05.05.2026 - CSC Terp Foundation e.V.
Anbauvereinigung in Hamburg gründen: Wie das Bezirksamt Altona das Erlaubnisverfahren organisiert
Erlaubnisbehörde für Anbauvereinigungen in Hamburg ist das Bezirksamt Altona, Jessenstraße 1-3. Antrag online über das Serviceportal, Vor-Ort-Kontrolle, sieben Jahre Befristung.
Wer in Hamburg eine Anbauvereinigung nach § 11 Konsumcannabisgesetz gründen möchte, muss eine behördliche Erlaubnis beim Bezirksamt Hamburg-Altona beantragen. Das Bezirksamt Altona ist seit dem 1. Juli 2024 zentral für alle Hamburger Anträge zuständig - unabhängig davon, in welchem Bezirk der spätere Vereinssitz liegt. Dieser Beitrag erklärt, wie das Verfahren organisiert ist, welche Unterlagen einzureichen sind, wie lange die Bearbeitung typischerweise dauert, welche baurechtlichen Anforderungen parallel zu beachten sind und welche Gebühren anfallen.
Welche Behörde erteilt in Hamburg die Erlaubnis?
Zentrale Erlaubnisbehörde für Anbauvereinigungen in Hamburg ist das Bezirksamt Hamburg-Altona, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt, Abteilung für Gewerberecht, Marktwesen und Anbauvereinigungen, Abschnitt VS 15 Anbauvereinigungen. Anschrift ist die Jessenstraße 1-3, 22767 Hamburg. Die zentrale Bündelung in Altona soll eine einheitliche Erlaubnispraxis für ganz Hamburg sicherstellen.
Die Erlaubnis ist nach § 14 Absatz 1 KCanG auf einen Zeitraum von sieben Jahren befristet. Nach Ablauf von mindestens fünf Jahren kann die Anbauvereinigung eine Verlängerung beantragen. Eine Erlaubnis nach KCanG ersetzt nicht andere erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Anzeigepflichten - insbesondere bleiben Vorschriften des Bau-, Wasser- und Immissionsschutzrechts unberührt.
Die laufende Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben - insbesondere des Werbe- und Sponsoringverbots nach § 6 KCanG - liegt bei der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz. Die Trennung zwischen Erlaubnisbehörde (Bezirksamt Altona) und Aufsichtsbehörde (BJV) folgt der Hamburger Verwaltungsstruktur und ist seit Inkrafttreten der KCanG-Vorschriften zu Anbauvereinigungen am 1. Juli 2024 etabliert.
Welche Unterlagen verlangt das Bezirksamt Altona?
Der Antrag wird elektronisch über das Hamburger Serviceportal eingereicht und muss eine Reihe formaler und inhaltlicher Nachweise enthalten. Antragsberechtigt sind ausschließlich vertretungsberechtigte Mitglieder einer eingetragenen Anbauvereinigung. Eine Antragstellung vor Eintragung des Vereins ins Vereinsregister ist nicht möglich.
Zu den geforderten Antragsunterlagen gehören in deutscher Sprache: Name, Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten sowie Anschrift des Vereinssitzes, Angaben zu den vertretungsberechtigten Mitgliedern, die Satzung der Anbauvereinigung, eine Beschreibung der Anbau-, Bearbeitungs- und Lagerflächen mit Plänen (Maßstab 1:100), ein Anbau- und Weitergabekonzept, ein Sicherungs- und Schutzkonzept gegen unbefugten Zugriff, Nachweise der Beratungs- und Präventionskenntnisse einer benannten Person nach § 23 Absatz 6 KCanG sowie ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.
Für jedes vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied sind zusätzlich vorzulegen: ein höchstens drei Monate altes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung. Beide Dokumente werden direkt von den ausstellenden Behörden an das Bezirksamt Hamburg-Altona übermittelt - die Vorstandsmitglieder beantragen sie und benennen das Bezirksamt als Empfänger.
Wie läuft das Verfahren praktisch ab?
Das Verfahren beginnt mit der Einreichung des vollständig ausgefüllten Online-Antrags und aller Anlagen über das Serviceportal. Das Bezirksamt Altona prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und kann fehlende Dokumente nachfordern; in diesem Fall beginnt die Bearbeitungsfrist erst nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.
Vor Erteilung der Erlaubnis erfolgt in der Regel eine Vor-Ort-Kontrolle der Anbau- und Lagerflächen. Die Behörde prüft dabei die räumlichen Voraussetzungen, das Sicherungskonzept gegen unbefugten Zugriff durch Kinder, Jugendliche und Dritte sowie die Einhaltung des in § 11 Absatz 4 KCanG vorgeschriebenen Mindestabstands von 200 Metern zu Schulen, Kindertagesstätten, anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Spielplätzen. Die Vor-Ort-Kontrolle wird vorab terminiert.
Nach erfolgreicher Prüfung erteilt das Bezirksamt die Erlaubnis schriftlich. Ab diesem Zeitpunkt darf die Anbauvereinigung Cannabis anbauen und an ihre Mitglieder weitergeben. Eine ausführliche Darstellung der bereits in Hamburg lizenzierten Anbauvereinigungen findet sich in einem separaten Beitrag. Bei der CSC Terp Foundation e.V. wurde das Verfahren entsprechend durchlaufen - Eintragung am 27. Januar 2026 beim Amtsgericht Hamburg unter VR 26136, Erlaubnis durch das Bezirksamt Hamburg-Altona.
