
17.08.2026 - CSC Terp Foundation e.V.
Wie die Abgabe in einer Anbauvereinigung abläuft: Legitimation, Mengen, Verpackung
Die Abgabe erfolgt ausschließlich persönlich am Vereinssitz, nach Legitimation über den Mitgliedsausweis und innerhalb der gesetzlichen Tages- und Monatsgrenzen. Versand ist ausgeschlossen.
Nach einer Aufnahme in eine Anbauvereinigung stellt sich für neue Mitglieder eine praktische Frage: Wie läuft die Abgabe konkret ab? Das Konsumcannabisgesetz macht dazu enge Vorgaben, die den Ablauf in wesentlichen Punkten festlegen und den Vereinigungen wenig Spielraum lassen. Dieser Beitrag beschreibt die gesetzlichen Anforderungen an die Abgabe, erklärt Legitimation und Mengenkontrolle, ordnet die Verpackungsvorschriften ein und benennt, was innerhalb der Vereinsräume nicht zulässig ist.
Wo und wie erfolgt die Abgabe?
Die Abgabe erfolgt ausschließlich persönlich in den Räumlichkeiten der Anbauvereinigung. § 19 KCanG schließt jede Übergabe außerhalb der unmittelbaren Vereinsräume aus. Ein Versand, eine Lieferung oder eine Übergabe an einem anderen Ort ist damit gesetzlich unzulässig, unabhängig davon, wie sie organisiert wäre.
Aus dieser Vorgabe folgt, dass Mitglieder den Vereinssitz aufsuchen müssen. Anbauvereinigungen richten dafür in der Regel begrenzte Zeitfenster oder Terminvergaben ein. Das sind organisatorische Sprechzeiten für Mitglieder, keine Ladenöffnungszeiten für die Allgemeinheit; eine Anbauvereinigung hat keine Laufkundschaft und keinen öffentlichen Zutritt.
Ebenfalls ausgeschlossen ist die Abgabe an Dritte. Auch eine Abholung durch eine andere Person im Auftrag eines Mitglieds ist nicht zulässig, weil die Identität der empfangenden Person Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation ist. Wer die Vereinsräume nicht selbst aufsuchen kann, kann in diesem Zeitraum keine Abgabe erhalten.
Wie legitimieren sich Mitglieder?
Die Legitimation erfolgt über den vom Verein ausgestellten Mitgliedsausweis. Er weist die Mitgliedschaft nach und ermöglicht die Zuordnung der Abgabe zum jeweiligen Mitgliederkonto. Ohne Legitimation ist eine Abgabe nicht möglich, weil die Dokumentationspflicht nach § 26 KCanG eine eindeutige Zuordnung verlangt.
Bei der CSC Terp Foundation e.V. erfolgt die Legitimation digital über den Mitgliedsausweis in der Vereinssoftware Cannanas. Die anwesende berechtigte Person prüft die Legitimation, ruft die für das Mitglied verfügbare Restmenge im laufenden Tages- und Monatszeitraum auf und dokumentiert die Abgabe unmittelbar im System.
Neben der Mitgliedschaft wird das Alter geprüft. Das ist keine Formalie: Die Abgabe an Personen unter 18 Jahren ist nach § 34 KCanG eine Straftat und zugleich ein Widerrufsgrund für die Erlaubnis der Vereinigung. Bei der CSC Terp Foundation gilt zusätzlich die satzungsmäßige Aufnahmegrenze von 21 Jahren. Die Hintergründe fasst der Beitrag zum Jugendschutz nach KCanG zusammen.
Wie wird die Mengengrenze kontrolliert?
Die gesetzlichen Grenzen liegen bei höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat je Mitglied. Für Mitglieder zwischen 18 und 21 Jahren reduziert sich die Monatsmenge auf 30 Gramm bei einem THC-Höchstgehalt von 10 Prozent. Diese Grenzen gelten bundesweit einheitlich und können durch keine Vereinssatzung erweitert werden.
Die Kontrolle erfolgt über die laufende Dokumentation. Jede Abgabe wird mit Datum, Menge und Wirkstoffgehalt im Mitgliederkonto erfasst; das System gleicht die angeforderte Menge mit der verbleibenden Tages- und Monatsmenge ab. Eine Überschreitung ist damit technisch ausgeschlossen. Mitglieder können ihren aktuellen Stand jederzeit im eigenen Konto einsehen.
