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Behördliche Kontrolle von Anbauvereinigungen: Ablauf, Rechte und Pflichten
Stichproben, Einsicht in die Dokumentation, jährliche Meldungen: Wie die Behörden Anbauvereinigungen nach §§ 26 bis 29 KCanG überwachen und wo die Grenzen liegen.
Mit der Erlaubnis beginnt für eine Anbauvereinigung die Aufsicht. Das Konsumcannabisgesetz regelt sie in einem eigenen Abschnitt: § 26 KCanG enthält die Dokumentations- und Berichtspflichten, § 27 die Maßnahmen der Überwachung, § 28 die Befugnisse der Behörden und § 29 die Pflichten der Vereinigung. Dieser Beitrag beschreibt, wer kontrolliert, wie oft, was vor Ort geprüft wird, welche Unterlagen bereitliegen müssen und wo die Befugnisse der Behörde enden.
Wer überwacht Anbauvereinigungen?
Die Behörde, die auch die Erlaubnis erteilt hat. Nach § 33 Absatz 1 KCanG ist für die Erlaubnis und für die behördliche Überwachung nach § 27 KCanG die Behörde des Landes zuständig, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat.
In den meisten Ländern liegen Erlaubnis und Überwachung bei derselben Stelle. Baden-Württemberg trennt beides: Die Erlaubnis erteilt das Regierungspräsidium Freiburg, die Überwachung übernimmt das Regierungspräsidium Tübingen. Die Zuständigkeiten aller Länder zeigt die Übersicht zu den Behörden in allen 16 Bundesländern.
In Hamburg liegt beides beim Bezirksamt Hamburg-Altona, Fachbehörde ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
Wie oft wird kontrolliert?
Nach § 27 Absatz 1 KCanG sollen Kontrollen vor Ort und Probenahmen bei jeder Anbauvereinigung regelmäßig und darüber hinaus anlassbezogen stattfinden. In der ursprünglich verkündeten Fassung vom März 2024 stand an dieser Stelle noch „einmal jährlich", der aktuelle Wortlaut lässt den Behörden mehr Spielraum beim Rhythmus.
Anlassbezogene Kontrollen folgen aus Hinweisen. Nach § 27 Absatz 2 KCanG berücksichtigt die Behörde bei ihrer Überwachung die übermittelten Berichte der Vereinigung sowie eingegangene Beschwerden und Hinweise über Anbauvereinigungen.
Für die Praxis bedeutet das: Eine Vereinigung muss jederzeit kontrollfähig sein, und die Dokumentation muss tagesaktuell geführt werden.
Was prüft die Behörde vor Ort?
Nach § 27 Absatz 1 KCanG nimmt die Behörde im befriedeten Besitztum regelmäßig Stichproben des vorhandenen Cannabis und Vermehrungsmaterials. Sie untersucht, ob es den Anforderungen des Gesetzes entspricht und ob die Vorgaben bei Anbau und Weitergabe eingehalten werden. Für die labortechnische Untersuchung kann sie nach § 28 Absatz 2 KCanG auch Dritte beauftragen.
Hinzu kommt die Prüfung der Unterlagen. Die Behörde kann die Mitgliederdokumentation einsehen, um Verstöße gegen Mindestalter, Wohnsitz und die Höchstzahl von 500 Mitgliedern festzustellen. Geprüft wird außerdem, ob die im Antrag dargelegten Sicherungsmaßnahmen tatsächlich umgesetzt sind, beschrieben im Beitrag zum Sicherungskonzept.
Auch die Weitergabe selbst steht im Fokus: Mengen, Legitimation und Verpackung. Wie die Abgabe an Mitglieder abläuft, beschreibt der Beitrag zum Ablauf der Abgabe.
Welche Dokumentation ist Pflicht?
Nach § 26 KCanG dokumentiert jede Vereinigung fortlaufend jede Weitergabe, zum Nachweis der Einhaltung der §§ 18 bis 20 und 22 KCanG und zur Rückverfolgbarkeit des weitergegebenen Cannabis und Vermehrungsmaterials. Die Aufzeichnungen sind 5 Jahre aufzubewahren und der Behörde jährlich in anonymisierter Form zu übermitteln.
Eine eigene Pflicht betrifft Gesundheitsrisiken. Nach § 26 Absatz 4 KCanG muss die Vereinigung die Behörde informieren, wenn Anhaltspunkte für ein Risiko bestehen, das über die typischen Gefahren des Konsums hinausgeht, und die Mitglieder warnen. Unterlässt sie das, kann die Behörde nach § 27 Absatz 2 KCanG selbst die Öffentlichkeit oder die Mitglieder warnen.
Viele Vereinigungen führen die Dokumentation digital. Worauf es dabei ankommt, beschreibt der Beitrag zur digitalen Mitgliederverwaltung.
Welche Pflichten und Grenzen gelten bei einer Kontrolle?
Die Vereinigung hat die Überwachung zu dulden und dabei mitzuwirken, geregelt in § 29 KCanG. Den Befugnissen der Behörde nach § 28 KCanG stehen damit entsprechende Pflichten der Vereinigung gegenüber.
Die Befugnisse sind aber begrenzt. Nach § 28 Absatz 1 und 2 KCanG darf die Behörde sie nur ausüben, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 27 KCanG erforderlich ist. Eine Einsicht in Unterlagen ohne Bezug zu diesen Aufgaben ist davon nicht gedeckt.
Auch für die erhobenen Daten gibt es feste Grenzen. Nach § 28 Absatz 6 KCanG sind sie zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach 5 Jahren, bei personenbezogenen Daten nach 2 Jahren. Weitergeben darf die Behörde personenbezogene Daten nur in den gesetzlich geregelten Fällen, etwa zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem KCanG.
Was passiert bei Verstößen?
Das hängt von der Schwere ab. Nach § 27 Absatz 3 KCanG kann die Behörde eigene Maßnahmen treffen. Viele Pflichten der Vereinigung sind zudem als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt, darunter eine Aufnahme entgegen § 16 Absatz 3, eine unzureichende Sicherung nach § 22 Absatz 1 und eine unterlassene Warnung nach § 26 Absatz 4.
Bei schweren oder wiederholten Verstößen steht die Erlaubnis selbst infrage. Die Voraussetzungen dafür regelt das KCanG gesondert, der Widerruf ist Thema eines eigenen Beitrags in dieser Reihe.
Wer die Grundlagen der Gründung nachlesen möchte, findet sie im Beitrag zu den Anforderungen an die Satzung und im Leitfaden zur Gründung in Hamburg.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind der aktuelle Wortlaut des Konsumcannabisgesetzes und die Vorgaben der jeweils zuständigen Landesbehörde. Bei konkreten Fragen zu einer laufenden Kontrolle ist rechtlicher Rat einzuholen.