
12.08.2026 - CSC Terp Foundation e.V.
Glossar: Die wichtigsten Begriffe rund um Anbauvereinigungen
Von Abgabemenge bis Werbeverbot: Die zentralen Begriffe des Konsumcannabisgesetzes kurz erklärt, mit Verweis auf die jeweilige Rechtsgrundlage.
Rund um Anbauvereinigungen kursieren Begriffe aus drei verschiedenen Welten: Rechtsbegriffe aus dem Konsumcannabisgesetz, umgangssprachliche Bezeichnungen aus der internationalen Debatte und Verwaltungsvokabular aus dem Erlaubnisverfahren. Wer sich informiert, stößt deshalb schnell auf Wörter, die scheinbar dasselbe meinen oder deren genaue Bedeutung unklar bleibt. Dieses Glossar erklärt die wichtigsten Begriffe kurz und verweist jeweils auf die zugrunde liegende Vorschrift oder auf einen ausführlichen Beitrag.
Begriffe zur Organisationsform
Anbauvereinigung ist der Rechtsbegriff des Konsumcannabisgesetzes. Gemeint ist ein eingetragener nicht-wirtschaftlicher Verein oder eine eingetragene Genossenschaft, die nach § 11 KCanG gemeinschaftlich und nicht-gewerblich Cannabis anbaut und ausschließlich an die eigenen Mitglieder zum Eigenkonsum weitergibt. Ausführlich beschreibt das der Beitrag Was ist eine Anbauvereinigung.
Cannabis Social Club und die Abkürzung CSC sind umgangssprachliche Bezeichnungen für dieselbe Organisationsform. Der Begriff stammt aus der europäischen Drogenpolitik und ist rechtlich nicht geschützt. Die Herkunft erläutert der Beitrag Was bedeutet CSC, die Abgrenzung der Begriffe der Beitrag zum Unterschied zwischen Anbauvereinigung, Cannabis Social Club und CSC.
Nicht-wirtschaftlicher Verein meint einen Verein im Sinne von § 21 Bürgerliches Gesetzbuch, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist damit ausgeschlossen; Beiträge dürfen nur die tatsächlichen Aufwendungen decken.
Vereinsregister ist das öffentliche Register beim Amtsgericht, in dem eingetragene Vereine mit Registernummer, Sitz und Vertretungsverhältnissen geführt werden. Die Eintragung ist Voraussetzung für einen Erlaubnisantrag und über das Registerportal der Länder einsehbar.
Begriffe zu Mengen und Abgabe
Abgabemenge bezeichnet die Menge, die eine Anbauvereinigung an ein Mitglied weitergeben darf. Nach § 19 KCanG sind das höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat, für Mitglieder zwischen 18 und 21 Jahren 30 Gramm pro Monat bei höchstens 10 Prozent THC. Details fasst der Beitrag zu den Höchstabgabemengen zusammen.
Besitzobergrenze ist die Menge, die eine Person besitzen darf, unabhängig von der Herkunft. § 3 KCanG nennt 25 Gramm im öffentlichen Raum und 50 Gramm im privaten Bereich.
Vermehrungsmaterial meint Samen und Stecklinge. Eine Anbauvereinigung darf davon monatlich entweder bis zu sieben Samen oder bis zu fünf Stecklinge an ein Mitglied abgeben, damit dieses den privaten Eigenanbau aufnehmen kann.
Eigenanbau bezeichnet den privaten Anbau von bis zu drei blühenden Pflanzen je volljähriger Person nach § 9 KCanG. Er ist unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft zulässig; beide Wege lassen sich kombinieren. Der Vergleich findet sich im Beitrag Anbauvereinigung oder Eigenanbau.
Mindestmitgliedschaft ist die gesetzlich vorgeschriebene Dauer von drei Monaten nach § 11 Absatz 5 KCanG, die durch keine Satzung verkürzt werden kann.
Begriffe zu Wirkstoffen
Cannabinoide sind die Wirkstoffgruppe der Cannabispflanze. Die beiden mengenmäßig bedeutendsten sind THC und CBD.
THC, ausgeschrieben Tetrahydrocannabinol, ist der berauschend wirkende Hauptwirkstoff. Das Gesetz knüpft mehrere Regelungen an den THC-Gehalt, darunter die Wirkstoffgrenze für Heranwachsende und den Grenzwert im Straßenverkehr.
CBD, ausgeschrieben Cannabidiol, wirkt nicht berauschend. Es kann allerdings den Abbau bestimmter Medikamente beeinflussen. Beide Stoffe erklärt der Beitrag zu THC und CBD.