Innerhalb dieser Grenzen entscheidet jedes Mitglied selbst über die Aufteilung, also ob eine Monatsmenge auf einmal oder in mehreren kleineren Abholungen bezogen wird. Zusätzlich zur Cannabis-Abgabe darf eine Vereinigung nach § 19 Absatz 3 KCanG monatlich entweder bis zu sieben Samen oder bis zu fünf Stecklinge als Vermehrungsmaterial abgeben. Die Einzelheiten fasst der Beitrag zu den Höchstabgabemengen zusammen.
Welche Vorgaben gelten für die Verpackung?
§ 22 KCanG schreibt eine neutrale, kindergesicherte Verpackung vor. Sie darf keine werblichen Elemente, keine Markenzeichen, keine Bilder und keine Wirkungsbeschreibungen enthalten und muss den unbefugten Zugriff durch Kinder und Jugendliche erschweren.
Jeder Verpackungseinheit ist ein schriftlicher Informationszettel beizulegen. Zu den Pflichtangaben gehören das Erntedatum, die Sorte, der THC-Gehalt, der CBD-Gehalt, das Gewicht in Gramm und das Verfallsdatum sowie Warnhinweise zu Gesundheitsrisiken und Hinweise auf Beratungsangebote. Die Angaben erfolgen in deutscher Sprache.
Mitglieder erhalten damit für jede Abgabe konkrete Werte zu beiden Cannabinoiden. Diese Angaben dienen der Information und dem Gesundheitsschutz; sie erscheinen aus demselben Grund nicht in der öffentlichen Kommunikation, weil das Werbeverbot nach § 6 KCanG die Darstellung von Sorten, Wirkstoffgehalten und Preisen ausschließt. Was die Werte bedeuten, erklärt der Beitrag zu THC und CBD.
Was ist innerhalb der Vereinsräume nicht zulässig?
Der Konsum. Nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 KCanG ist der Cannabis-Konsum innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung ausdrücklich verboten, ebenso im Umkreis von 100 Metern um den Eingangsbereich. Die Abgabe erfolgt ausschließlich zum Eigenkonsum außerhalb dieses Bereichs.
Damit unterscheidet sich eine Anbauvereinigung grundlegend von einem Club im umgangssprachlichen Sinn oder von einem Coffeeshop nach niederländischem Vorbild. Es gibt keine Aufenthaltsräume zum Konsum und keine gemeinsame Konsumsituation vor Ort. Die Begriffsabgrenzung beschreibt der Beitrag Was bedeutet CSC.
Ebenfalls unzulässig ist die Weitergabe des erhaltenen Cannabis an andere Personen, auch unentgeltlich und auch unter Erwachsenen. Die Abgabe erfolgt zum Eigenkonsum des jeweiligen Mitglieds; eine Weitergabe an Dritte ist nach § 34 KCanG strafbewehrt. Für den Transport nach Hause gelten die Besitzobergrenzen des § 3 KCanG von 25 Gramm im öffentlichen Raum.
Was ist auf dem Weg nach Hause zu beachten?
Zwei Punkte sind praktisch bedeutsam. Erstens die Besitzgrenze: Im öffentlichen Raum dürfen höchstens 25 Gramm mitgeführt werden. Diese Grenze deckt sich mit der zulässigen Tagesabgabemenge, sodass eine Abholung innerhalb der Tagesgrenze unproblematisch transportiert werden kann.
Zweitens der Straßenverkehr. Seit dem 22. August 2024 gilt nach § 24a Straßenverkehrsgesetz ein THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum, für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren ein absolutes Verbot. Bei regelmäßigem Konsum kann dieser Wert auch Tage nach dem letzten Konsum noch überschritten sein. Die Einzelheiten beschreibt der Beitrag zum THC-Grenzwert.
Der Vereinssitz der CSC Terp Foundation im Wilhelm-Stein-Weg 21 in Hamburg-Hummelsbüttel ist über die HVV-Buslinien 24, 174, 192 und 193 erreichbar; die nächstgelegenen U-Bahn-Stationen der Linie U1 sind Fuhlsbüttel Nord und Langenhorn Markt. Anfahrtsbeschreibungen für die umliegenden Stadtteile finden sich unter anderem für Poppenbüttel, Langenhorn und Norderstedt-Glashütte.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz und stellt keine Rechtsberatung dar. Angaben zu organisatorischen Abläufen sind allgemeiner Natur; die konkrete Ausgestaltung regelt jede Anbauvereinigung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eigenständig. Weitere Informationen zur CSC Terp Foundation e.V. finden sich auf der Vereinsseite.