
- CSC Terp Foundation e.V.
Medizinisches Cannabis: Kosten, Krankenkasse und Privatrezept
Seit dem 30. Juli 2026 zahlt die gesetzliche Krankenkasse keine Blüten mehr. Was sie noch übernimmt, was ein Privatrezept bedeutet und was am 15. Oktober beschlossen wurde.
Wer medizinisches Cannabis verordnet bekommt, fragt schnell nach den Kosten. Die Antwort hängt davon ab, welches Produkt verordnet wird und wer zahlt: die gesetzliche Krankenkasse, eine private Krankenversicherung oder die Patientin und der Patient selbst. 2026 hat sich dabei viel verändert, und eine weitere Änderung ist bereits beschlossen. Dieser Beitrag ordnet den Stand ein, beschreibt das Privatrezept und zeigt, welche Wege bei einer Ablehnung bestehen. Stand der Angaben ist der 17. Oktober 2026.
Was zahlt die gesetzliche Krankenkasse seit Juli 2026?
Seit dem 30. Juli 2026 gehören getrocknete Cannabisblüten nicht mehr zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Grundlage ist die Neufassung von § 31 Absatz 6 Sozialgesetzbuch V durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Nach Darstellung der Kassenärztlichen Vereinigungen gilt das auch für laufende Therapien.
Im Leistungsanspruch verblieben sind Cannabisextrakte in standardisierter Qualität und Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon. Voraussetzung bleibt eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Gesetzes. Nach der Fassung vom Juli beginnt die vertragsärztliche Versorgung zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines 6-monatigen Therapieversuchs.
Den Ablauf von der Praxis bis zur Apotheke beschreibt der Beitrag zu medizinischem Cannabis in Hamburg.
Was hat der Bundestag am 15. Oktober 2026 beschlossen?
Eine Korrektur an der Juli-Regelung. Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 die Reform der Notfallversorgung angenommen, Bundestagsdrucksache 21/6808. Darin enthalten ist eine Änderung von § 31 Absatz 6 SGB V mit 2 Kernpunkten:
- Die feste Dauer von 6 Monaten für den Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel entfällt. Die Dauer soll nach ärztlicher Einschätzung festgelegt werden.
- Der Vorrang des Fertigarzneimittels gilt nach der Begründung nur innerhalb von dessen zugelassenem Anwendungsgebiet.
Unverändert bleiben der Ausschluss der Blüten von der Kassenerstattung und der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen. In Kraft tritt die Änderung erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Bis dahin gilt die Fassung vom Juli 2026.
Wann ist eine Genehmigung der Krankenkasse nötig?
Vor der ersten Verordnung zulasten der Krankenkasse ist grundsätzlich ihre Genehmigung erforderlich. Seit dem 17. Oktober 2024 entfällt dieser Vorbehalt für Ärztinnen und Ärzte mit bestimmten Facharzt- und Zusatzbezeichnungen. Die übrigen Voraussetzungen gelten auch dann.
Eine Genehmigung deckt nicht automatisch jedes Präparat. Wer etwa von Blüten auf einen Extrakt wechselt, braucht unter Umständen eine neue Genehmigung. Über Leistungsanträge muss die Krankenkasse nach § 13 Absatz 3a SGB V grundsätzlich innerhalb von 3 Wochen entscheiden, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von 5 Wochen.
Was kostet medizinisches Cannabis auf Rezept?
Bei einer Verordnung zulasten der Krankenkasse fällt die gesetzliche Zuzahlung nach § 61 SGB V an: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als das Arzneimittel kostet. Wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht, 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen und bei chronisch Kranken 1 Prozent, kann sich für den Rest des Jahres befreien lassen.
