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Medizinisches Cannabis in Hamburg: Der Weg über Arztpraxis, Rezept und Apotheke
Medizinalcannabis ist verschreibungspflichtig und läuft über Arztpraxis und Apotheke. Seit dem 30. Juli 2026 zahlt die gesetzliche Krankenkasse getrocknete Blüten nicht mehr.
Cannabis zu medizinischen Zwecken folgt eigenen Regeln, die mit dem Konsumcannabisgesetz nichts zu tun haben. Geregelt ist es im Medizinal-Cannabisgesetz, und nach § 3 Absatz 1 Satz 1 MedCanG ist es verschreibungspflichtig. Der Weg führt damit über eine Arztpraxis und eine Apotheke. In den vergangenen Monaten hat sich an diesem Weg einiges verändert, vor allem bei der Kostenübernahme. Dieser Beitrag beschreibt den Ablauf, ordnet die Änderungen vom Juli 2026 ein, erklärt den Stand des geplanten Gesetzes zu Telemedizin und Versand und benennt, was für Patientinnen und Patienten im Straßenverkehr und am Arbeitsplatz gilt. Stand der Angaben ist der 23. September 2026.
Wer bekommt medizinisches Cannabis verschrieben?
Die Entscheidung trifft allein die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Eine gesetzlich festgelegte Liste von Erkrankungen gibt es nicht. Maßgeblich ist die medizinische Einschätzung im Einzelfall, bei gesetzlich Versicherten zusätzlich der besondere Leistungsanspruch aus § 31 Absatz 6 Sozialgesetzbuch V, der eine schwerwiegende Erkrankung voraussetzt.
Verordnen darf grundsätzlich jede ärztlich tätige Person mit Ausnahme von Zahn- und Tierärzten. In der Praxis sind es überwiegend Fachrichtungen, die mit chronischen Beschwerden befasst sind. Eine Auflistung möglicher Anwendungsgebiete gehört bewusst nicht in diesen Beitrag, weil Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 10 Absatz 1 Heilmittelwerbegesetz unzulässig ist.
Wichtig ist die Abgrenzung zum Konsumcannabis: Eine Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung ersetzt keine ärztliche Behandlung, und eine ärztliche Verordnung ersetzt keine Mitgliedschaft. Die Unterschiede beider Wege beschreibt der Beitrag zum Vergleich von Anbauvereinigung und Apotheke.
Wie läuft der Weg über Arztpraxis, Rezept und Apotheke ab?
In 3 Schritten. Am Anfang steht das ärztliche Gespräch mit Anamnese und Prüfung, ob eine Behandlung in Betracht kommt. Führt das zu einer Verordnung, stellt die Praxis ein Rezept aus, entweder zulasten der Krankenkasse oder als Privatrezept. Die Abgabe erfolgt anschließend in einer Apotheke.
Für die Apotheke gelten dabei besondere Anforderungen. Bei Rezepturen wie verarbeiteten Blüten oder Extrakten gehören Prüfung und Herstellung zur Abgabe, und die Beratung ist Teil der Leistung. Das ist einer der Gründe, mit denen die Bundesregierung ein geplantes Versandverbot begründet.
In Hamburg gelten keine abweichenden Landesregeln. Verordnet wird in den Praxen vor Ort, abgegeben in öffentlichen Apotheken. Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg hat ihre Mitglieder am 21. August 2026 über die neue Rechtslage bei der Erstverordnung informiert.
Wann zahlt die gesetzliche Krankenkasse?
Hier hat sich zum 30. Juli 2026 das Wesentliche geändert. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, verkündet am 29. Juli 2026, wurde § 31 Absatz 6 SGB V neu gefasst. Getrocknete Cannabisblüten sind seitdem nicht mehr Teil des besonderen Leistungsanspruchs und damit nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig. Das gilt nach Darstellung der Kassenärztlichen Vereinigungen auch für laufende Therapien; erteilte Genehmigungen für Blüten verlieren ihre Gültigkeit.
Im Leistungsanspruch verblieben sind Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon. Hinzu kommt eine Vorrangregelung: Die vertragsärztliche Versorgung hat zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen. Bei fehlender Wirksamkeit oder Unverträglichkeit kann die Praxis früher umstellen.
Zwei Punkte sind dabei häufig missverstanden. Gestrichen wurde die Erstattung, nicht die Verkehrsfähigkeit: Blüten bleiben verschreibungspflichtige Arzneimittel und können weiterhin auf Privatrezept verordnet und in der Apotheke abgegeben werden. Und der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse vor der ersten Verordnung entfällt seit dem 17. Oktober 2024 für bestimmte Facharzt- und Zusatzbezeichnungen, freiwillig kann eine Genehmigung weiterhin eingeholt werden.
