19.08.2026 - CSC Terp Foundation e.V.
Cannabis und Reisen: Was innerhalb Deutschlands gilt und warum die Grenze eine harte Linie ist
Cannabis aus einer Anbauvereinigung darf nicht ins Ausland mitgenommen werden. Eine Reisebescheinigung existiert ausschließlich für ärztlich verschriebenes Medizinalcannabis.
Die Teillegalisierung 2024 hat den Umgang mit Cannabis innerhalb Deutschlands verändert, an den Landesgrenzen endet diese Wirkung jedoch abrupt. Cannabis unterliegt international weiterhin den UN-Suchtstoffübereinkommen, und was in Deutschland legal ist, kann jenseits der Grenze als Betäubungsmitteleinfuhr gewertet werden. Für Mitglieder einer Anbauvereinigung ist die Lage besonders eindeutig, wird aber häufig falsch eingeschätzt. Dieser Beitrag ordnet die Regeln innerhalb Deutschlands, erklärt die Rechtslage an der Grenze und beschreibt, warum die Ausnahme für Medizinalcannabis auf Vereinsmitglieder nicht übertragbar ist.
Was gilt beim Reisen innerhalb Deutschlands?
Innerhalb Deutschlands gelten die Regeln des Konsumcannabisgesetzes bundesweit einheitlich. Volljährige Personen dürfen nach § 3 KCanG bis zu 25 Gramm im öffentlichen Raum mit sich führen. Diese Grenze gilt auch auf Reisen, also im Zug, im Fernbus, im eigenen Fahrzeug oder auf dem Weg zum Bahnhof.
Unterschiede bestehen allerdings beim Vollzug. Die Bußgeldsätze für Ordnungswidrigkeiten sind Ländersache; Hamburg hat am 8. Mai 2024 einen eigenen Katalog erlassen, andere Länder haben abweichende Sätze festgelegt. Wer bundesweit unterwegs ist, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass eine in Hamburg bekannte Bußgeldhöhe überall gilt.
Unverändert gelten außerdem die Konsumverbote nach § 5 KCanG, die auf Reisen praktisch relevant werden können. Bahnhöfe und Verkehrsknotenpunkte liegen häufig in der Nähe von Schulen, Kindertagesstätten oder Spielplätzen; in Innenstädten kommen Fußgängerzonen hinzu, in denen zwischen 7 und 20 Uhr ein Konsumverbot besteht.
Darf ich Cannabis aus der Anbauvereinigung ins Ausland mitnehmen?
Nein. Cannabis, das über eine Anbauvereinigung bezogen wurde, darf nicht über eine Staatsgrenze mitgenommen werden. Es gibt dafür keine Ausnahme, keine Bescheinigung und kein Verfahren. Die Ausfuhr erfüllt regelmäßig den Tatbestand einer Betäubungsmittelein- oder ausfuhr nach dem Recht des jeweiligen Landes.
Das gilt auch für Länder mit vergleichsweise liberaler Rechtslage. Dass der Besitz kleiner Mengen in einem Land entkriminalisiert ist oder dort ein legaler Markt besteht, bedeutet nicht, dass die Einfuhr aus dem Ausland zulässig wäre. Ein- und Ausfuhr sind rechtlich eigenständige Handlungen und werden auch in liberalen Ländern regelmäßig gesondert verfolgt.
Der Grund liegt in der internationalen Rechtslage. Cannabis unterliegt weiterhin den UN-Suchtstoffübereinkommen, an die Deutschland und die übrigen Vertragsstaaten gebunden sind. Die deutsche Teillegalisierung hat daran nichts geändert; sie wirkt ausschließlich im Inland. Den Stand der Gesetzgebung ordnet der Beitrag zur Cannabis-Legalisierung 2026 ein.
Was ist die Schengen-Bescheinigung und für wen gilt sie?
Die Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens ermöglicht es Patientinnen und Patienten, ärztlich verschriebene Betäubungsmittel einschließlich Cannabisarzneimitteln auf Reisen mitzuführen. Nach Darstellung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte gilt sie für Reisen von bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens.
Die Anforderungen sind eng gefasst. Die Bescheinigung wird von der behandelnden ärztlichen Praxis ausgefüllt und muss vor Reiseantritt durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigt werden. Sie ist höchstens 30 Tage gültig, und für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Für Reisen außerhalb des Schengen-Raums ist stattdessen eine mehrsprachige ärztliche Bescheinigung nach den Richtlinien des International Narcotics Control Board vorgesehen, die ebenfalls beglaubigt werden muss.
