08.06.2026 - CSC Terp Foundation e.V.

Cannabis im Straßenverkehr: § 24a StVG und der THC-Grenzwert nach der Reform 2024

Seit dem 22. August 2024 gilt ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/mL Blutserum. Bei Überschreitung drohen 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg.

Mit der Reform des Konsumcannabisgesetzes wurde am 22. August 2024 auch das Straßenverkehrsgesetz angepasst. Seither gilt für die Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabis-Einfluss ein THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum. Die Anpassung soll die zuvor geltende Grenze von 1,0 ng/mL ablösen, die nach Auffassung der Grenzwertkommission der Bundesregierung wissenschaftlich nicht mehr haltbar war. Dieser Beitrag fasst die rechtlichen Grundlagen, die abgestuften Sanktionen, die Sonderregelungen für Fahranfänger und Heranwachsende, die typische Nachweisbarkeit von THC im Blut und sinnvolle Alternativen für Konsum-Tage zusammen.

Was sagt § 24a StVG zu Cannabis im Straßenverkehr?

§ 24a Straßenverkehrsgesetz regelt das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel. Seit der Reform vom 22. August 2024 enthält die Norm einen ausdrücklichen THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter im Blutserum. Wer mit einer THC-Konzentration ab 3,5 ng/mL ein Fahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Die Festlegung des Grenzwerts beruht auf einer Empfehlung der Grenzwertkommission der Bundesregierung. Die Kommission hatte 2024 festgestellt, dass bei einer Blut-THC-Konzentration unterhalb von 3,5 ng/mL nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis keine verkehrssicherheitsrelevanten Wirkungen anzunehmen sind. Die vorherige Null-Toleranz-Auslegung mit faktischem Grenzwert von 1,0 ng/mL hatte regelmäßig Personen erfasst, deren letzte Cannabis-Aufnahme Tage zurücklag und die zum Fahrtzeitpunkt nicht mehr unter akuter Wirkung standen.

Eine ausführliche Darstellung der Wirkdauer und der Reaktionsfähigkeit nach Cannabis-Konsum findet sich im Beitrag zur Verkehrssicherheit nach Cannabis-Konsum. Der vorliegende Beitrag konzentriert sich auf die rechtlichen Folgen einer Verkehrskontrolle.

Wie hoch ist der THC-Grenzwert seit der Reform 2024?

Der seit dem 22. August 2024 geltende Grenzwert beträgt 3,5 ng/mL THC im Blutserum. Er gilt für volljährige Fahrerinnen und Fahrer außerhalb der Probezeit und außerhalb der besonderen Altersgruppe der unter 21-Jährigen. Ab Erreichen dieses Werts beginnt der Ordnungswidrigkeiten-Bereich des § 24a StVG.

Wer Cannabis konsumiert und mit dem Auto fährt, sollte sich darüber im Klaren sein, dass dieser Grenzwert keine garantierte Sicherheitsschwelle ist. Die wissenschaftliche Empfehlung der Grenzwertkommission stützt sich auf die Annahme, dass unter 3,5 ng/mL in der Regel keine akute Wirkung mehr besteht. Im Einzelfall - bei besonderer Konstitution, bei Mischkonsum mit anderen psychoaktiven Substanzen, bei besonders hochpotenter Sorte - kann die individuelle Wirkdauer auch bei niedrigeren Blutwerten relevant bleiben.

Bei Mischkonsum mit Alkohol gilt nach § 24a Absatz 2 StVG eine zusätzliche Verschärfung: Bereits ab 0,2 Promille Atemalkohol oder 0,2 Promille Blutalkohol-Konzentration in Verbindung mit THC ab 3,5 ng/mL liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Cannabis-Konsum und Alkohol-Konsum vor einer Autofahrt sind damit faktisch unvereinbar.

Wann begeht man eine Ordnungswidrigkeit, wann eine Straftat?