Was gilt bei Telemedizin und Versand?
Nach geltendem Recht sind telemedizinische Verschreibungen und der Versand durch Apotheken weiterhin zulässig. Geplant ist eine Verschärfung, die bislang nicht beschlossen ist.
Der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes, Bundestagsdrucksache 21/3061, sieht 3 Eingriffe vor: eine Erstverschreibung nur nach persönlichem Arztkontakt in der Praxis oder bei einem Hausbesuch, telemedizinische Folgeverschreibungen nur dann, wenn innerhalb der vergangenen 4 Quartale ein persönlicher Kontakt stattgefunden hat, sowie ein Ausschluss des Versandwegs, wobei der Botendienst der Apotheken unberührt bleiben soll. Begründet wird der Entwurf mit stark gestiegenen Importmengen, die im 1. Halbjahr 2025 von rund 19 auf rund 80 Tonnen zunahmen.
Der zeitliche Ablauf: Das Bundeskabinett beschloss den Entwurf am 8. Oktober 2025, die 1. Lesung im Bundestag fand am 18. Dezember 2025 statt, die öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss am 14. Januar 2026. Eine Abstimmung im Bundestag wurde bis September 2026 nicht aufgerufen, das Verfahren liegt weiter im Ausschuss. Bis zu einer Verabschiedung bleibt es beim bisherigen Rechtsstand.
Warum ist Werbung für Cannabis-Behandlungen unzulässig?
Weil medizinisches Cannabis ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ist und § 10 Absatz 1 Heilmittelwerbegesetz dafür Publikumswerbung untersagt. Der Bundesgerichtshof hat das mit Urteil vom 26. März 2026, Aktenzeichen I ZR 74/25, für Vermittlungsplattformen bestätigt.
Entschieden wurde über ein Internetportal, das Termine bei kooperierenden Ärzten vermittelte und dafür von diesen vergütet wurde. Nach dem Urteil genügt es für einen Verstoß, unter Verweis auf mit medizinischem Cannabis behandelbare Beschwerden Behandlungsanfragen zu ermöglichen. Auf die Nennung konkreter Produkte oder Hersteller kommt es nicht an, und auch Werbung für eine ganze Arzneimittelklasse kann Arzneimittelwerbung sein. Gegen das Urteil ist nach Angaben aus der Fachliteratur eine Verfassungsbeschwerde anhängig.
Praktisch bedeutet das für Suchende: Auffällig werbliche Auftritte sind ein Warnzeichen, keine Qualitätsaussage. Dasselbe Prinzip gilt im Übrigen für Anbauvereinigungen, dort über das Werbeverbot nach § 6 KCanG.
Was gilt für Patientinnen und Patienten im Alltag?
Im Straßenverkehr besteht eine Ausnahme. Nach § 24a Absatz 4 Straßenverkehrsgesetz gelten der THC-Grenzwert und der Mischkonsum-Tatbestand nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Diese Ausnahme entbindet nicht von der allgemeinen Pflicht, nur in fahrtüchtigem Zustand zu fahren; bei Ausfallerscheinungen bleibt eine Straftat nach § 316 Strafgesetzbuch möglich. Die Einzelheiten beschreiben die Beiträge zum THC-Grenzwert nach § 24a StVG und zur Fahreignung.
Am Arbeitsplatz gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Maßstäbe. Eine Offenlegung der Diagnose ist grundsätzlich nicht geschuldet, bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten kann die Lage anders zu beurteilen sein. Einordnung dazu gibt der Beitrag zu Cannabis am Arbeitsplatz.
Wer die 3 legalen Wege insgesamt vergleichen möchte, findet die Übersicht im Beitrag zu den legalen Bezugswegen. Fragen zum eigenen Konsumverhalten beantworten die Hamburger Beratungsstellen kostenlos und auf Wunsch anonym, aufgeführt im Beitrag zur Cannabis-Beratung in Hamburg.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information und stellt keine medizinische Beratung, keine Rechtsberatung und keine Empfehlung für eine Behandlung dar. Die Rechtslage zu medizinischem Cannabis hat sich 2026 mehrfach geändert und wird weiter beraten; maßgeblich sind der jeweils geltende Gesetzestext und die Auskunft der zuständigen Stellen. Für Fragen zu einer Behandlung ist die behandelnde ärztliche Praxis zuständig, für Fragen zur Kostenübernahme die jeweilige Krankenkasse. Die CSC Terp Foundation e.V. ist eine Anbauvereinigung nach dem Konsumcannabisgesetz und an der medizinischen Versorgung nicht beteiligt.