29.06.2026 - CSC Terp Foundation e.V.

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg: Welche Rolle die BJV beim Konsumcannabisgesetz hat

Die BJV führt in Hamburg die Fachaufsicht über das Bezirksamt Altona. Zentrale Vollzugs- und Aufsichtsbehörde für Anbauvereinigungen mit Erlaubnis und Kontrolle ist das Bezirksamt Altona.

Zuletzt aktualisiert am 29.06.2026

Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg, kurz BJV, führt beim Konsumcannabisgesetz die Fachaufsicht über das Bezirksamt Hamburg-Altona. Zentrale Vollzugs- und Aufsichtsbehörde für Anbauvereinigungen in Hamburg ist das Bezirksamt Altona: Es erteilt Erlaubnisse nach § 11 KCanG, kontrolliert die Vereinigungen und ahndet Ordnungswidrigkeiten. Die BJV berät das Bezirksamt bei komplexeren KCanG-Rechtsfragen und veröffentlicht in Kooperation mit ihm Informationen zum Antragsverfahren. Dieser Beitrag erklärt die tatsächlichen Aufgaben der BJV, die klare Aufgabenteilung zum Bezirksamt Hamburg-Altona, die korrekten Melde- und Kontaktwege sowie den Bezug zur CSC Terp Foundation e.V. in Hamburg-Hummelsbüttel.

Welche Aufgaben hat die BJV beim Konsumcannabisgesetz?

Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz führt beim Konsumcannabisgesetz die Fachaufsicht über das Bezirksamt Hamburg-Altona. Sie berät das Bezirksamt bei Bedarf zu komplexeren Fragen des KCanG und stellt in Kooperation mit ihm Informationen zum Antragsverfahren bereit. Selbst gegenüber den Anbauvereinigungen wird die BJV nicht tätig.

Die operative Umsetzung des KCanG liegt zentral beim Bezirksamt Hamburg-Altona. Per Zuständigkeitsanordnung zur Durchführung des KCanG wurden die Erlaubniserteilung nach § 11 KCanG, die Kontrolle der Anbauvereinigungen sowie die Verfolgung und Ahndung der damit zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten für ganz Hamburg auf das Bezirksamt Altona übertragen. Das Bezirksamt hat damit den Status einer zentralen Bündelungs- und Vollzugsstelle für alle Hamburger Anträge.

Die BJV ist die für den Verbraucherschutz zuständige Senatsbehörde Hamburgs, von der Lebensmittelsicherheit über das Eichwesen bis zur Marktaufsicht. Innerhalb dieses Rahmens beschränkt sich ihre KCanG-Rolle auf die Fachaufsicht über das Bezirksamt Altona und die gemeinsam abgestimmte Veröffentlichung der Antragsinformationen. Die Bearbeitung einzelner Vorgänge, Kontrollen und Bußgeldverfahren gehört nicht dazu.

Wer kontrolliert in Hamburg das Werbeverbot?

Die Überwachung des Werbe- und Sponsoringverbots aus § 6 KCanG liegt in Hamburg beim Bezirksamt Hamburg-Altona als Vollzugsbehörde. Das Bezirksamt prüft den öffentlichen Außenauftritt lizenzierter Anbauvereinigungen und ahndet Verstöße als Ordnungswidrigkeit. Die BJV überwacht das Werbeverbot nicht und ist auch nicht die zuständige Bußgeldstelle.

Sämtliche Überwachungstätigkeiten gegenüber Anbauvereinigungen fallen in die Zuständigkeit des Bezirksamts Altona. Das umfasst Websites, Social-Media-Profile, Pressemitteilungen und Printmaterialien. Bei Verstößen kann das Bezirksamt ein Bußgeldverfahren einleiten oder die Erlaubnis nach § 12 KCanG überprüfen und widerrufen.

Die offizielle Hamburger KCanG-Informationsseite weist darauf hin, dass das Werbeverbot auch für Internetauftritte von Anbauvereinigungen gilt. Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit nach § 36 Absatz 1 Nummer 5 KCanG verfolgt werden und ist zugleich im Rahmen der Erlaubnisprüfung nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b KCanG zu berücksichtigen. Diese Doppelwirkung, Bußgeld und möglicher Erlaubnisverlust, macht das Bezirksamt Altona zur Schlüsselbehörde für die mediale Außendarstellung Hamburger Anbauvereinigungen.

Wer als Verein eine sachliche, neutrale Beitrittsplattform betreibt und produktbezogene Inhalte in einen passwortgeschützten Mitgliederbereich auslagert, handelt im Einklang mit dieser Vollzugspraxis. Eine ausführliche Darstellung der zulässigen Kommunikationsformen findet sich im Beitrag zum Werbeverbot nach § 6 KCanG.

