnahmen und benennt, wo Eltern Unterstützung finden.

Was verbietet das KCanG Eltern konkret?

Die zentrale Vorschrift ist § 5 Absatz 1 KCanG. Danach ist der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen verboten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Regelung gilt ortsunabhängig, also auch in der eigenen Wohnung, und erfasst nicht nur die eigenen Kinder, sondern alle anwesenden Minderjährigen.

Was unter unmittelbarer Gegenwart zu verstehen ist, lässt der Gesetzeswortlaut offen. Die Gesetzesbegründung beschreibt sie nach Darstellung fachlicher Auswertungen als gleichzeitige, vorsätzliche enge körperliche Nähe der konsumierenden Person und eines oder mehrerer Minderjähriger am gleichen Ort oder in unmittelbarer räumlicher Nähe. Der Begriff ist damit auslegungsbedürftig; eine gefestigte Rechtsprechung liegt bislang nicht vor.

Hinzu kommen die Sicherungspflichten. Cannabis, Vorräte, Pflanzen und Saatgut müssen so untergebracht sein, dass Minderjährige keinen Zugriff erhalten. Die Weitergabe an Minderjährige ist nach § 34 KCanG eine Straftat. Die praktischen Anforderungen an die Aufbewahrung beschreibt der Beitrag zur Aufbewahrung zu Hause.

Kann Cannabiskonsum das Sorgerecht berühren?

Nicht für sich genommen. Nach übereinstimmender Darstellung juristischer Fachquellen rechtfertigt der Konsum oder Besitz von Cannabis allein keinen Entzug des Sorgerechts. Maßgeblich ist § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch, der an eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes anknüpft.

Erforderlich sind daher zusätzliche konkrete Umstände. Genannt werden in der Rechtsprechung und Beratungspraxis unter anderem eine Vernachlässigung des Kindes, für das Kind erreichbar aufbewahrte Substanzen, eine erheblich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit oder eine Kombination mehrerer Risikofaktoren. Die Behörde muss solche Tatsachen darlegen; der bloße Nachweis eines Konsums genügt nicht.

Zugleich ist § 1666 BGB als letztes Mittel ausgestaltet. Vorrangig sind unterstützende Maßnahmen der Jugendhilfe, etwa Beratung oder Hilfen zur Erziehung. Ein Sorgerechtsentzug kommt erst in Betracht, wenn die Gefährdung anders nicht abgewendet werden kann.

Wann wird das Jugendamt einbezogen?

Das Jugendamt wird tätig, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Diese können sich aus unterschiedlichen Quellen ergeben, etwa aus Mitteilungen von Einrichtungen, aus polizeilichen Vorgängen oder aus Hinweisen Dritter.

Das Konsumcannabisgesetz enthält in § 7 eine eigene Regelung zur Frühintervention. Sie betrifft minderjährige Personen, die selbst mit Cannabis auffällig werden: Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung wird das Jugendamt informiert, wobei riskantes Konsumverhalten unter besonderer Berücksichtigung des Alters ausdrücklich genannt ist. Diese Vorschrift richtet sich also an den Umgang mit konsumierenden Minderjährigen, nicht unmittelbar an den Konsum der Eltern.

Für Eltern bedeutet das: Eine Einbeziehung des Jugendamts erfolgt nicht automatisch wegen eines legalen Konsums. Sie knüpft an Anhaltspunkte für eine Gefährdung an. Wird das Jugendamt tätig, stehen zunächst Gespräch und Unterstützungsangebote im Vordergrund.

Was gilt in Trennungs- und Umgangsverfahren?

In familiengerichtlichen Verfahren wird der Cannabiskonsum eines Elternteils gelegentlich als Argument eingesetzt. Der Deutsche Hanfverband weist ausdrücklich darauf hin, dass Elternteile den Konsum des anderen Teils vor Gericht anführen, um das Sorgerecht einzuschränken oder das alleinige Sorgerecht zu erlangen.

