22.06.2026 - CSC Terp Foundation e.V.
Hamburgische Bauordnung § 64a HBauO: Baurechtliche Anforderungen für Anbauvereinigungen
Anbauvereinigungen müssen in Hamburg neben der KCanG-Erlaubnis ein baurechtliches Verfahren durchlaufen. Die BJV empfiehlt das konzentrierte Verfahren nach § 64a HBauO.
Eine Anbauvereinigung nach Konsumcannabisgesetz braucht in Hamburg neben der KCanG-Erlaubnis durch das Bezirksamt Hamburg-Altona zusätzlich eine baurechtliche Absicherung ihrer Anbau-, Bearbeitungs- und Lagerflächen. Die rechtliche Grundlage dafür bildet die Hamburgische Bauordnung — kurz HBauO. Für Anbauvereinigungen empfiehlt die Hamburger Behörde für Justiz und Verbraucherschutz ausdrücklich das konzentrierte Baugenehmigungsverfahren nach § 64a HBauO. Dieser Beitrag erläutert das Verfahren, die wichtigsten baurechtlichen Anforderungen, das Zusammenspiel von Bau- und KCanG-Erlaubnis sowie die Hamburger Zuständigkeiten — insbesondere für Standorte im Bezirk Wandsbek.
Was ist das konzentrierte Baugenehmigungsverfahren?
Das konzentrierte Baugenehmigungsverfahren nach § 64a Hamburgische Bauordnung ist eine besondere Form des Baugenehmigungsverfahrens, in dem die bauaufsichtliche Prüfung mehrere fachrechtliche Aspekte gebündelt erfasst. Statt mehrerer paralleler Genehmigungsverfahren bei unterschiedlichen Behörden erfolgt die Prüfung zentral durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde des Bezirksamts.
Geprüft werden im konzentrierten Verfahren typischerweise: die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit nach HBauO (Maße, Abstandsflächen, Standsicherheit), die brandschutzrechtlichen Anforderungen, die immissionsschutzrechtlichen Mindeststandards, die Nutzungsänderung von Bestandsgebäuden sowie gegebenenfalls die wasserrechtlichen Aspekte. Das Verfahren ist in § 64a der Hamburgischen Bauordnung geregelt und steht jedem Bauherrn offen, der eine bauliche Anlage errichten oder eine bestehende Anlage nutzungsmäßig ändern möchte.
Für Anbauvereinigungen ist das konzentrierte Verfahren in zweifacher Hinsicht vorteilhaft. Erstens entfällt der koordinierende Aufwand, mehrere Fachbehörden parallel zu adressieren. Zweitens entsteht ein einheitlicher Bescheid, der für die KCanG-Erlaubnis durch das Bezirksamt Hamburg-Altona als baurechtlicher Nachweis vorgelegt werden kann. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz weist auf der offiziellen Hamburger Informationsseite zu Anbauvereinigungen ausdrücklich auf diesen Weg hin.
Warum empfiehlt die BJV das § 64a-Verfahren?
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz empfiehlt das konzentrierte Verfahren, weil die baurechtlichen Anforderungen an Anbauvereinigungen typischerweise mehrere Fachgebiete berühren. Eine Anbaufläche für Cannabis erfordert in der Regel eine Nutzungsänderung des Bestandsgebäudes — meist von allgemeiner Gewerbe-, Lager- oder Werkstattnutzung hin zu einer spezifischen Produktionsnutzung. Zusätzlich werden brandschutz-, lüftungs-, beleuchtungs- und sicherheitstechnische Maßnahmen erforderlich.
Ohne das konzentrierte Verfahren müsste der Verein diese Aspekte einzeln und nacheinander prüfen lassen — bei der Bauaufsicht, beim Brandschutz, gegebenenfalls bei der Immissionsschutzbehörde und beim Bezirksamt. Das verlängert die Vorlaufzeit erheblich und erhöht das Risiko von Widersprüchen zwischen den Einzelgenehmigungen. Das konzentrierte Verfahren bündelt diese Prüfungen in einem Verwaltungsgang und vermeidet damit die typischen Schnittstellenprobleme.