§ 24a StVG kennt nur den Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand. Der Übergang in die Strafbarkeit erfolgt über § 316 Strafgesetzbuch - die Trunkenheit im Verkehr - sowie über § 315c StGB bei einer konkreten Gefährdung des Straßenverkehrs. Die strafrechtliche Schwelle ist erreicht, wenn die Fahrtüchtigkeit nicht mehr gegeben ist, also entweder bei deutlichen Ausfallerscheinungen (Fahrfehler, Schlangenlinien, verzögerte Reaktionen) oder bei sehr hohen THC-Werten.

Eine feste Grenze, ab der die Straftat zwingend angenommen wird, kennt § 316 StGB für Cannabis nicht - im Gegensatz zum Alkohol-Wert von 1,1 Promille. Die Rechtsprechung orientiert sich an einer Kombination aus Blutwert, Fahrweise und Ausfallerscheinungen. Werte deutlich oberhalb von 10 ng/mL THC werden in der Praxis regelmäßig als starkes Indiz für Fahruntüchtigkeit gewertet, ebenso ein Mischkonsum mit Alkohol oder anderen Drogen.

Eine Straftat nach § 316 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet; bei konkreter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nach § 315c StGB sind bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe möglich. Hinzu kommt regelmäßig der Entzug der Fahrerlaubnis. Die Verfolgung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft Hamburg, die nach einer Verkehrskontrolle durch die Hamburger Polizei in das Verfahren eingebunden wird.

Welche Sonderregelungen gelten für Fahranfänger und unter 21-Jährige?

Für Fahranfänger in der Probezeit nach § 2a StVG sowie für Fahrerinnen und Fahrer unter 21 Jahren gilt eine deutlich strengere Regelung: nach § 24c StVG ein absolutes Verbot von Cannabis am Steuer. Schon der Nachweis von THC im Blut - also jeder Wert oberhalb der analytischen Nachweisgrenze - begründet bei dieser Gruppe einen Verstoß.

Die Regelung folgt einem Schutzgedanken, der den Heranwachsenden-Spezialschutz aus dem KCanG fortschreibt. Wer noch nicht 21 Jahre alt ist oder noch in der zweijährigen Probezeit nach Erwerb des Führerscheins steht, soll Cannabis-Konsum und Fahrzeugführung vollständig trennen. Eine ausführliche Darstellung der gesundheitlichen Hintergründe für die Sonderbehandlung von 18- bis 21-Jährigen folgt in einem separaten Beitrag.

Verstöße werden mit einem Bußgeld von 250 Euro, einem Punkt in Flensburg sowie einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre und einer Aufbauseminar-Anordnung geahndet. Bei der CSC Terp Foundation e.V. spielt diese Altersgruppe ohnehin keine Rolle, da die Vereinigung nach Satzung ausschließlich Mitglieder ab dem vollendeten 21. Lebensjahr aufnimmt. Eine ausführliche Darstellung der Mitgliedschaftsvoraussetzungen findet sich in einem separaten Beitrag.

Wie lange ist THC im Körper nachweisbar?

Die Nachweisbarkeit von THC variiert erheblich nach Konsumform, Konsumhäufigkeit, Konstitution und Probenmaterial. Im Blutserum ist akut wirkendes THC nach Inhalation typischerweise vier bis sechs Stunden nachweisbar; bei oraler Aufnahme (zum Beispiel Esswaren) kann die Wirkdauer und die Blutkonzentration bis zu acht Stunden anhalten. Im Urin lassen sich THC-Abbauprodukte bei einmaligem Konsum drei bis fünf Tage nachweisen.

Bei regelmäßigem oder gar täglichem Konsum verlängern sich diese Zeiträume deutlich. Im Blut kann THC bei chronischem Konsum mehrere Tage bis zu zwei Wochen lang oberhalb der analytischen Nachweisgrenze liegen, im Urin sind THC-Abbauprodukte bei chronischem Konsum mehrere Wochen bis zu drei Monate nachweisbar. Der bei Verkehrskontrollen relevante Wert ist der THC-Wert im Blutserum - Abbauprodukte wie THC-COOH lösen für sich genommen keine Sanktion nach § 24a StVG aus.

