
09.08.2026 - CSC Terp Foundation e.V.
Anbauvereinigung gründen in Hamburg: Der Leitfaden zum Verfahren
Eine Anbauvereinigung muss zuerst als Verein eingetragen sein, bevor sie die KCanG-Erlaubnis beantragen kann. Zuständig ist in Hamburg zentral das Bezirksamt Altona.
Wer in Hamburg eine Anbauvereinigung gründen möchte, durchläuft zwei getrennte Verfahren nacheinander und ein drittes parallel dazu: die Vereinsgründung mit Eintragung ins Vereinsregister, die Erlaubnis nach § 11 Konsumcannabisgesetz und die baurechtliche Genehmigung der Räume. Diese Reihenfolge ist nicht frei wählbar, und sie ist der häufigste Stolperstein bei der Planung. Dieser Beitrag beschreibt die Schritte in der richtigen Abfolge, benennt die erforderlichen Unterlagen und Konzepte, ordnet die Zuständigkeiten und gibt eine realistische Einschätzung zu Dauer und Kosten.
Welche Grundvoraussetzungen muss eine Gründung erfüllen?
Eine Anbauvereinigung muss nach § 11 Absatz 1 KCanG ein eingetragener nicht-wirtschaftlicher Verein im Sinne von § 21 Bürgerliches Gesetzbuch oder eine eingetragene Genossenschaft sein. Andere Rechtsformen sind ausgeschlossen. Der ausschließliche Vereinszweck muss der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe an die eigenen Mitglieder zum Eigenkonsum sein.
Hinzu kommen personelle und räumliche Anforderungen. Alle vertretungsberechtigten Personen müssen unbeschränkt geschäftsfähig und für den Umgang mit Cannabis zuverlässig sein. Die Anbau-, Bearbeitungs- und Lagerflächen müssen gegen unbefugten Zugriff durch Kinder, Jugendliche und Dritte gesichert sein und einen Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen, Kindertagesstätten, anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Spielplätzen einhalten.
Die Mitgliederzahl ist auf höchstens 500 Personen begrenzt. Diese Obergrenze prägt die gesamte Planung, weil sich die zulässige Anbaumenge am tatsächlichen Bedarf der Mitglieder orientiert. Was eine Anbauvereinigung rechtlich ausmacht, beschreibt der Beitrag Was ist eine Anbauvereinigung im Detail.
In welcher Reihenfolge laufen die Schritte ab?
Zuerst die Vereinsgründung, dann die KCanG-Erlaubnis. Antragsberechtigt sind ausschließlich vertretungsberechtigte Mitglieder einer bereits eingetragenen Anbauvereinigung; ein Antrag vor der Eintragung ins Vereinsregister ist nicht möglich. Diese Reihenfolge lässt sich nicht umkehren und sollte am Anfang jeder Zeitplanung stehen.
Die Vereinsgründung folgt dem allgemeinen Vereinsrecht: Gründungsversammlung mit mindestens sieben Mitgliedern, Beschluss einer Satzung, Wahl des Vorstands, notarielle Beglaubigung der Anmeldung und Eintragung durch das zuständige Amtsgericht. Die Satzung muss dabei bereits auf die Anforderungen des KCanG zugeschnitten sein, insbesondere hinsichtlich Vereinszweck, Mitgliederobergrenze, dreimonatiger Mindestmitgliedschaft und Ausschluss einer Gewinnerzielungsabsicht. Eine nachträgliche Satzungsänderung ist möglich, kostet aber Zeit.
Parallel zur Vorbereitung des KCanG-Antrags läuft sinnvollerweise das baurechtliche Verfahren an, weil die Räume Bestandteil des Erlaubnisantrags sind. Wer erst nach Erteilung der Erlaubnis mit der Bauplanung beginnt, verliert Monate. Die CSC Terp Foundation e.V. wurde am 27. Januar 2026 beim Amtsgericht Hamburg unter der Nummer VR 26136 eingetragen und hat die Erlaubnis anschließend vom Bezirksamt Hamburg-Altona erhalten.
Welche Unterlagen verlangt das Bezirksamt Altona?
Zuständig ist für ganz Hamburg zentral das Bezirksamt Hamburg-Altona, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt, Abschnitt Anbauvereinigungen, Jessenstraße 1-3, 22767 Hamburg. Der Antrag wird elektronisch über das Hamburger Serviceportal eingereicht.
Zu den geforderten Unterlagen gehören in deutscher Sprache: Name, Anschrift und Kontaktdaten der Vereinigung, Angaben zu den vertretungsberechtigten Mitgliedern, die Vereinssatzung, eine Beschreibung der Anbau-, Bearbeitungs- und Lagerflächen mit Plänen im Maßstab 1:100, ein Anbau- und Weitergabekonzept, ein Sicherungs- und Schutzkonzept gegen unbefugten Zugriff, der Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse einer benannten Person nach § 23 Absatz 6 KCanG sowie ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.
Für jedes vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied sind zusätzlich erforderlich: ein höchstens drei Monate altes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung. Beide Dokumente werden von den ausstellenden Stellen direkt an das Bezirksamt übermittelt; die Vorstandsmitglieder beantragen sie und benennen das Bezirksamt als Empfänger. Das vollständige Verfahren beschreibt der Beitrag zum Erlaubnisverfahren beim Bezirksamt Altona.