Welche baurechtlichen Anforderungen gelten parallel?
Die KCanG-Erlaubnis ersetzt keine baurechtliche Genehmigung. Anbauvereinigungen müssen für ihre Vereinsräume in Hamburg zusätzlich die Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung erfüllen - das gilt insbesondere für eine Nutzungsänderung bestehender Räume, für Umbauten an Anbauflächen sowie für sicherheits- und brandschutztechnische Maßnahmen.
Die Hamburger Behörde für Justiz und Verbraucherschutz empfiehlt ausdrücklich, das konzentrierte Baugenehmigungsverfahren nach § 64a Hamburgische Bauordnung (HBauO) zu wählen. Dieses Verfahren bündelt die Prüfung mehrerer baurechtlicher und nutzungsrechtlicher Aspekte in einem Verwaltungsgang. Antragsstelle für das konzentrierte Verfahren ist die Bauaufsichtsbehörde des jeweiligen Bezirks, in dem der Vereinssitz liegt - bei einem Standort in Hamburg-Hummelsbüttel ist das die Bauaufsicht im Bezirksamt Wandsbek.
Parallel dazu können je nach Standort weitere fachrechtliche Anforderungen relevant werden: Wasserrecht für die Bewässerung, Immissionsschutzrecht für Lüftungs- und Klimaanlagen, Brandschutzrecht für Lagerräume und Notausgänge. Die fachrechtlichen Verfahren laufen formal getrennt von der KCanG-Erlaubnis, sind aber inhaltlich miteinander verzahnt.
Was kostet die Erlaubnis?
Das Erlaubnisverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Angaben des Bezirksamts Altona "aufwandsbezogen erhoben" - das bedeutet, dass die konkrete Höhe vom Umfang und der Komplexität des Antrags abhängt und im Einzelfall festgesetzt wird. Über die anfallenden Gebühren werden Antragstellende vom Bezirksamt direkt informiert.
Im Online-Dienst des Serviceportals selbst werden keine Gebühren erhoben; die Kostenfestsetzung erfolgt nach Eingang und Prüfung des Antrags durch die Erlaubnisbehörde. Hinzu kommen typischerweise weitere Kosten - etwa für die Erstellung des Anbau- und Sicherheitskonzepts durch Fachplaner, für Baupläne im Maßstab 1:100, für die Führungszeugnisse und Gewerbezentralregisterauszüge der Vorstandsmitglieder sowie gegebenenfalls für eine baurechtliche Vorabprüfung.
Bei einer Antragsverlängerung nach Ablauf der siebenjährigen Erlaubnis-Befristung fallen erneut Gebühren an. Die formalen Voraussetzungen der Verlängerung entsprechen weitgehend denen der Erstantragstellung; in der Praxis wird der Aufwand der Behörde durch die bereits vorliegenden Konzepte und die bisherigen Erfahrungen aus der laufenden Aufsicht typischerweise geringer ausfallen als beim Erstantrag.
Welche Folgen hat eine Erlaubniserteilung?
Mit der Erlaubniserteilung wird die Anbauvereinigung Teil der Hamburger Anbauvereinigungs-Struktur. Ab diesem Zeitpunkt darf sie Cannabis im Rahmen der Vorgaben der §§ 11 ff. KCanG anbauen und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum weitergeben. Gleichzeitig entstehen umfangreiche Folgepflichten - insbesondere die Mitgliederverzeichnis-Führung nach § 26 KCanG, die Berichtspflicht an die Behörde nach § 27 KCanG sowie die Einhaltung der Höchstabgabemengen nach § 19 KCanG.
Die laufende Aufsicht erfolgt durch die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, die unter anderem den Internetauftritt der Vereinigung im Hinblick auf das Werbeverbot prüft. Eine Verletzung der gesetzlichen Vorgaben kann nach § 12 Absatz 2 KCanG zum Widerruf der Erlaubnis führen - das ist neben dem Bußgeld die schwerwiegendste Folge eines Compliance-Verstoßes.
Für interessierte Personen, die über eine Mitgliedschaft in einer Hamburger Anbauvereinigung nachdenken, ist die Erlaubniserteilung ein zentrales Vertrauenssignal: Sie bestätigt, dass die Vereinigung das Verfahren beim Bezirksamt Altona durchlaufen hat, das Sicherheits- und Jugendschutzkonzept geprüft wurde und die Vorstandsmitglieder die gesetzlichen Zuverlässigkeitsanforderungen erfüllen. Detaillierte Informationen zum Antragsverfahren für eine Mitgliedschaft bei der CSC Terp Foundation finden sich in einem separaten Beitrag.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Aktuelle Anforderungen, Antragsformulare und Gebühreninformationen sind beim Bezirksamt Hamburg-Altona, Abschnitt VS 15 Anbauvereinigungen, unter cannabis-av@altona.hamburg.de erhältlich. Weitere Informationen zur CSC Terp Foundation e.V. finden sich auf der Vereinsseite.