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Cannabis anbauen zu Hause: Was beim privaten Eigenanbau erlaubt ist
Volljährige dürfen am Wohnsitz bis zu 3 Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Was für Ernte, Besitzmengen, Sicherung, Mietwohnung und Weitergabe gilt.
Seit dem 1. April 2024 dürfen Volljährige in Deutschland Cannabis für den eigenen Bedarf zu Hause anbauen. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) setzt dafür klare Grenzen: bei der Zahl der Pflanzen, bei der Menge, die aus der Ernte behalten werden darf, und bei der Sicherung gegen den Zugriff Dritter. Dieser Beitrag fasst die Regeln für den privaten Eigenanbau zusammen und ordnet ihn gegenüber der Anbauvereinigung ein. Stand der Angaben ist der 18. Oktober 2026.
Ist es erlaubt, Cannabis zu Hause anzubauen?
Ja, unter Bedingungen. Grundsätzlich verbietet § 2 Absatz 1 KCanG den Anbau von Cannabis. Absatz 3 nimmt davon den privaten Eigenanbau nach § 9 aus. Danach ist Personen ab 18 Jahren an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als 3 Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt.
Der Anbau muss dem Eigenkonsum dienen. Wer Cannabispflanzen für andere Zwecke anbaut, macht sich nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 KCanG strafbar. Eine Anmeldung oder Genehmigung ist für den privaten Eigenanbau nicht vorgesehen. Einen Überblick über die übrigen Regeln gibt der Beitrag zum Konsumcannabisgesetz in Hamburg.
Wie viele Pflanzen sind erlaubt?
Höchstens 3 Cannabispflanzen gleichzeitig. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht nach Wachstumsphase: § 9 Absatz 1 spricht von Cannabispflanzen, § 3 Absatz 2 erlaubt am Wohnsitz den Besitz von bis zu 3 lebenden Cannabispflanzen. Wer mehr als 3 Pflanzen gleichzeitig anbaut oder mehr als 3 lebende Pflanzen besitzt, macht sich nach § 34 Absatz 1 KCanG strafbar.
Samen und Stecklinge gelten nach § 1 KCanG als Vermehrungsmaterial. Stecklinge sind danach Jungpflanzen oder Sprossteile ohne Blüten, die zur Anzucht bestimmt sind. Ab wann aus einer Jungpflanze eine mitzuzählende Cannabispflanze wird, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Rechtssicher ist der Anbau, wenn zu keinem Zeitpunkt mehr als 3 Pflanzen wachsen, unabhängig vom Stadium.
Die Grenze gilt je volljähriger Person. In einem Haushalt mit mehreren Erwachsenen sollte deshalb eindeutig nachvollziehbar sein, welche Pflanzen zu welcher Person gehören.
Wie viel von der Ernte darf behalten werden?
Am Wohnsitz erlaubt § 3 Absatz 2 KCanG den Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis, gemessen am Gewicht nach dem Trocknen. Außerhalb der Wohnung sind es bis zu 25 Gramm. Insgesamt darf eine Person nie mehr als 50 Gramm besitzen, auch wenn ein Teil aus einer anderen Quelle stammt.
Bei der Ernte kann diese Grenze schnell erreicht werden. Wer mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm besitzt, handelt nach § 36 KCanG ordnungswidrig. Ab mehr als 60 Gramm liegt nach § 34 eine Straftat vor. Was über die erlaubte Menge hinausgeht, muss deshalb vernichtet werden.
Darf die Ernte weitergegeben werden?
Nein. § 9 Absatz 2 KCanG verbietet die Weitergabe von Cannabis aus dem privaten Eigenanbau an Dritte. Das gilt auch für unentgeltliche Weitergabe unter Erwachsenen, etwa an Freunde oder Mitbewohner. Ein Verstoß ist nach § 34 Absatz 1 Nummer 7 strafbar.
Welche legalen Wege es neben dem Eigenanbau gibt, beschreibt der Beitrag zu den 3 legalen Bezugswegen.
Wie müssen Pflanzen und Ernte gesichert werden?
Nach § 10 KCanG sind Cannabis und Vermehrungsmaterial am Wohnsitz durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen. Die Pflicht umfasst Pflanzen, Ernte, Samen und Stecklinge. Wer sie nicht oder nicht richtig erfüllt, handelt nach § 36 Absatz 1 Nummer 6 ordnungswidrig.
Welche Maßnahmen geeignet sind, schreibt das Gesetz nicht im Einzelnen vor. In Betracht kommen ein abschließbarer Raum, ein abschließbarer Schrank oder ein verschlossenes Anbauzelt. Zusätzlich verbietet § 5 Absatz 1 den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren. Einzelheiten beschreiben die Beiträge zur Aufbewahrung zu Hause und zum Jugendschutz nach dem KCanG.
Was gilt in einer Mietwohnung?
Das KCanG erlaubt den Eigenanbau unabhängig davon, ob die Wohnung gemietet oder gekauft ist. Mietrechtliche Pflichten bleiben davon aber unberührt. Konflikte entstehen meist durch Begleitumstände: Geruch im Treppenhaus, Feuchtigkeit, hoher Stromverbrauch oder bauliche Veränderungen für Lüftung und Beleuchtung.
Auch auf Balkon, Terrasse oder im Garten gilt die Sicherungspflicht nach § 10. Pflanzen, die von außen frei zugänglich sind, erfüllen sie in der Regel nicht. Wie Gerichte und Vermieter mit dem Anbau umgehen, beschreibt der Beitrag zu Cannabis in der Mietwohnung.
Wie läuft ein Anbau ab?
Ein Anbau aus Samen durchläuft mehrere Abschnitte: Keimung, Wachstumsphase, Blüte, Ernte, Trocknen und Nachreifen. Die Dauer hängt von der Samenart, vom Standort und von den Lichtverhältnissen ab. Bei Pflanzen, deren Blüte von der Tageslänge abhängt, steuert drinnen die Beleuchtungsdauer den Übergang in die Blüte. Selbstblühende Sorten wechseln dagegen nach einer bestimmten Zeit von selbst in die Blüte.
Am Anfang steht die Wahl des Ausgangsmaterials. Wie Samen legal bezogen werden, welche Samenarten es gibt und wie die Keimung gelingt, beschreibt der Beitrag zum Keimen von Cannabissamen.
Eigenanbau oder Anbauvereinigung?
Beide Wege sind legal und schließen sich nicht aus. Der Eigenanbau verlangt Platz, Zeit, Strom und Wissen, dazu eine sichere Unterbringung. Eine Anbauvereinigung übernimmt Anbau, Ernte und Qualitätsprüfung gemeinschaftlich und steht unter behördlicher Aufsicht. Die Besitzgrenze von 50 Gramm gilt für die Summe aus beiden Quellen.
Anbauvereinigungen dürfen nach § 20 KCanG außerdem Samen und Stecklinge aus dem eigenen Anbau für den privaten Eigenanbau weitergeben, an Mitglieder und an Volljährige mit Wohnsitz in Deutschland. Den Vergleich beider Wege beschreibt der Beitrag zu Anbauvereinigung und Eigenanbau, die Regeln zum Vermehrungsmaterial der Beitrag zu Samen und Stecklingen aus der Anbauvereinigung.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information über die geltende Rechtslage nach dem Konsumcannabisgesetz und stellt keine Rechtsberatung dar. Er richtet sich ausschließlich an Volljährige. Cannabiskonsum ist mit gesundheitlichen Risiken verbunden, besonders für junge Menschen. Unterstützung bieten die Beratungsstellen in Hamburg.