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Bubatzkarte und Cannabis-Karten: Was sie zeigen und wo ihre Grenzen liegen
Die Bubatzkarte zeigt Bereiche, in denen nach § 5 KCanG ein Konsumverbot greifen kann. Sie beruht auf OpenStreetMap, lässt Fußgängerzonen aus und ersetzt keine verbindliche Auskunft.
Mit der Teillegalisierung 2024 entstand ein praktisches Problem: Die Konsumverbotszonen des Konsumcannabisgesetzes sind im Gelände nicht erkennbar. Weder Schulen noch Spielplätze sind mit einem Hinweis versehen, und der 100-Meter-Radius lässt sich im Vorbeigehen kaum abschätzen. Aus diesem Bedarf sind mehrere Kartendienste entstanden, von denen die Bubatzkarte der bekannteste ist. Dieser Beitrag erklärt, was solche Karten darstellen, welche Datengrundlage sie nutzen, wo ihre Grenzen liegen und warum sie eine rechtsverbindliche Auskunft nicht ersetzen können.
Was ist die Bubatzkarte?
Die Bubatzkarte ist eine frei zugängliche Online-Karte, die die Konsumverbotszonen nach § 5 KCanG visuell darstellt. Sie markiert die Umkreise um Schulen, Kindertagesstätten, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie öffentlich zugängliche Sportstätten farblich und macht damit sichtbar, wo ein Konsumverbot greifen kann. Die Webkarte ist unter bubatzkarte.de frei abrufbar; umgangssprachlich ist auch von einer Kifferkarte die Rede.
Entstanden ist die Karte nach Darstellung der Betreiber aus persönlichem Interesse während des Gesetzgebungsverfahrens, als noch keine vergleichbare Darstellung existierte und schwer einzuschätzen war, was der damals diskutierte Abstand praktisch bedeuten würde. Später wurde sie öffentlich zugänglich gemacht. Inzwischen existieren mehrere Kartendienste und Apps mit ähnlicher Funktion, teils unter verwechselbaren Namen und von unterschiedlichen Anbietern. Unter ähnlichem Namen wird etwa eine App angeboten, die nach Angaben ihres Anbieters zusätzlich eine Hilfe zur Einschätzung von Sichtlinien enthält. Die folgenden Angaben beziehen sich auf die Webkarte unter bubatzkarte.de.
Der zugrunde liegende Orientierungswert ist der 100-Meter-Radius, den § 5 Absatz 2 Satz 2 KCanG als gesetzliche Vermutung für die Sichtweite vorgibt. Die Karte überträgt diese Rechtsvorgabe damit in eine räumliche Darstellung, trifft aber keine eigene rechtliche Bewertung.
Wie liest man die Bubatzkarte richtig?
Nach dem Aufruf erscheint zunächst eine Erläuterung, danach die Karte. Über die Suchfunktion lässt sich eine Adresse eingeben, anschließend zeigt die Karte die Umgebung mit den markierten Bereichen. Rot gekennzeichnet sind die Flächen, in denen das Konsumverbot nach Angabe der Betreiber zutreffen kann.
Wichtig ist die Formulierung kann. Eine rote Fläche bedeutet, dass dort genauer hingesehen werden muss, ob eine geschützte Einrichtung tatsächlich in Sichtweite liegt. Umgekehrt ist eine unmarkierte Fläche nicht automatisch ein Ort, an dem Konsum erlaubt ist: Das Verbot in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen nach § 5 Absatz 1 KCanG gilt überall, und Fußgängerzonen sind auf der Karte gar nicht eingezeichnet.
Über das Zahnrad am unteren rechten Bildschirmrand lassen sich die zugrunde gelegten Abstände verändern. Die Betreiber nennen als Beispiel den Abstand von 200 Metern, den Anbauvereinigungen mit ihrem Standort zu Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Spielplätzen einhalten müssen. Für den Konsum ist dagegen der 100-Meter-Wert maßgeblich.