Beim Privatrezept trägt die Patientin oder der Patient den vollen Preis. Er unterscheidet sich je nach Produkt, Menge und Zubereitung. Blüten und Extrakte werden in der Apotheke in der Regel als Rezeptur abgegeben, zu der Prüfung und Herstellung gehören. Auskunft über den Preis gibt die Apotheke vor der Abgabe. Wie Rezept, Vorbestellung und Abholung ablaufen, beschreibt der Beitrag zu Cannabis aus der Apotheke in Hamburg.
Für die ärztliche Leistung gilt: Wer eine Praxis außerhalb der Kassenversorgung aufsucht, zahlt die Behandlung selbst, abgerechnet nach der Gebührenordnung für Ärzte. Wie sich eine verordnende Praxis finden lässt, beschreibt der Beitrag zur Suche nach einer Praxis in Hamburg.
Was gilt für privat Versicherte?
Für privat Versicherte gilt der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht unmittelbar. Maßgeblich sind die Bedingungen des jeweiligen Tarifs. Der Ausschluss der Blüten nach § 31 Absatz 6 SGB V betrifft deshalb zunächst nur die gesetzliche Krankenversicherung.
Vor Beginn einer Behandlung empfiehlt sich eine schriftliche Anfrage beim Versicherer, ob und in welchem Umfang die Kosten erstattet werden. Beamtinnen und Beamte richten sich zusätzlich nach den Beihilfevorschriften ihres Dienstherrn.
Was tun, wenn die Krankenkasse ablehnt?
Gegen einen ablehnenden Bescheid ist der Widerspruch möglich. Die Frist beträgt nach § 84 Sozialgerichtsgesetz 1 Monat ab Bekanntgabe, sofern der Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Bleibt es bei der Ablehnung, steht der Weg zum Sozialgericht offen.
Für die Begründung ist die ärztliche Stellungnahme zentral. Das Landessozialgericht Hamburg hat mit Urteil vom 26. Februar 2026 (L 1 KR 87/24 WA) betont, dass der behandelnden Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt eine Einschätzungsprärogative zukommt, die Krankenkasse und Gericht nur eingeschränkt überprüfen dürfen. Das Urteil erging vor der Neuregelung vom Juli 2026. Bei drohender Unterbrechung einer laufenden Behandlung ist eine zeitnahe sozialrechtliche Beratung sinnvoll, etwa bei einer unabhängigen Patientenberatung oder einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Sozialrecht.
Lassen sich die Kosten steuerlich berücksichtigen?
Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz berücksichtigt werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Als Nachweis dient nach § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung die ärztliche Verordnung. Rezepte und Apothekenquittungen sollten deshalb aufbewahrt werden. Ob und in welcher Höhe sich das auswirkt, klärt eine steuerliche Beratung im Einzelfall.
Ist die Anbauvereinigung eine günstigere Alternative?
Die Frage stellt sich seit dem Wegfall der Blütenerstattung häufiger. Beide Wege sind rechtlich getrennt. Eine Anbauvereinigung wie die CSC Terp Foundation e.V. gibt Cannabis nach dem Konsumcannabisgesetz ausschließlich an Mitglieder zum Eigenkonsum ab. Cannabis aus einer Anbauvereinigung ist kein Arzneimittel, ersetzt keine ärztlich begleitete Behandlung und fällt nicht unter die Arzneimittelausnahme im Straßenverkehr.
Wer Cannabis zur Behandlung einer Erkrankung benötigt, bleibt deshalb auf den Weg über Praxis und Apotheke angewiesen. Die Unterschiede bei Zugang, Mengen, Qualität und Kosten beschreibt der Beitrag zum Vergleich von Anbauvereinigung und Apotheke. Was im Straßenverkehr gilt, beschreibt der Beitrag zu Cannabis-Patienten und Führerschein.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information und stellt keine medizinische, rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Die Rechtslage zur Kostenübernahme ändert sich 2026 mehrfach; maßgeblich sind der jeweils geltende Gesetzestext und die Auskunft der Krankenkasse oder Versicherung. Für Fragen zur Behandlung ist die behandelnde Praxis zuständig.