Aus Sicht der zuständigen Erlaubnisbehörde Bezirksamt Altona ist ein konzentrierter Bauvorbescheid zudem ein klarer Nachweis, dass die räumlichen Voraussetzungen der Anbauvereinigung mit der Hamburger Bauordnung und den weiteren fachrechtlichen Anforderungen vereinbar sind. Das beschleunigt das KCanG-Erlaubnisverfahren spürbar, weil weniger einzelne Fachprüfungen nachgereicht werden müssen.
Welche bauordnungsrechtlichen Anforderungen gelten für Anbauvereinigungen?
Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Anbauvereinigungen ergeben sich aus den allgemeinen Regelungen der Hamburgischen Bauordnung und den darauf gestützten technischen Baubestimmungen. Im Mittelpunkt stehen Standsicherheit, Brandschutz, Verkehrssicherheit, Schallschutz, Wärmeschutz, Lüftung sowie der gesundheitliche und Arbeitsschutz für die in den Räumen tätigen Vereinsmitglieder.
Besonders relevant für Anbauvereinigungen sind die Anforderungen an Nutzungsänderungen nach § 1 Absatz 2 HBauO. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn die bisherige Nutzung der baulichen Anlage durch eine andere Nutzungsart ersetzt wird — also typischerweise, wenn eine bestehende Gewerbe- oder Lagerfläche zu einer Anbau-, Bearbeitungs- oder Lagerfläche für Cannabis umgewandelt wird. Die Nutzungsänderung ist genehmigungspflichtig und in das konzentrierte Verfahren einbezogen.
Hinzu kommen Anforderungen an die räumliche Trennung der unterschiedlichen Funktionsbereiche einer Anbauvereinigung: Anbaubereich, Trocknungsbereich, Verarbeitungsbereich, Lagerbereich, Abgabebereich und Verwaltungsbereich müssen klar voneinander getrennt und gegen unbefugten Zugriff gesichert sein. Diese räumliche Trennung folgt nicht nur baurechtlichen Erwägungen, sondern auch den KCanG-spezifischen Sicherungsanforderungen nach § 12 KCanG.
Welche Sicherheits- und Brandschutzstandards sind relevant?
Brandschutz und Einbruchschutz gehören zu den zentralen baurechtlichen Themenfeldern bei Anbauvereinigungen. Brandschutzrechtlich relevant sind insbesondere die Anforderungen an Rettungswege, an Brand- und Rauchabschnitte, an die feuerwiderstandsfähige Konstruktion tragender Bauteile sowie an die Beleuchtung und elektrotechnischen Anlagen.
Eine Anbaufläche für Cannabis erfordert typischerweise eine kontrollierte Lüftung, eine geregelte Beleuchtung mit hochleistungsfähigen Leuchtmitteln sowie eine zuverlässige Klimaregulierung. Diese technischen Anlagen müssen den brandschutzrechtlichen Standards entsprechen und in das Brandschutzkonzept eingebunden werden. Insbesondere die elektrische Installation wird in der Praxis häufig auf eine Industrie-Klasse umgerüstet, um die erhöhten Anforderungen an Dauerbetrieb und Spitzenlasten abzudecken.
Für den Einbruchschutz gelten die KCanG-Sicherungsanforderungen nach § 12 KCanG sowie die baurechtlichen Mindeststandards für gesicherte Räume. Typische Maßnahmen umfassen einbruchhemmende Türen und Fenster, mechanische Sicherungen wie Riegelschlösser und Querriegel, elektronische Alarm- und Videoüberwachungsanlagen, Außenhautsicherungen und eine angemessene Beleuchtung des unmittelbaren Vereinsumfelds. Die Sicherungsmaßnahmen werden im KCanG-Antrag dokumentiert und sind Voraussetzung für die Erlaubniserteilung durch das Bezirksamt Hamburg-Altona.