Fehlt eine Einrichtung oder ist sie falsch eingetragen, liegt das meist an den zugrunde liegenden Daten. Korrekturen werden nach Hinweis der Betreiber direkt bei OpenStreetMap vorgenommen; mit einem Konto dort lässt sich per Rechtsklick auf die Karte ein Hinweis hinterlassen.
Welche Daten liegen der Karte zugrunde?
Die Bubatzkarte basiert auf OpenStreetMap, einem offenen Geodaten-Projekt, dessen Inhalte von Freiwilligen erfasst und gepflegt werden. Die Standorte von Schulen, Kitas, Spielplätzen und Sportstätten stammen also aus einer gemeinschaftlich gepflegten Datenbank; amtliche Verzeichnisse liegen der Karte nicht zugrunde.
Daraus folgt unmittelbar die zentrale Einschränkung: Die Vollständigkeit und Aktualität hängt davon ab, ob eine Einrichtung in OpenStreetMap erfasst und korrekt kategorisiert ist. Fehlt ein Eintrag, erscheint auch keine Zone. Die Betreiber weisen darauf hin, dass Korrekturen direkt bei OpenStreetMap vorgenommen werden; die Karte übernimmt sie von dort.
Auf der Website findet sich zudem ein ausdrücklicher Vorbehalt: Eine Garantie auf Vollständigkeit besteht nicht, und jede Person bleibt für ihr Handeln selbst verantwortlich. Dieser Hinweis beschreibt die tatsächliche Belastbarkeit der Darstellung zutreffend und ist ernst zu nehmen.
Welche Grenzen haben solche Karten?
3 Grenzen sind praktisch bedeutsam. Die Webkarte bildet Entfernungen ab, keine tatsächlichen Sichtachsen. Das Gesetz knüpft an die Sichtweite an und formuliert die 100 Meter nur als Vermutung; ob eine Einrichtung im konkreten Fall sichtbar ist, hängt von Bebauung, Bewuchs und Geländeverlauf ab. Auch eine Sichtlinienhilfe in einer App ersetzt den Blick vor Ort nicht.
Hinzu kommt, dass Fußgängerzonen auf der Bubatzkarte nach Angabe der Betreiber nicht dargestellt sind. Für sie gilt nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 KCanG ein eigenes Konsumverbot zwischen 7 und 20 Uhr, das ohne 100-Meter-Regel auskommt und sich an der formalen Ausweisung orientiert, erkennbar am Verkehrszeichen 242.1. Wer sich allein auf die Karte verlässt, übersieht diese Kategorie vollständig.
Schließlich bleibt die Datenqualität abhängig von der freiwilligen Erfassung. Neu eröffnete Einrichtungen, temporäre Nutzungen oder falsch kategorisierte Objekte können zu Abweichungen führen, in beide Richtungen. Eine als frei dargestellte Fläche kann tatsächlich in einer Verbotszone liegen. Die rechtlichen Grundlagen fasst der Beitrag zu den Konsumverbotszonen nach § 5 KCanG zusammen.
Was bedeutet das für Hamburg?
In Hamburg gelten dieselben bundesrechtlichen Regeln wie überall. Wegen der hohen Dichte an Schulen, Kindertagesstätten und Spielplätzen überlappen sich die 100-Meter-Umkreise in innerstädtischen Wohnquartieren vielfach, sodass große zusammenhängende Bereiche als Verbotszone erscheinen. In Gewerbegebieten und in offenen Landschaftsräumen ist das Netz deutlich weniger dicht.
Für den Bezirk Wandsbek, den bevölkerungsreichsten Hamburger Bezirk mit 18 Stadtteilen, gilt das entsprechend. Ausgewiesene Fußgängerzonen bestehen vor allem im Zentrum um Wandsbek-Markt, nicht dagegen in nördlichen Stadtteilen wie Hummelsbüttel, Poppenbüttel oder Sasel. Genau diese Kategorie zeigt die Karte aber nicht, weshalb sie für innerstädtische Bereiche mit Fußgängerzonen besonders unvollständig ist. Eine bezirksbezogene Darstellung gibt der Beitrag zu den Konsumverbotszonen in Hamburg-Wandsbek.
