
02.08.2026 - CSC Terp Foundation e.V.
Was ist eine Anbauvereinigung? Definition, Rechtsform und Zweck nach dem KCanG
Eine Anbauvereinigung ist ein eingetragener nicht-wirtschaftlicher Verein oder eine Genossenschaft, die nach § 11 KCanG gemeinschaftlich Cannabis anbaut und nur an eigene Mitglieder weitergibt.
Der Begriff Anbauvereinigung ist seit dem 1. Juli 2024 fester Bestandteil des deutschen Rechts, im allgemeinen Sprachgebrauch aber weiterhin unscharf. Viele verbinden damit einen Club oder einen Verkaufsort; tatsächlich beschreibt das Konsumcannabisgesetz eine eng definierte Vereinsform mit einem einzigen zulässigen Zweck und einem dichten Netz an Auflagen. Dieser Beitrag erklärt, was eine Anbauvereinigung rechtlich ist, welche Rechtsform sie zwingend haben muss, welchen Zweck sie verfolgen darf, was ihr ausdrücklich untersagt ist und wie sie organisatorisch aufgebaut ist.
Was ist eine Anbauvereinigung nach dem KCanG?
Eine Anbauvereinigung ist nach § 11 Absatz 1 KCanG ein eingetragener nicht-wirtschaftlicher Verein oder eine eingetragene Genossenschaft, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial an die eigenen Mitglieder zum Eigenkonsum ist. Für diese Tätigkeit benötigt sie eine behördliche Erlaubnis.
Drei Merkmale sind dabei konstitutiv. Erstens die Gemeinschaftlichkeit: Der Anbau erfolgt für den geschlossenen Kreis der Mitglieder, nicht für einen offenen Markt. Zweitens die Nicht-Gewerblichkeit: Eine Gewinnerzielungsabsicht ist ausgeschlossen. Drittens die Ausschließlichkeit des Zwecks: Eine Anbauvereinigung darf neben Anbau und Weitergabe an Mitglieder keine anderen Geschäftszwecke verfolgen.
Die Erlaubnis wird auf sieben Jahre befristet erteilt und kann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf Antrag verlängert werden. In Hamburg erteilt sie zentral das Bezirksamt Altona; die laufende Aufsicht liegt bei der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz. Eine ausführliche Darstellung des Erlaubnisverfahrens findet sich in einem separaten Beitrag.
Welche Rechtsform muss eine Anbauvereinigung haben?
Zulässig sind ausschließlich zwei Rechtsformen: der eingetragene nicht-wirtschaftliche Verein im Sinne von § 21 Bürgerliches Gesetzbuch und die eingetragene Genossenschaft nach dem Genossenschaftsgesetz. Alle anderen Rechtsformen scheiden aus. Eine GmbH, eine Unternehmergesellschaft, eine Personengesellschaft oder ein nicht eingetragener Verein können keine Anbauerlaubnis erhalten.
Diese Festlegung ist keine Formalie, sondern folgt unmittelbar aus dem gesetzgeberischen Grundgedanken. Beide zulässigen Rechtsformen sind mitgliedschaftlich verfasst und demokratisch strukturiert: Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ, der Vorstand wird gewählt, die Satzung bindet alle Beteiligten. Damit ist sichergestellt, dass die Vereinigung ihren Mitgliedern gehört und nicht Kapitalgebern.
Aus der Eintragungspflicht folgt zugleich Transparenz. Jede Vereinseintragung ist mit Registernummer, Sitz und Vertretungsverhältnissen über das öffentliche Registerportal der Länder einsehbar. Die CSC Terp Foundation e.V. ist am 27. Januar 2026 beim Amtsgericht Hamburg unter der Nummer VR 26136 eingetragen worden. Wer prüfen möchte, ob eine Organisation die formalen Voraussetzungen überhaupt erfüllen kann, findet dort den ersten belastbaren Anhaltspunkt.
Welchen Zweck darf eine Anbauvereinigung verfolgen?
Der Vereinszweck ist gesetzlich vorgegeben und eng gefasst: gemeinschaftlicher, nicht-gewerblicher Eigenanbau sowie Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial an die eigenen Mitglieder zum Eigenkonsum. Dieser Zweck muss in der Satzung verankert sein und darf nicht um andere wirtschaftliche Tätigkeiten erweitert werden.
Die Weitergabe von Vermehrungsmaterial ist dabei ausdrücklich Teil des zulässigen Zwecks. Nach § 19 Absatz 3 KCanG darf eine Anbauvereinigung an ein Mitglied pro Monat entweder bis zu sieben Samen oder bis zu fünf Stecklinge abgeben. Damit können Mitglieder den in § 9 KCanG erlaubten privaten Eigenanbau von bis zu drei blühenden Pflanzen aufnehmen, ohne auf illegale Bezugsquellen angewiesen zu sein.
Ergänzend verpflichtet § 23 KCanG jede Anbauvereinigung zu Maßnahmen des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes sowie der Suchtprävention. Dazu gehören ein verbindliches Schutzkonzept und die Bestellung einer präventionsbeauftragten Person mit nachgewiesener Qualifikation. Prävention ist damit keine freiwillige Zusatzleistung, sondern Bestandteil des gesetzlichen Auftrags.