Welche offiziellen Informationen veröffentlicht die BJV?

Die BJV stellt auf hamburg.de in Kooperation mit dem Bezirksamt Altona Informationen zum KCanG-Antragsverfahren bereit und aktualisiert diese regelmäßig. Die Seite fasst die Zuständigkeiten zusammen, beschreibt das Erlaubnisverfahren nach § 11 KCanG und verlinkt Antragsformulare sowie weitere Unterlagen. Eine eigene gesetzliche Aufgabenbeschreibung der BJV folgt daraus nicht.

Die Veröffentlichung beruht auf einer internen Hamburger Abstimmung: Man hat sich darauf verständigt, die Informationen über die Webseite der BJV bereitzustellen. Inhaltlich verantwortet werden die zugrunde liegenden Verfahren vom Bezirksamt Altona. Über die Informationsseite ist auch der Verweis auf das Hamburger Serviceportal für die Online-Antragstellung erreichbar.

Eine Übersicht der lizenzierten Anbauvereinigungen in Hamburg wird nicht als tagesaktuelle öffentliche Liste geführt; die Erlaubnisse erteilt und verwaltet das Bezirksamt Altona. Für Verstöße außerhalb des Anbauvereinigungs-Rechts, etwa Konsumverbote in Sichtweite von Spielplätzen, ist in Hamburg die Behörde für Inneres und Sport zuständig, neben Polizei und Staatsanwaltschaft.

An wen melde ich KCanG-Verstöße in Hamburg?

Verstöße einer Anbauvereinigung meldet man in Hamburg an das Bezirksamt Hamburg-Altona unter cannabis-av@altona.hamburg.de. Andere KCanG-Verstöße, etwa illegaler Handel oder Konsum in Sichtweite von Spielplätzen, gehören zur Behörde für Inneres und Sport, zur Polizei oder zur Staatsanwaltschaft. Die BJV ist nicht die Anlaufstelle für Verstoßmeldungen.

Für mutmaßliche Verstöße lizenzierter Anbauvereinigungen, etwa werbliche Außenauftritte, fehlende Compliance-Konzepte, mangelhaften Jugendschutz oder Verstöße gegen die Mengenregelungen aus § 19 KCanG, ist das Bezirksamt Altona zuständig. Eine Meldung sollte konkret formuliert sein und folgende Angaben enthalten: den Namen der Vereinigung, das beanstandete Verhalten mit möglichst genauer Beschreibung, das Datum der Beobachtung, gegebenenfalls einen Screenshot oder eine Fundstelle (URL, Adresse) sowie die Kontaktdaten der meldenden Person.

Andere Verstöße gegen das KCanG fallen in andere Zuständigkeiten. Dazu zählen der Handel mit Marihuana, Haschisch oder Cannabispflanzen, der Konsum von Cannabis in Sichtweite von Spielplätzen sowie Verstöße gegen die Auflagen für den privaten Eigenanbau. Wer solche Verstöße feststellt, wendet sich direkt an die Behörde für Inneres und Sport (Innenbehörde) oder an Polizei und Staatsanwaltschaft. Eingaben, die bei der BJV eingehen, werden lediglich an die jeweils zuständige Behörde weitergeleitet.

Wie unterscheidet sich die BJV vom Bezirksamt Altona?

Das Bezirksamt Hamburg-Altona ist die Vollzugs- und Aufsichtsbehörde für Anbauvereinigungen: Es erteilt Erlaubnisse, kontrolliert, überwacht das Werbeverbot und ahndet Ordnungswidrigkeiten. Die BJV führt die Fachaufsicht über das Bezirksamt und berät es bei komplexen Rechtsfragen. Gegenüber den Vereinigungen selbst wird die BJV nicht tätig.

Die folgende Übersicht zeigt die Aufgabenteilung in der Hamburger KCanG-Vollzugsarchitektur:

| Aufgabe | Zuständige Behörde | | --- | --- | | Erlaubnis nach § 11 KCanG erteilen | Bezirksamt Hamburg-Altona | | Anbauvereinigungen kontrollieren und überwachen | Bezirksamt Hamburg-Altona | | Werbe- und Sponsoringverbot nach § 6 KCanG überwachen | Bezirksamt Hamburg-Altona | | Ordnungswidrigkeiten nach § 36 KCanG ahnden | Bezirksamt Hamburg-Altona, neben der Behörde für Inneres und Sport | | Fachaufsicht über das Bezirksamt, Beratung bei komplexen Rechtsfragen | Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) | | Informationen zum Antragsverfahren auf hamburg.de | BJV in Kooperation mit dem Bezirksamt Altona |

Für Mitglieder oder Interessierte einer Anbauvereinigung bedeutet das praktisch: Fragen zur Erlaubnis, zum Antrag, zur konkreten Vereinigung sowie Meldungen über mutmaßliche Verstöße gehen an das Bezirksamt Altona unter cannabis-av@altona.hamburg.de. Die BJV ist die übergeordnete Fachaufsicht des Bezirksamts und kein öffentlicher Anlaufpunkt für diese Anliegen. Eine Gegenüberstellung der Mitgliedschaftsvoraussetzungen und der relevanten Behördenwege findet sich in den jeweiligen separaten Beiträgen.