Rechtlich ändert das nichts am Maßstab. Auch im Trennungskontext gilt, dass der Konsum allein keine Kindeswohlgefährdung begründet und weitere Umstände hinzutreten müssen. In der Praxis kann ein solcher Vortrag jedoch dazu führen, dass Nachweise verlangt werden, etwa Abstinenznachweise oder Gutachten.

Wer in einer solchen Konstellation steht, sollte frühzeitig anwaltliche Unterstützung im Familienrecht suchen. Das gilt in beide Richtungen, also sowohl bei einem entsprechenden Vorwurf als auch bei ernsthafter Sorge um das Kindeswohl. Eine sachliche Klärung ist dem Kind in beiden Fällen dienlicher als eine eskalierende Auseinandersetzung.

Welche Risiken sieht die Fachwelt für Kinder in konsumierenden Haushalten?

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz hat in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf darauf hingewiesen, dass Kinder, die in Haushalten mit konsumierenden Eltern aufwachsen, nach Studienlage ein erhöhtes Risiko tragen, später selbst eine Suchterkrankung zu entwickeln. Dieser Hinweis stammt aus einer Stellungnahme im Gesetzgebungsverfahren und beschreibt einen statistischen Zusammenhang auf Bevölkerungsebene.

Praktisch relevant sind daraus zwei Ableitungen. Erstens die Vorbildwirkung: Sichtbarer Konsum wirkt normalisierend, weshalb das gesetzliche Verbot in unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger nicht nur formal zu verstehen ist. Zweitens die Aufmerksamkeit für die eigene Situation, weil belastete Familienkonstellationen und problematischer Konsum sich gegenseitig verstärken können.

Wer bei sich Warnzeichen bemerkt, findet in Hamburg ein Netz kostenloser und auf Wunsch anonymer Angebote. Die Beratung steht ausdrücklich auch Menschen offen, die ihr Konsumverhalten lediglich überprüfen möchten. Eine Übersicht gibt der Beitrag zu den Beratungsstellen in Hamburg; zu Warnzeichen informiert der Beitrag zum verantwortungsvollen Umgang.

Was bedeutet das für Mitglieder einer Anbauvereinigung?

Rechtlich nichts Zusätzliches. Eine Mitgliedschaft ändert weder die Pflichten aus § 5 Absatz 1 KCanG noch die Sicherungspflichten noch den familienrechtlichen Maßstab. Sie regelt den legalen Bezug, nicht den Umgang im Haushalt.

Praktisch entfällt für Mitglieder allerdings die Anbauproblematik, weil der Anbau zentral in den Vereinsräumen erfolgt. Damit entfallen Pflanzen, Anbautechnik und die damit verbundenen Sicherungsfragen in der Wohnung. Verbleibende Mengen unterliegen weiterhin der Aufbewahrungspflicht und der Besitzobergrenze von 50 Gramm im privaten Bereich.

Innerhalb der Vereinigung ist zudem die präventionsbeauftragte Person nach § 23 KCanG eine erste Anlaufstelle für Fragen, auch zu Jugendschutz und Aufbewahrung. Sie berät nicht fachlich, kann aber informieren und an die zuständigen Stellen verweisen. Weitere Informationen zur Vereinigung finden sich auf der Vereinsseite.


Dieser Beitrag dient der sachlichen Information und stellt ausdrücklich keine Rechts-, Erziehungs- oder Sozialberatung dar. Familienrechtliche Bewertungen hängen maßgeblich vom Einzelfall ab; eine gefestigte Rechtsprechung zu einzelnen Fragen des KCanG liegt teilweise noch nicht vor. Bei behördlicher Einbeziehung oder in familiengerichtlichen Verfahren empfiehlt sich anwaltliche Beratung im Familienrecht. Bei Fragen zum eigenen Konsum stehen die Suchtberatungsstellen kostenlos und auf Wunsch anonym zur Verfügung.