Was darf eine Anbauvereinigung ausdrücklich nicht?
Die Verbote sind umfangreicher als die Erlaubnisse. Eine Anbauvereinigung darf kein Cannabis an Nichtmitglieder weitergeben, keinen Versand und keine Lieferung anbieten, keine Gewinne erzielen, keine Werbung machen und keinen Konsum in ihren Räumen zulassen.
Das Werbe- und Sponsoringverbot nach § 6 KCanG ist dabei besonders weitreichend. Es erfasst jede kommerzielle Kommunikation, die den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis fördern kann, und gilt nach der Auslegung der Hamburger Aufsichtsbehörde ausdrücklich auch für Internetauftritte. Sortenangaben, THC-Werte, Preise oder werbliche Produktfotos gehören deshalb nicht in die öffentliche Kommunikation. Verstöße können nach § 36 KCanG mit Bußgeldern geahndet werden und sind zugleich ein Widerrufsgrund für die Erlaubnis.
Ebenfalls untersagt ist der Konsum innerhalb des befriedeten Besitztums der Vereinigung. § 5 Absatz 2 Nummer 6 KCanG stellt klar, dass eine Anbauvereinigung kein Konsumort ist; die Abgabe erfolgt ausschließlich zum Eigenkonsum außerhalb der Vereinsräume. Wer den Begriff Club wörtlich nimmt, unterschätzt diesen Punkt regelmäßig. Die Abgrenzung zu ausländischen Modellen beschreibt der Beitrag zum Unterschied zwischen Anbauvereinigung, Cannabis Social Club und CSC.
Wie ist eine Anbauvereinigung organisiert?
Die Organisation folgt dem Vereinsrecht, ergänzt um die besonderen Anforderungen des KCanG. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die den Vorstand wählt und über die Satzung entscheidet. Der Vorstand vertritt die Vereinigung nach außen und trägt die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Auflagen.
An die vertretungsberechtigten Personen stellt § 11 Absatz 4 KCanG erhöhte Anforderungen. Sie müssen unbeschränkt geschäftsfähig und für den Umgang mit Cannabis zuverlässig sein. Nachzuweisen ist das durch ein höchstens drei Monate altes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde sowie durch eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Beide Dokumente gehen direkt an die Erlaubnisbehörde.
Hinzu kommen laufende Pflichten. Nach § 26 KCanG führt jede Vereinigung ein Mitgliederverzeichnis und dokumentiert jede Abgabe mit Datum, Menge und Wirkstoffgehalt; nach § 27 KCanG berichtet sie regelmäßig an die Erlaubnisbehörde. Die Mitgliederzahl ist auf höchstens 500 Personen begrenzt, die Mindestmitgliedschaftsdauer beträgt drei Monate, und die Anbau- und Lagerflächen müssen mindestens 200 Meter Abstand zu Schulen, Kindertagesstätten und öffentlich zugänglichen Spielplätzen einhalten.
Wie viele Anbauvereinigungen gibt es in Deutschland?
Eine bundesweit einheitliche, tagesaktuelle amtliche Statistik existiert nicht. Die Erlaubniserteilung liegt bei den Ländern und dort teilweise bei einzelnen Behörden oder Bezirken, sodass die Zahlen dezentral entstehen. Der Bundesverband Cannabis-Anbauvereinigungen erhebt die Antrags- und Genehmigungszahlen monatlich bei den Landesbehörden und veröffentlicht sie als Orientierung.
Für Hamburg ist der Startpunkt dokumentiert: Die erste Erlaubnis erteilte das Bezirksamt Altona am 10. Oktober 2024 an den High End Social Club. Eine zweite öffentlich bestätigte Erlaubnis ging am 29. November 2024 an die Anbauvereinigung Cannapingu. Seither sind weitere Vereinigungen hinzugekommen, darunter die CSC Terp Foundation e.V. in Hamburg-Hummelsbüttel. Eine Übersicht der öffentlich bestätigten lizenzierten Anbauvereinigungen in Hamburg fasst ein separater Beitrag zusammen.
Wer wissen möchte, ob eine konkrete Organisation tatsächlich über eine Erlaubnis verfügt, fragt am besten direkt bei der zuständigen Behörde nach. In Hamburg ist das für die Erlaubnis das Bezirksamt Altona, für Fragen der laufenden Aufsicht die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz. Wie sich eine lizenzierte Vereinigung erkennen lässt, beschreibt der Beitrag zum Finden einer Anbauvereinigung in der Nähe.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz. Die Aufnahme bei der CSC Terp Foundation e.V. setzt das Vorliegen aller gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen voraus, insbesondere ein Mindestalter von 21 Jahren, einen Wohnsitz in Deutschland seit mindestens sechs Monaten und das Nicht-Bestehen einer anderen Vereinsmitgliedschaft. Weitere Informationen finden sich auf der Vereinsseite.