Wie wird § 6 KCanG in Hamburg ausgelegt?

Die Hamburger Vollzugspraxis legt § 6 KCanG strikt aus. Maßstab ist die Gesetzesbegründung in Bundestags-Drucksache 20/8704: Anbauvereinigungen sollen für interessierte volljährige Personen auffindbar sein, die Form der Auffindbarkeit muss aber sachlich-neutral bleiben. Werbliche Anpreisung, Sortenpräsentation, Preisangaben oder emotionalisierende Inhalte fallen unter das Verbot.

Diese Linie deckt sich mit den Empfehlungen spezialisierter Kanzleien wie Wetzel Berlin, Löffel Abrar und Dzionsko, die für lizenzierte Anbauvereinigungen seit 2024 das Modell der sachlichen Beitrittsplattform mit passwortgeschütztem Mitgliederbereich als regelkonform einordnen. Produktinformationen, Sorten, Mengenangaben oder Bilder von Anbauflächen werden dabei konsequent in den nicht-öffentlichen Mitgliederbereich verlagert. Auch andere Bundesländer folgen dieser Auslegung: Berlin hat 2024 Anbauvereinigungen aufgefordert, ihre Social-Media-Kanäle abzuschalten.

Für die CSC Terp Foundation e.V. ist die Hamburger Auslegungspraxis der Maßstab für den gesamten öffentlichen Außenauftritt. Vereinsname, Adresse, Vereinsregister-Nummer, Mitgliedschaftsvoraussetzungen, gesetzliche Rahmenbedingungen, Anfahrtsinformationen und sachliche Aufklärungsbeiträge sind zulässig; produktbezogene Inhalte und werbliche Elemente sind ausgeschlossen. Eine ausführliche Beschreibung des Vereins und seiner Compliance-Maßnahmen findet sich auf der Vereinsseite.

Häufige Fragen zur Rolle der BJV beim KCanG

Ist die BJV die zentrale Aufsichtsbehörde für Anbauvereinigungen in Hamburg?

Nein. Zentrale Vollzugs- und Aufsichtsbehörde für Anbauvereinigungen in Hamburg ist das Bezirksamt Hamburg-Altona. Die BJV führt lediglich die Fachaufsicht über das Bezirksamt und berät es bei komplexeren Fragen des KCanG.

Wer überwacht in Hamburg das Werbeverbot nach § 6 KCanG?

Das Bezirksamt Hamburg-Altona überwacht als Vollzugsbehörde das Werbe- und Sponsoringverbot und ahndet Verstöße. Die BJV überwacht das Werbeverbot nicht und ist auch nicht die zuständige Bußgeldstelle.

An welche Behörde melde ich einen Verstoß einer Anbauvereinigung?

Verstöße einer Anbauvereinigung meldet man an das Bezirksamt Hamburg-Altona unter cannabis-av@altona.hamburg.de. Das Bezirksamt prüft den Sachverhalt und leitet bei Bedarf weitere Schritte ein.

Wer ist für andere KCanG-Verstöße zuständig?

Für Handel mit Cannabis, Konsumverbote in Sichtweite von Spielplätzen oder Verstöße gegen die Auflagen für den Eigenanbau sind die Behörde für Inneres und Sport sowie Polizei und Staatsanwaltschaft zuständig. Betroffene können sich direkt dorthin wenden.

Welche Aufgabe hat die BJV beim KCanG konkret?

Die BJV führt die Fachaufsicht über das Bezirksamt Altona, berät es bei komplexen Rechtsfragen und veröffentlicht in Kooperation mit dem Bezirksamt Informationen zum Antragsverfahren auf hamburg.de.


Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Zuständige Vollzugs- und Aufsichtsbehörde für Anbauvereinigungen in Hamburg ist das Bezirksamt Hamburg-Altona; die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg führt die Fachaufsicht über das Bezirksamt. Verstöße einer Anbauvereinigung melden Sie an das Bezirksamt Altona (cannabis-av@altona.hamburg.de); andere KCanG-Verstöße an die Behörde für Inneres und Sport, an die Polizei oder an die Staatsanwaltschaft. Weitere Informationen zur CSC Terp Foundation e.V. finden sich auf der Vereinsseite.