30.07.2026 - CSC Terp Foundation e.V.

Anbauvereinigung, Cannabis Social Club oder CSC: Was ist der Unterschied?

Anbauvereinigung ist der Rechtsbegriff des KCanG, Cannabis Social Club die umgangssprachliche Bezeichnung, CSC deren Abkürzung. Gemeint ist in Deutschland dieselbe Organisationsform.

Wer sich in Deutschland über den legalen Cannabis-Bezug informiert, stößt auf mehrere Begriffe, die scheinbar dasselbe bezeichnen: Anbauvereinigung, Cannabis Social Club, CSC, Cannabis-Verein, Anbauverein. Tatsächlich beschreiben sie in Deutschland überwiegend dieselbe Organisationsform — unterscheiden sich aber in ihrer Herkunft, ihrer rechtlichen Verbindlichkeit und ihrer Präzision. Dieser Beitrag ordnet die Begriffe, erklärt welcher davon im Konsumcannabisgesetz tatsächlich steht, grenzt die deutsche Anbauvereinigung von ausländischen Modellen wie dem niederländischen Coffeeshop ab und zeigt, welche Bezeichnung die CSC Terp Foundation e.V. in Hamburg-Hummelsbüttel für sich verwendet.

Was ist der Unterschied zwischen Anbauvereinigung und Cannabis Social Club?

Anbauvereinigung ist der juristische Fachbegriff des deutschen Konsumcannabisgesetzes; Cannabis Social Club ist die umgangssprachliche, international geprägte Bezeichnung für dieselbe Organisationsform. In Deutschland meinen beide Begriffe in der Praxis dasselbe: einen eingetragenen Verein oder eine eingetragene Genossenschaft, die nach § 11 KCanG gemeinschaftlich Cannabis anbaut und ausschließlich an die eigenen Mitglieder weitergibt.

Der Unterschied liegt in der Verbindlichkeit. Wer bei einer Behörde einen Antrag stellt, eine Satzung formuliert oder einen Bescheid erhält, findet dort ausschließlich den Begriff Anbauvereinigung. Wer im Alltag, in Medienberichten oder in der Community darüber spricht, sagt meist Cannabis Social Club oder kurz CSC. Beide Bezeichnungen sind nicht falsch — nur eine davon ist rechtlich definiert.

Praktisch bedeutet das: Eine Organisation kann sich Cannabis Social Club nennen, ohne eine Anbauvereinigung im Rechtssinne zu sein — etwa wenn sie sich noch in Gründung befindet oder keine Erlaubnis nach § 11 KCanG besitzt. Umgekehrt ist jede lizenzierte Anbauvereinigung automatisch das, was umgangssprachlich als CSC bezeichnet wird. Wer eine Mitgliedschaft erwägt, sollte deshalb nicht auf die Selbstbezeichnung achten, sondern auf die tatsächlich erteilte Erlaubnis. Eine Übersicht der lizenzierten Anbauvereinigungen in Hamburg findet sich in einem separaten Beitrag.

Was bedeutet die Abkürzung CSC?

CSC steht für Cannabis Social Club. Der Begriff stammt nicht aus dem deutschen Recht, sondern aus der europäischen Cannabis-Politik: Ab den 1990er Jahren entstanden in Spanien selbstorganisierte Vereine, die Cannabis für den geschlossenen Kreis ihrer Mitglieder anbauten und damit außerhalb des kommerziellen Marktes blieben. Dieses Modell wurde später in mehreren europäischen Ländern aufgegriffen und prägte den Namen.

Kennzeichnend für das CSC-Modell sind vier Merkmale: geschlossene Mitgliedschaft ohne öffentlichen Verkauf, nicht-gewinnorientierte Struktur, gemeinschaftlicher Anbau für den Eigenbedarf der Mitglieder sowie Transparenz gegenüber den Behörden. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Grundprinzipien im Konsumcannabisgesetz aufgenommen und in verbindliche Vorschriften übersetzt — allerdings unter dem eigenen Begriff Anbauvereinigung und mit deutlich strengeren Auflagen als in den Ursprungsländern.

In deutschen Suchanfragen und im Sprachgebrauch hat sich CSC als kurze Form durchgesetzt. Auch Kombinationen wie CSC Hamburg, CSC in der Nähe oder Cannabis-Verein sind verbreitet. Die CSC Terp Foundation e.V. führt die Abkürzung im Vereinsnamen, ist rechtlich aber eine Anbauvereinigung mit Erlaubnis nach § 11 KCanG.

Warum verwendet das Gesetz den Begriff Anbauvereinigung?

Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen den etablierten Begriff Cannabis Social Club und für die Bezeichnung Anbauvereinigung entschieden. Der Grund liegt im Fokus der Norm: Erlaubt wird nicht ein geselliger Club, sondern der gemeinschaftliche Anbau. Der Begriff benennt damit präzise, was das Gesetz tatsächlich zulässt.

Diese Wortwahl hat unmittelbare rechtliche Folgen. Der Konsum von Cannabis in den Räumen einer Anbauvereinigung ist nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 KCanG ausdrücklich verboten — anders als bei einem Club im Wortsinn gibt es also keinen gemeinsamen Konsum vor Ort. Die Abgabe erfolgt ausschließlich zum Eigenkonsum außerhalb der Vereinsräume. Eine ausführliche Darstellung der Konsumverbotszonen nach § 5 KCanG findet sich in einem separaten Beitrag.

