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Sicherungskonzept einer Anbauvereinigung: Was § 22 KCanG verlangt
Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster, Sichtschutz und Regeln für den Transport: Welche Schutzmaßnahmen eine Anbauvereinigung im Antrag darlegen muss.
Eine Anbauvereinigung lagert und verarbeitet eine Substanz, die Kinder und Jugendliche nicht erreichen darf. Entsprechend streng sind die Anforderungen an die Sicherung der Räume. Das Konsumcannabisgesetz gibt den Rahmen vor, die Länder konkretisieren ihn in Leitfäden, und im Erlaubnisantrag müssen die geplanten Maßnahmen im Einzelnen dargelegt werden. Dieser Beitrag beschreibt, was § 22 KCanG verlangt, was in ein Sicherungskonzept gehört, welche Regeln für Sichtschutz und Beschilderung gelten und was beim Transport zu beachten ist.
Was verlangt das Gesetz?
Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 KCanG haben Anbauvereinigungen Cannabis und Vermehrungsmaterial gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte zu schützen, insbesondere durch Kinder und Jugendliche. Das ist der Grundsatz, an dem sich alle weiteren Maßnahmen messen lassen müssen.
Satz 2 wird konkreter: Das befriedete Besitztum, in oder auf dem Cannabis und Vermehrungsmaterial angebaut, gewonnen oder gelagert wird, ist durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten und gegen die Wegnahme zu sichern.
Das Gesetz legt damit ein Ziel fest und nennt Beispiele, schreibt aber keine bestimmte Technik vor. Welche Kombination ausreicht, hängt vom Gebäude, der Lage und der Menge ab. Genau deshalb verlangen die Behörden ein individuelles Konzept. Zum Schutz Minderjähriger allgemein gibt es den Beitrag zum Jugendschutz im KCanG.
Was gehört in ein Sicherungskonzept?
Die Länder haben Leitfäden veröffentlicht, die das Konzept als Fragenkatalog aufbauen, etwa das Regierungspräsidium Darmstadt und die Bezirksregierung Arnsberg. Gefragt wird nach jedem einzelnen Bestandteil der Sicherung: ob eine Umzäunung vorhanden oder geplant ist und wie sie gegen Überwinden gesichert wird, wie Türen und Tore gegen Einbruch geschützt sind und wie Fenster gesichert werden.
Die Angaben sind für jedes befriedete Besitztum gesondert zu machen, wenn eine Vereinigung mehrere Standorte nutzt. Der Darmstädter Leitfaden erwartet dazu eine Übersicht mit Kennzeichnung der Maßnahmen sowie Belege wie Fotos oder Herstellerbeschreibungen der verbauten Elemente.
Einzelne Länder werden technisch konkret. Das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt empfiehlt in seinem Merkblatt für Fensterelemente mindestens die Widerstandsklasse RC 3 nach DIN EN 1627 und eine Verglasung mindestens der Klasse P6B nach DIN EN 356. Das sind Empfehlungen eines Landes, keine bundesweite Pflicht, sie zeigen aber, welches Niveau Behörden für angemessen halten.
Welche Regeln gelten für Sichtschutz und Beschilderung?
Nach § 23 Absatz 2 KCanG dürfen Anbauvereinigungen ihr befriedetes Besitztum nach außen nicht durch werbende Beschilderung oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar machen. Zulässig ist eine sachliche Angabe des Namens am Eingangsbereich, also etwa ein Tür- oder Klingelschild.
Für Anbauflächen im Freien gilt zusätzlich § 23 Absatz 3 KCanG: Anbauflächen und Gewächshäuser außerhalb von Innenräumen sind durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen Einsicht von außen zu schützen.
Beide Regeln verbinden Sicherung mit dem Werbeverbot. Die Räume sollen nicht als Ort erkennbar sein, an dem Cannabis angebaut wird, damit keine Konsumanreize entstehen. Die Grundlagen beschreibt der Beitrag zum Werbeverbot nach § 6 KCanG.
Was gilt beim Transport?
Cannabis darf nach § 22 Absatz 3 KCanG ausschließlich zwischen Teilen des befriedeten Besitztums derselben Anbauvereinigung transportiert werden. Die Vereinigung muss den Transport spätestens einen Werktag vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigen, mit Datum, Start- und Zieladresse sowie Mengen in Gramm und Sorten.
Das transportierende Mitglied führt den Mitgliedsausweis, eine analoge oder digitale Kopie der Erlaubnis und eine von einer vertretungsberechtigten Person eigenhändig unterzeichnete Bescheinigung mit. Das Behältnis muss gegen den Zugriff Unbefugter und gegen Wegnahme gesichert sein.
Für Vermehrungsmaterial gilt nach § 22 Absatz 5 KCanG eine weitere Regel: Der Transport zwischen Besitztümern derselben oder verschiedener Vereinigungen ist zulässig, das Verbot von Versand und Lieferung nach § 20 Absatz 5 KCanG bleibt davon unberührt. Die Einzelheiten zu Samen und Stecklingen beschreibt der Beitrag zum Vermehrungsmaterial.
Welche Folgen hat eine unzureichende Sicherung?
Eine ausreichende Sicherung ist Voraussetzung für die Erlaubnis. Die Vereinigung muss gewährleisten, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial in ihrem befriedeten Besitztum ausreichend gegen den Zugriff Unbefugter geschützt sind. Ohne überzeugendes Konzept wird die Erlaubnis nicht erteilt.
Im laufenden Betrieb ist ein Verstoß bußgeldbewehrt. Ordnungswidrig handelt nach dem KCanG, wer Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht vor dem Zugriff Unbefugter schützt oder das befriedete Besitztum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert.
Hinzu kommt die Überwachung. Die zuständige Behörde kontrolliert vor Ort, ob die dargelegten Maßnahmen tatsächlich umgesetzt sind. Wie diese Kontrollen ablaufen, beschreibt der Beitrag zur behördlichen Kontrolle.
Wie fügt sich das Konzept in den Antrag ein?
Das Sicherungskonzept ist einer von mehreren Bausteinen des Erlaubnisantrags, neben Satzung, Gesundheits- und Jugendschutzkonzept und den Angaben zu den vertretungsberechtigten Personen. Welche Behörde im jeweiligen Land zuständig ist, zeigt die Übersicht zu den Behörden in allen 16 Bundesländern.
Weil bauliche Sicherung und Baurecht eng zusammenhängen, lohnt sich eine frühe Abstimmung. Umbauten an Türen, Fenstern und Zäunen können genehmigungspflichtig sein. Für Hamburg beschreibt der Beitrag zur Hamburgischen Bauordnung das Verfahren.
In Hamburg prüft das Bezirksamt Hamburg-Altona den Antrag einschließlich des Sicherungskonzepts, zuständig für die ganze Stadt. Den Ablauf dort beschreibt der Beitrag zur Erlaubnis in Hamburg.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information und stellt keine Rechtsberatung und keine sicherheitstechnische Beratung dar. Die genannten technischen Werte sind Empfehlungen einzelner Landesbehörden. Maßgeblich sind der aktuelle Wortlaut des Konsumcannabisgesetzes und die Anforderungen der jeweils zuständigen Behörde.