Wie spielen Bau- und KCanG-Erlaubnis zusammen?
Bau- und KCanG-Erlaubnis sind formal getrennte Verfahren, die aber inhaltlich miteinander verzahnt sind. Die Bauerlaubnis nach HBauO regelt die baurechtliche Zulässigkeit der Räumlichkeiten; die KCanG-Erlaubnis nach § 11 KCanG regelt die Zulässigkeit der spezifischen Cannabis-Anbau- und Weitergabe-Tätigkeit. Beide Erlaubnisse sind erforderlich, bevor die Anbauvereinigung ihre Tätigkeit aufnehmen darf.
In der Praxis empfiehlt sich eine parallele Vorbereitung beider Verfahren mit einem klaren Vorlauf. Üblich ist, dass die baurechtlichen Konzepte und die zugehörigen Bauanträge bereits in einem fortgeschrittenen Stadium sind, wenn der KCanG-Antrag beim Bezirksamt Hamburg-Altona eingereicht wird — denn das KCanG-Verfahren prüft das räumliche Sicherungskonzept als integralen Bestandteil. Eine bestehende oder beantragte Baugenehmigung dient dabei als Nachweis der baurechtlichen Zulässigkeit.
Ein Versagungs- oder Widerrufsgrund nach § 12 KCanG entsteht insbesondere dann, wenn die räumlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind — etwa weil baurechtliche Auflagen nicht eingehalten oder bauliche Veränderungen ohne erneute Genehmigung vorgenommen wurden. Eine fortlaufende baurechtliche Konformität ist damit nicht nur Aufnahme-, sondern auch Daueranforderung für jede lizenzierte Anbauvereinigung. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz und das Bezirksamt Altona koordinieren in solchen Fällen mit der jeweils zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
Welche Bauaufsicht ist für Hummelsbüttel zuständig?
Die Bauaufsicht ist in Hamburg dezentral bei den sieben Bezirksämtern organisiert. Für den Standort der CSC Terp Foundation e.V. im Wilhelm-Stein-Weg 21 in Hamburg-Hummelsbüttel ist die Bauaufsicht im Bezirksamt Wandsbek zuständig. Anschrift ist die Schloßstraße 60, 22041 Hamburg-Wandsbek.
Diese Aufteilung zwischen zentraler KCanG-Erlaubnisbehörde (Bezirksamt Altona) und dezentraler Bauaufsichtsbehörde (Bezirksamt Wandsbek bei Hummelsbüttel-Standorten) ist eine Besonderheit der Hamburger Verwaltungsstruktur. Sie bedeutet praktisch, dass eine Anbauvereinigung in Hummelsbüttel sich für die KCanG-Erlaubnis an Altona, für das parallele Baugenehmigungsverfahren aber an Wandsbek wenden muss. Beide Verfahren werden inhaltlich aufeinander abgestimmt; der formelle Antragsweg läuft aber getrennt.
Die Bauaufsicht im Bezirksamt Wandsbek nimmt Bauanträge entgegen, führt die baurechtliche Prüfung durch, koordiniert das konzentrierte Verfahren nach § 64a HBauO mit den weiteren beteiligten Fachstellen und erteilt am Ende die Bauerlaubnis. Eine baurechtliche Erstberatung in Form eines Bauvorbescheids ist ebenfalls möglich — sie kann hilfreich sein, um die grundsätzliche baurechtliche Zulässigkeit eines konkreten Standorts und Nutzungskonzepts vorab abzuklären, bevor ein vollständiger Bauantrag eingereicht wird.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz und Hamburgischer Bauordnung. Er stellt keine bau- oder genehmigungsrechtliche Beratung dar. Konkrete bauliche Vorhaben sollten mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde sowie mit fachkundigen Architekten, Bauingenieuren und Anwälten vorab abgestimmt werden. Weitere Informationen zur CSC Terp Foundation e.V. finden sich auf der Vereinsseite; zum Zusammenspiel mit dem KCanG-Erlaubnisverfahren beim Bezirksamt Hamburg-Altona.