Auch das Werbeverbot nach § 6 KCanG erklärt sich aus dieser Logik: Eine Anbauvereinigung ist kein Anbieter am Markt, sondern eine Selbstversorgungsstruktur ihrer Mitglieder. Wer den Begriff Club zu wörtlich nimmt, unterschätzt leicht, wie eng der gesetzliche Rahmen tatsächlich gezogen ist.

Ist ein Cannabis Social Club ein eingetragener Verein?

Ja — nach § 11 Absatz 1 KCanG muss eine Anbauvereinigung entweder ein eingetragener nicht-wirtschaftlicher Verein im Sinne von § 21 Bürgerliches Gesetzbuch oder eine eingetragene Genossenschaft sein. Andere Rechtsformen sind ausgeschlossen: Eine GmbH, eine UG, eine Personengesellschaft oder ein nicht eingetragener Verein können keine Anbauerlaubnis erhalten.

Aus der Rechtsform folgen konkrete Strukturmerkmale. Ein eingetragener Verein hat eine Satzung, eine Mitgliederversammlung als oberstes Organ, einen gewählten Vorstand und eine Eintragung im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht. Diese Eintragung ist öffentlich einsehbar und damit für jede interessierte Person überprüfbar. Die CSC Terp Foundation e.V. ist am 27. Januar 2026 beim Amtsgericht Hamburg unter der Nummer VR 26136 eingetragen worden.

Der Zusatz „nicht-wirtschaftlich" ist dabei mehr als eine Formalie: Er schließt eine Gewinnerzielungsabsicht aus. Mitgliedsbeiträge dürfen ausschließlich die tatsächlichen Aufwendungen für Anbau, Räume, Personal und Verwaltung decken. Wer eine Organisation vorfindet, die wie ein Handelsbetrieb auftritt, sollte deren Rechtsform und Erlaubnisstatus prüfen. Weitere Angaben zur Vereinsstruktur finden sich auf der Vereinsseite.

Welche Bezeichnungen sind rechtlich unzutreffend?

Mehrere im Umlauf befindliche Begriffe beschreiben Modelle, die es in Deutschland nicht gibt. Ein Coffeeshop nach niederländischem Vorbild verkauft Cannabis an beliebige erwachsene Kundschaft und erlaubt den Konsum vor Ort — beides ist nach deutschem Recht unzulässig. Ein Dispensary nach US-amerikanischem Muster ist ein kommerzieller Fachhandel; auch diese Struktur existiert in Deutschland nicht.

Ebenfalls irreführend sind Formulierungen, die einen offenen Zugang suggerieren. Eine Anbauvereinigung ist kein Laden, hat keine Laufkundschaft und gibt Cannabis nur an eingetragene Mitglieder nach Ablauf der dreimonatigen Mindestmitgliedschaft ab. Suchanfragen wie „Cannabis jetzt geöffnet" oder „Cannabis Social Club in der Nähe jetzt geöffnet" zielen auf ein Modell, das der deutsche Rechtsrahmen nicht vorsieht.

Zu unterscheiden ist die Anbauvereinigung außerdem von der Apotheke. Medizinisches Cannabis fällt nicht unter das Konsumcannabisgesetz, sondern unter das Medizinal-Cannabisgesetz, und ist ausschließlich auf ärztliche Verordnung in Apotheken erhältlich. Beide Wege bestehen parallel und folgen völlig unterschiedlichen Regeln — von der Zugangsvoraussetzung über die Mengen bis zur Qualitätskontrolle.

Wie bezeichnet sich die CSC Terp Foundation?

Die CSC Terp Foundation e.V. ist rechtlich eine Anbauvereinigung nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz mit Erlaubnis des Bezirksamts Hamburg-Altona und Sitz im Wilhelm-Stein-Weg 21 in Hamburg-Hummelsbüttel. Im Vereinsnamen trägt sie zusätzlich die international verbreitete Abkürzung CSC, weil diese im Sprachgebrauch etabliert ist und die Auffindbarkeit für Interessierte erleichtert.

In der eigenen Kommunikation verwendet die Vereinigung durchgängig den Rechtsbegriff Anbauvereinigung, wenn es um Pflichten, Verfahren und gesetzliche Grundlagen geht. Das entspricht der Vorgabe, den öffentlichen Außenauftritt sachlich und werbefrei zu halten — eine Anforderung, die sich aus § 6 KCanG ergibt und von der Hamburger Behörde für Justiz und Verbraucherschutz ausdrücklich auch auf Internetauftritte bezogen wird.

Für Interessierte ist die Begriffsfrage letztlich zweitrangig: Entscheidend sind die Erlaubnis nach § 11 KCanG, die Eintragung im Vereinsregister und die Erfüllung der Mitgliedschaftsvoraussetzungen — bei der CSC Terp Foundation ein Mindestalter von 21 Jahren, ein Wohnsitz in Deutschland seit mindestens sechs Monaten und keine parallele Mitgliedschaft in einer anderen Anbauvereinigung. Der Aufnahmeantrag läuft über die Vereinssoftware Cannanas; Details fasst der Beitrag zum Antragsverfahren zusammen.


Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz. Die Aufnahme bei der CSC Terp Foundation e.V. setzt das Vorliegen aller gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen voraus, insbesondere ein Mindestalter von 21 Jahren. Weitere Informationen zur Vereinigung und zu den gesetzlichen Grundlagen in Hamburg finden sich in separaten Beiträgen.