03.08.2026 - CSC Terp Foundation e.V.

Cannabis legal beziehen in Deutschland: Die drei Wege im Überblick

Legal an Cannabis kommen Erwachsene in Deutschland auf drei Wegen: privater Eigenanbau, Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung oder ärztliche Verordnung mit Abgabe in der Apotheke.

Seit der Cannabisreform 2024 gibt es in Deutschland legale Wege, um als erwachsene Person an Cannabis zu gelangen. Sie sind allerdings enger gefasst, als es die öffentliche Diskussion oft nahelegt: Ein freier Verkauf existiert nicht, und jeder der zulässigen Wege ist an eigene Voraussetzungen gebunden. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die drei legalen Wege, ordnet ihre jeweiligen Bedingungen, Mengen und Grenzen ein und benennt, was weiterhin verboten bleibt.

Welche drei legalen Wege gibt es?

Für Erwachsene bestehen in Deutschland drei legale Wege: der private Eigenanbau nach § 9 Konsumcannabisgesetz, die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung nach §§ 11 ff. KCanG und der Bezug von medizinischem Cannabis auf ärztliche Verordnung nach dem Medizinal-Cannabisgesetz. Alle anderen Bezugsformen bleiben unzulässig.

Die drei Wege stehen nebeneinander und schließen sich nicht gegenseitig aus. Wer privat anbaut, kann zusätzlich Mitglied einer Anbauvereinigung sein; wer medizinisches Cannabis verordnet bekommt, ist dadurch nicht von den übrigen Wegen ausgeschlossen. Zu beachten ist allerdings, dass die Besitzobergrenzen des § 3 KCanG für nicht-medizinisches Cannabis in der Summe gelten, also 25 Gramm im öffentlichen Raum und 50 Gramm im privaten Bereich, unabhängig davon, woher die Mengen stammen.

Nicht zulässig ist dagegen die parallele Mitgliedschaft in mehreren Anbauvereinigungen. § 11 Absatz 4 Nummer 2 KCanG schließt sie ausdrücklich aus, damit die gesetzlichen Abgabemengen nicht durch Mehrfachbezug umgangen werden können.

Weg eins: Privater Eigenanbau nach § 9 KCanG

Volljährige Personen dürfen nach § 9 KCanG bis zu drei blühende Cannabispflanzen gleichzeitig in der eigenen Wohnung anbauen. Die Grenze gilt pro volljähriger Person, nicht pro Haushalt: In einem Haushalt mit drei Erwachsenen sind entsprechend bis zu neun blühende Pflanzen zulässig, sofern sie jeweils einer bestimmten Person zugeordnet werden können.

Entscheidend ist die Sicherungspflicht. Pflanzen, Ernte und Saatgut müssen so untergebracht sein, dass Kinder, Jugendliche und Dritte keinen Zugriff erhalten. In Haushalten mit Minderjährigen bedeutet das in der Regel abgeschlossene Räume oder gesicherte Schränke. Verstöße können neben einem Bußgeld auch jugendhilferechtliche Folgen haben.

Die Ernte darf nicht weitergegeben werden, auch nicht unentgeltlich und auch nicht unter Erwachsenen. Wer mehr erntet als selbst konsumiert, muss die Menge im privaten Bereich innerhalb der 50-Gramm-Grenze aufbewahren oder fachgerecht entsorgen. Eine ausführliche Gegenüberstellung von Eigenanbau und Anbauvereinigung findet sich in einem separaten Beitrag.

Weg zwei: Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung

Der zweite Weg führt über die Mitgliedschaft in einer lizenzierten Anbauvereinigung. Diese bauen gemeinschaftlich und nicht-gewerblich an und geben Cannabis ausschließlich an ihre eigenen Mitglieder zum Eigenkonsum ab. Voraussetzung ist eine Erlaubnis nach § 11 KCanG, die in Hamburg zentral vom Bezirksamt Altona erteilt wird.

Für die Mitgliedschaft gelten nach § 11 Absatz 4 KCanG drei gesetzliche Voraussetzungen: ein Mindestalter von 18 Jahren, ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland seit mindestens sechs Monaten und keine parallele Mitgliedschaft in einer anderen Anbauvereinigung. Einzelne Vereinigungen setzen strengere Kriterien; die CSC Terp Foundation e.V. nimmt satzungsgemäß nur Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr auf.