Welche Konzepte müssen erstellt werden?
Vier Konzepte sind Pflichtbestandteil des Antrags und zugleich der inhaltlich aufwendigste Teil der Vorbereitung: das Anbau- und Weitergabekonzept, das Sicherungs- und Schutzkonzept, das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept sowie der Qualifikationsnachweis für die präventionsbeauftragte Person.
Das Anbau- und Weitergabekonzept beschreibt, wie viel angebaut wird, wie sich die Menge am Bedarf der Mitglieder bemisst, wie Ernte, Trocknung, Verarbeitung und Lagerung ablaufen und wie die Abgabe organisiert ist. Das Sicherungskonzept beschreibt die Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff, typischerweise einbruchhemmende Türen und Fenster, mechanische Sicherungen, Alarm- und Zutrittskontrolltechnik sowie die räumliche Trennung der Funktionsbereiche.
Das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept setzt die Anforderungen des § 23 KCanG um. Dazu gehört die Bestellung mindestens einer präventionsbeauftragten Person mit nachgewiesener suchtpräventiver oder suchtberaterischer Qualifikation. Das Gesetz schreibt keinen bestimmten Berufsabschluss vor; in Betracht kommen einschlägige Ausbildungen und Studiengänge ebenso wie spezifische Präventionsschulungen für Anbauvereinigungen. Der Nachweis ist dem Bezirksamt vorzulegen.
Welche baurechtlichen Schritte laufen parallel?
Die KCanG-Erlaubnis ersetzt keine Baugenehmigung. Die Räume einer Anbauvereinigung unterliegen der Hamburgischen Bauordnung, insbesondere bei einer Nutzungsänderung bestehender Gewerbe- oder Lagerflächen. Zuständig ist die Bauaufsicht des Bezirksamts, in dessen Bezirk der Vereinssitz liegt, also bei einem Standort in Hummelsbüttel das Bezirksamt Wandsbek und nicht Altona.
Die Hamburger Aufsichtsbehörde empfiehlt ausdrücklich das konzentrierte Verfahren nach § 64a Hamburgische Bauordnung, das mehrere fachrechtliche Prüfungen in einem Verwaltungsgang bündelt. Geprüft werden dabei typischerweise die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit, der Brandschutz, immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Lüftungs- und Klimatechnik sowie die Nutzungsänderung selbst.
Praktisch relevant sind vor allem drei Punkte: die räumliche Trennung von Anbau, Trocknung, Verarbeitung, Lagerung, Abgabe und Verwaltung, die elektrische Installation, die wegen Dauerbetrieb und Spitzenlasten häufig auf Industriestandard umgerüstet werden muss, und der Brandschutz für Lagerräume und Rettungswege. Ein Bauvorbescheid kann sinnvoll sein, um die grundsätzliche Zulässigkeit eines Standorts vorab zu klären. Die Einzelheiten fasst der Beitrag zur Hamburgischen Bauordnung zusammen.
Wie lange dauert das Verfahren und was kostet es?
Eine pauschale Angabe zur Dauer ist nicht möglich, weil sie von der Vollständigkeit der Unterlagen, der Komplexität des Standorts und der Antragslage abhängt. Ein dokumentierter Anhaltspunkt aus Hamburg: Die Anbauvereinigung Cannapingu hat ihren Antrag nach eigenen Angaben am 8. Juli 2024 gestellt und die Erlaubnis am 29. November 2024 erhalten, also nach rund fünf Monaten. Hinzu kommt die vorgelagerte Zeit für Vereinsgründung, Eintragung und Konzepterstellung.
Vor Erteilung der Erlaubnis erfolgt in der Regel eine Vor-Ort-Kontrolle der Anbau- und Lagerflächen, bei der die räumlichen Voraussetzungen, das Sicherungskonzept und die Einhaltung des 200-Meter-Mindestabstands geprüft werden. Die Erlaubnis ist nach § 14 Absatz 1 KCanG auf sieben Jahre befristet und kann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren verlängert werden.
Zu den Kosten macht das Bezirksamt keine Pauschalangabe; die Gebühren werden aufwandsbezogen erhoben und im Einzelfall festgesetzt. Hinzu kommen typischerweise Aufwendungen für Notar und Registereintragung, für Fachplanung von Bau-, Brandschutz- und Sicherheitskonzepten, für Baupläne im Maßstab 1:100, für Führungszeugnisse und Registerauszüge sowie für die Qualifikation der präventionsbeauftragten Person. Nach Erteilung bestehen laufende Dokumentations- und Berichtspflichten nach §§ 26 und 27 KCanG gegenüber der Behörde.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz und stellt ausdrücklich keine Rechts-, Steuer- oder Bauberatung dar. Anforderungen, Formulare und Gebühren können sich ändern; maßgeblich sind stets die aktuellen Angaben der zuständigen Behörden. Für eine Gründung empfiehlt sich die Einbindung fachkundiger Beratung, insbesondere für Satzung, Konzepte und Baurecht. Verbindliche Auskünfte erteilt das Bezirksamt Hamburg-Altona, Abschnitt Anbauvereinigungen, unter cannabis-av@altona.hamburg.de.