Die typische Verkehrskontrolle beginnt mit einem Schnelltest aus Speichel oder Schweiß; bei positivem Schnelltest folgt die Blutprobe in einer Krankenhausanlaufstelle. Die Blutprobe wird laborchemisch ausgewertet, das Ergebnis ist die rechtlich verbindliche Grundlage für ein Bußgeld- oder Strafverfahren.

Welche Sanktionen drohen in Hamburg?

Bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG sieht der Bundesbußgeldkatalog folgende Standardsanktionen vor: 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg beim ersten Verstoß. Bei einem zweiten Verstoß steigen die Sätze auf 1.000 Euro, drei Monate Fahrverbot und zwei Punkte; ein dritter Verstoß führt zu 1.500 Euro, drei Monaten Fahrverbot und zwei Punkten sowie zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).

Die Sanktionen werden in Hamburg von der Hamburger Bußgeldstelle festgesetzt, die der Behörde für Inneres und Sport zugeordnet ist. Die Polizei Hamburg führt die Verkehrskontrollen durch; im Bezirk Wandsbek ist insbesondere die Polizeikommissariate PK 35 (Bergstedt) und PK 34 (Sasel) für Verkehrskontrollen in den nördlichen Stadtteilen einschließlich Hummelsbüttel zuständig.

Bei einer Straftat nach §§ 316 oder 315c StGB hängen die Sanktionen vom konkreten Sachverhalt ab. Regelmäßig folgen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, der Entzug der Fahrerlaubnis für mehrere Monate bis Jahre, eine MPU vor Wiedererteilung sowie eine Eintragung im Bundeszentralregister. Eine fachanwaltliche Beratung im Einzelfall ist bei einer Strafverfolgung dringend empfehlenswert.

Welche Alternativen bieten sich an Konsum-Tagen?

Wer an einem Tag Cannabis konsumiert oder konsumieren möchte, sollte den eigenen PKW konsequent stehen lassen und auf alternative Mobilitätsformen ausweichen. Hamburg verfügt mit dem Hamburger Verkehrsverbund (HVV) über ein vergleichsweise dichtes ÖPNV-Netz, das in den meisten Stadtteilen eine alltagstaugliche Alternative zum eigenen Auto bietet.

Für Mitglieder der CSC Terp Foundation in Hamburg-Hummelsbüttel ist die Anfahrt zum Vereinssitz im Wilhelm-Stein-Weg über die HVV-Buslinien 24, 174, 192 und 193 möglich. Aus den umliegenden Stadtteilen bestehen direkte Bus-Verbindungen aus Poppenbüttel, Langenhorn, Sasel, Norderstedt-Glashütte und Wellingsbüttel. Eine PKW-Anfahrt am Konsum-Tag ist damit grundsätzlich verzichtbar.

Neben dem klassischen ÖPNV stehen in Hamburg weitere Mobilitätsformen zur Verfügung: das StadtRAD-System mit über 400 Stationen, Carsharing-Anbieter, Taxi- und Mietwagen-Dienste sowie das HVV switch-System zur multimodalen Buchung. Wer regelmäßig Cannabis konsumiert, sollte die persönliche Mobilitätsplanung dauerhaft auf den ÖPNV oder das Fahrrad ausrichten - auch wenn die rechtliche Lage nach der Reform 2024 entspannter ist als zuvor, bleibt der THC-Grenzwert von 3,5 ng/mL eine Schwelle, die bei regelmäßigem Konsum auch Tage nach dem letzten Konsum noch überschritten werden kann.


Dieser Beitrag dient der sachlichen Information zur Rechtslage nach § 24a Straßenverkehrsgesetz und §§ 316/315c Strafgesetzbuch. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Bei einer konkreten Strafverfolgung ist eine fachanwaltliche Einzelfallprüfung dringend empfehlenswert. Weitere Informationen zur CSC Terp Foundation e.V. finden sich auf der Vereinsseite; allgemeine Hinweise zum Konsum in Hamburg fasst der Beitrag zu den Konsumverbotszonen zusammen.