Die Abgabemengen sind in § 19 KCanG festgelegt: höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat, für Mitglieder zwischen 18 und 21 Jahren 30 Gramm pro Monat bei höchstens 10 Prozent THC. Zusätzlich darf eine Vereinigung monatlich bis zu sieben Samen oder fünf Stecklinge als Vermehrungsmaterial abgeben. Die Übergabe erfolgt ausschließlich persönlich am Vereinssitz; Versand und Lieferung sind ausgeschlossen. Es gilt eine dreimonatige Mindestmitgliedschaft.

Weg drei: Medizinisches Cannabis auf ärztliche Verordnung

Der dritte Weg ist die ärztliche Verordnung mit Abgabe in einer Apotheke. Er richtet sich an Patientinnen und Patienten, bei denen Cannabis als Arzneimittel zur Behandlung einer Erkrankung eingesetzt wird, und folgt nicht dem Konsumcannabisgesetz, sondern dem Medizinal-Cannabisgesetz.

Die Entscheidung über eine Verordnung liegt allein in ärztlicher Verantwortung und richtet sich nach Krankheitsbild, bisherigem Therapieverlauf und individueller Situation. Die Menge legt die verordnende Praxis fest; gesetzliche Tages- oder Monatsgrenzen wie im KCanG bestehen nicht. Voraussetzungen wie ein Mindestalter von 21 Jahren oder eine sechsmonatige Wohnsitzdauer gelten hier ebenfalls nicht.

Medizinisches Cannabis unterliegt dem Arzneimittelrecht mit standardisiertem Wirkstoffgehalt und pharmazeutischen Prüfverfahren. Je nach Fall kommt eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse in Betracht. Eine ausführliche Gegenüberstellung von Anbauvereinigung und Apotheke findet sich in einem separaten Beitrag. Eine Anbauvereinigung kann diesen Weg nicht ersetzen und gibt Cannabis nicht zu medizinischen Zwecken ab.

Was bleibt weiterhin illegal?

Trotz der Reform bleibt ein großer Teil der früheren Verbote bestehen. Unzulässig sind insbesondere der Verkauf von Cannabis, die Weitergabe an andere Personen auch ohne Bezahlung, jeder Bezug über nicht lizenzierte Anbieter, der Versand und die Lieferung sowie jede Abgabe an Minderjährige.

Die Weitergabe an Minderjährige ist nach § 34 KCanG eine Straftat und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet, in besonders schweren Fällen deutlich härter. Auch der Hinweis darauf, wo Minderjährige Cannabis beschaffen können, kann strafrechtlich relevant werden. Ausführlich beschreibt das der Beitrag zum Jugendschutz nach KCanG.

Unabhängig vom Bezugsweg gelten außerdem die räumlichen und zeitlichen Konsumverbote. § 5 KCanG untersagt den öffentlichen Konsum in Sichtweite von Schulen, Kindertagesstätten, Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr. Im Straßenverkehr gilt seit dem 22. August 2024 ein THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum, für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren ein absolutes Verbot. Die Einzelheiten fasst der Beitrag zum THC-Grenzwert nach § 24a StVG zusammen.

Welcher Weg passt zu welcher Situation?

Der Weg über die Apotheke ist der zutreffende, wenn Cannabis zur Behandlung einer Erkrankung eingesetzt werden soll. Nur dort bestehen ärztliche Begleitung, arzneimittelrechtliche Qualitätsstandards und die Möglichkeit einer Kostenübernahme.

Der private Eigenanbau eignet sich für Personen, die geeignete und sicherbare Räumlichkeiten haben, sich mit dem Anbau befassen möchten und mit dem Ertrag von bis zu drei Pflanzen auskommen. Er verlangt Zeit, technisches Verständnis, Energiekosten und eine zuverlässige Sicherung gegen Zugriff.

Die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung kommt in Betracht, wenn geeignete Räume fehlen, kein eigener Anbau gewünscht ist oder eine über den Eigenanbau hinausgehende Menge benötigt wird. Sie setzt die Bereitschaft voraus, Vereinsmitglied zu werden, die Mindestmitgliedschaft einzuhalten und Cannabis persönlich abzuholen. Wer eine Mitgliedschaft bei der CSC Terp Foundation e.V. in Hamburg-Hummelsbüttel erwägt, findet Voraussetzungen und Ablauf in den Beiträgen zu den Mitgliedschaftsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren; der Antrag läuft über die Vereinssoftware Cannanas.


Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach Konsumcannabisgesetz und Medizinal-Cannabisgesetz. Er stellt keine Rechts- oder medizinische Beratung dar. Über eine Behandlung mit medizinischem Cannabis entscheidet ausschließlich die behandelnde ärztliche Praxis. Die Aufnahme bei der CSC Terp Foundation e.V. setzt das Vorliegen aller gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen voraus, insbesondere ein Mindestalter von 21 Jahren.