Wichtig ist außerdem der Blick auf die Bußgeldseite. Hamburg hat am 8. Mai 2024 einen eigenen Bußgeldkatalog erlassen, der für den Konsum im geschützten Bereich ein Regelbußgeld von 500 Euro vorsieht. Die Rechtsgrundlage in § 36 KCanG eröffnet einen Rahmen bis zu 30.000 Euro. Eine kartenbasierte Fehleinschätzung ist damit kein folgenloser Irrtum.
Worin unterscheiden sich Verbotszonen-Karten und Vereinsverzeichnisse?
Zu unterscheiden sind 2 ganz verschiedene Kartentypen. Verbotszonen-Karten wie die Bubatzkarte zeigen, wo der Konsum eingeschränkt ist. Daneben existieren Verzeichnisse und Kartendienste, die Standorte von Anbauvereinigungen auflisten. Beide werden im Sprachgebrauch häufig vermischt, erfüllen aber unterschiedliche Zwecke und haben unterschiedliche Verlässlichkeit.
Vereinsverzeichnisse geben in aller Regel Selbstauskünfte wieder und sind nicht behördlich geprüft. Typische Ungenauigkeiten sind fehlende Unterscheidung zwischen lizenzierten Vereinigungen und solchen in Gründung, veraltete Einträge nach Widerruf oder Auflösung sowie uneinheitliche Zuordnung bei Standorten im Umland. Ein Eintrag in einem solchen Verzeichnis ist kein Nachweis einer Erlaubnis nach § 11 KCanG.
Wer eine Vereinigung prüfen möchte, geht deshalb in 2 Schritten vor: zuerst die Vereinseintragung über das öffentliche Registerportal der Länder, anschließend eine Anfrage zum Erlaubnisstatus beim Bezirksamt Hamburg-Altona unter cannabis-av@altona.hamburg.de. Das Vorgehen beschreibt der Beitrag zum Finden einer Anbauvereinigung in der Nähe im Detail.
Welche Quellen sind rechtlich verbindlich?
Verbindlich ist allein der Gesetzestext, ergänzt um die Auskunft der zuständigen Behörden. Das Konsumcannabisgesetz ist in der jeweils geltenden Fassung öffentlich abrufbar; § 5 enthält die vollständige Aufzählung der geschützten Einrichtungen und der zeitlichen Einschränkung für Fußgängerzonen.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Konsumcannabisgesetz hat der Hamburger Senat im Mai 2024 der Behörde für Inneres und Sport übertragen; kontrolliert wird im öffentlichen Raum unter anderem durch die Polizei. Fragen zur allgemeinen Vollzugspraxis beim Konsumcannabisgesetz beantwortet die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
Karten und Apps können damit eine sinnvolle erste Orientierung geben, ersetzen aber weder den Blick auf die tatsächliche Umgebung noch die Kenntnis der Rechtslage. Im Zweifel gilt die einfachste Regel: Wer eine Schule, Kita, einen Spielplatz oder eine Sportanlage sehen kann, verzichtet auf den Konsum. Mitglieder einer Anbauvereinigung sind davon nicht ausgenommen; die Mitgliedschaft regelt ausschließlich den legalen Bezug, nicht den Ort des Konsums.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz und stellt keine Rechtsberatung dar. Angaben zu Funktionsweise und Datengrundlage genannter Kartendienste beruhen auf deren öffentlichen Darstellungen und können sich ändern. Kartendarstellungen sind keine rechtsverbindliche Auskunft; verbindlich sind allein der Gesetzestext und die Auskunft der zuständigen Behörden. Weitere Informationen zur CSC Terp Foundation e.V. finden sich auf der Vereinsseite.