THC-Grenzwert bezeichnet im Straßenverkehr den Wert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum nach § 24a Straßenverkehrsgesetz, gültig seit dem 22. August 2024. Für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren gilt ein absolutes Verbot. Einzelheiten im Beitrag zum THC-Grenzwert.
Begriffe zu Verboten und Auflagen
Werbeverbot meint das Verbot von Werbung und Sponsoring für Cannabis und für Anbauvereinigungen nach § 6 KCanG. Es gilt nach der Auslegung der Hamburger Aufsichtsbehörde ausdrücklich auch für Internetauftritte. Ausführlich im Beitrag zum Werbeverbot.
Konsumverbotszone bezeichnet einen Bereich, in dem der öffentliche Konsum nach § 5 KCanG untersagt ist, insbesondere in Sichtweite von Schulen, Kindertagesstätten, Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlich zugänglichen Sportstätten. Siehe den Beitrag zu den Konsumverbotszonen.
Sichtweite ist der Maßstab dieser Verbote. § 5 Absatz 2 Satz 2 KCanG formuliert die gesetzliche Vermutung, dass Sichtweite bis zu einem Abstand von 100 Metern vom Eingangsbereich gegeben ist.
Mindestabstand meint dagegen die 200 Meter, die nach § 11 Absatz 4 KCanG zwischen den Flächen einer Anbauvereinigung und geschützten Einrichtungen liegen müssen. Die beiden Werte werden häufig verwechselt: 100 Meter betreffen den Konsum, 200 Meter den Standort.
Befriedetes Besitztum bezeichnet das umfriedete Gelände einer Anbauvereinigung. Der Konsum ist dort nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 KCanG verboten; die Abgabe erfolgt ausschließlich zum Eigenkonsum außerhalb.
Begriffe zu Verfahren und Aufsicht
Erlaubnis nach § 11 KCanG ist die behördliche Genehmigung für Anbau und Weitergabe. Sie ist nach § 14 Absatz 1 KCanG auf sieben Jahre befristet und kann nach mindestens fünf Jahren verlängert werden. In Hamburg erteilt sie zentral das Bezirksamt Altona; das Verfahren beschreibt der Beitrag zum Erlaubnisverfahren.
Erlaubnisbehörde ist in Hamburg das Bezirksamt Altona, zuständig für das gesamte Stadtgebiet. Aufsichtsbehörde ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, die insbesondere das Werbeverbot überwacht. Beide Rollen unterscheidet der Beitrag zur BJV Hamburg.
Präventionsbeauftragte Person ist die nach § 23 Absatz 6 KCanG zu bestellende Ansprechperson mit nachgewiesener suchtpräventiver oder suchtberaterischer Qualifikation. Aufgaben und Anforderungen im Beitrag zur Suchtprävention.
Mitgliederverzeichnis ist die nach § 26 KCanG vorgeschriebene Dokumentation aller Mitglieder und Abgaben. Berichtspflicht meint die regelmäßige Meldung an die Erlaubnisbehörde nach § 27 KCanG.
Konzentriertes Verfahren bezeichnet das Baugenehmigungsverfahren nach § 64a Hamburgische Bauordnung, das mehrere fachrechtliche Prüfungen bündelt. Siehe den Beitrag zur Hamburgischen Bauordnung.
Begriffe zur Abgrenzung
KCanG steht für Konsumcannabisgesetz und regelt den nicht-medizinischen Umgang Erwachsener mit Cannabis. MedCanG steht für Medizinal-Cannabisgesetz und regelt Cannabis als Arzneimittel auf ärztliche Verordnung. Beide gehören zum Cannabisgesetz vom 27. März 2024, folgen aber getrennten Regeln. Der Vergleich findet sich im Beitrag zu Anbauvereinigung und Apotheke.
Coffeeshop bezeichnet das niederländische Modell mit Verkauf an beliebige erwachsene Kundschaft und Konsum vor Ort. In Deutschland existiert dieses Modell nicht. Dispensary meint den kommerziellen Fachhandel nach US-amerikanischem Muster, der in Deutschland ebenfalls nicht zulässig ist.
Bubatzkarte ist eine private Online-Karte, die Konsumverbotszonen auf Basis offener Geodaten visualisiert. Sie ersetzt keine rechtsverbindliche Auskunft; ihre Grenzen beschreibt der Beitrag zur Bubatzkarte.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Erläuterungen sind Kurzdefinitionen zur Orientierung; maßgeblich ist stets der jeweilige Gesetzestext in der geltenden Fassung. Weitere Informationen zur CSC Terp Foundation e.V. finden sich auf der Vereinsseite.