Entscheidend ist der Anwendungsbereich: Die Bescheinigung wird ausschließlich auf Grundlage einer ärztlichen Verschreibung ausgestellt. Sie existiert für Medizinalcannabis, nicht für Cannabis aus dem nicht-medizinischen Bereich. Der Unterschied zwischen beiden Wegen ist im Beitrag zum Vergleich von Anbauvereinigung und Apotheke beschrieben.
Warum gilt diese Ausnahme nicht für Vereinsmitglieder?
Weil die Bescheinigung an eine ärztliche Verschreibung anknüpft, nicht an eine legale Bezugsquelle. Cannabis aus einer Anbauvereinigung ist kein Arzneimittel und unterliegt nicht dem Medizinal-Cannabisgesetz, sondern dem Konsumcannabisgesetz. Es gibt für diesen Bezugsweg schlicht kein Dokument, das an einer Grenze vorgelegt werden könnte.
Auch eine Mitgliedsbescheinigung, ein Mitgliedsausweis oder eine Abgabedokumentation der Vereinigung erfüllt diese Funktion nicht. Diese Unterlagen belegen die Rechtmäßigkeit des Bezugs innerhalb Deutschlands, sie entfalten aber keine Wirkung im Ausland und begründen keinen Anspruch auf Ein- oder Ausfuhr.
Hinzu kommt eine weitere Einschränkung, die selbst für Patientinnen und Patienten gilt: Die Mitnahme durch beauftragte Personen ist ausgeschlossen, weil Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden dürfen. Für Mitglieder einer Anbauvereinigung folgt daraus die einfachste aller Regeln: Was über den Verein bezogen wurde, bleibt im Inland.
Welche Risiken bestehen bei Verstößen?
Die Folgen richten sich nach dem Recht des jeweiligen Landes und reichen von der Beschlagnahme über Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen. Innerhalb Europas bestehen erhebliche Unterschiede; mehrere Staaten verfolgen auch kleine Mengen konsequent. Außerhalb Europas fallen die Sanktionen in einigen Ländern drastisch aus.
Besonders riskant sind Transitreisen. Wer über ein Drittland fliegt, unterliegt auch dessen Recht, selbst wenn der Transitbereich nicht verlassen wird. Ebenfalls unterschätzt wird die Rückreise: Die Einfuhr nach Deutschland aus dem Ausland ist unabhängig davon strafbar, ob der Erwerb im Herkunftsland legal war. Wer im Ausland legal Cannabis erwirbt, darf es nicht mit nach Deutschland bringen.
Die zuverlässigste Vorbereitung besteht deshalb aus zwei Schritten: Cannabis grundsätzlich nicht über Grenzen mitnehmen und sich vor Reisen über die Rechtslage im Ziel- und Transitland informieren. Auskunft geben die Auswärtiges-Amt-Reisehinweise sowie die Botschaften und Konsulate der jeweiligen Länder.
Was sollten Mitglieder vor einer Reise beachten?
Drei Punkte sind praktisch relevant. Erstens die Planung des Bezugs: Weil die Abgabe ausschließlich persönlich am Vereinssitz erfolgt und ein Versand nach § 19 KCanG ausgeschlossen ist, ist während einer längeren Abwesenheit kein Bezug möglich. Die monatlichen Grenzen laufen unabhängig davon weiter.
Zweitens die Aufbewahrung während der Abwesenheit. Für zu Hause gelagertes Cannabis gelten die Sicherungsanforderungen unverändert, insbesondere der Schutz vor Zugriff durch Kinder und Jugendliche. Die Besitzobergrenze von 50 Gramm im privaten Bereich nach § 3 KCanG bleibt maßgeblich.
Drittens die Rückkehr. Der THC-Grenzwert im Straßenverkehr nach § 24a Straßenverkehrsgesetz von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum gilt unabhängig davon, wo konsumiert wurde. Wer nach einer Reise mit dem Fahrzeug vom Flughafen oder Bahnhof aufbricht, sollte das berücksichtigen; die Einzelheiten beschreibt der Beitrag zum THC-Grenzwert.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information und stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage in Ziel- und Transitländern ändert sich und wird hier nicht länderspezifisch dargestellt. Verbindliche Auskünfte erteilen das Auswärtige Amt sowie die Botschaften und Konsulate der jeweiligen Staaten; für Fragen zu Reisebescheinigungen bei ärztlich verschriebenem Cannabis ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuständig. Die CSC Terp Foundation e.V. gibt Cannabis ausschließlich zum Eigenkonsum innerhalb Deutschlands ab; weitere Informationen finden sich auf der Vereinsseite.