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Anbauvereinigung gründen: Die zuständigen Behörden in allen 16 Bundesländern

Welche Landesbehörde über die Erlaubnis entscheidet, regelt jedes Bundesland selbst. Übersicht aller 16 Länder, Ablauf der Gründung und benötigte Unterlagen.

Das Konsumcannabisgesetz gilt bundesweit, über die Erlaubnis einer Anbauvereinigung entscheiden aber die Länder. Welche Behörde das ist, hat jedes Bundesland selbst festgelegt, und die Lösungen reichen vom Landesamt für Landwirtschaft über das Regierungspräsidium bis zum Bezirksamt. Dieser Beitrag nennt die zuständigen Stellen in allen 16 Ländern, beschreibt den Ablauf einer Gründung und die Unterlagen, die Behörden verlangen. Die Übersicht gibt den Stand vom Juni 2026 wieder.

Wer entscheidet über die Erlaubnis?

Örtlich zuständig ist nach § 33 Absatz 1 Satz 1 KCanG die Behörde des Landes, in dem die Anbauvereinigung ihren Sitz hat. Sie erteilt die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 KCanG und übernimmt die behördliche Überwachung nach § 27 KCanG.

Welche Behörde das innerhalb eines Landes konkret ist, legt das Gesetz nicht selbst fest. § 33 Absatz 3 KCanG ermächtigt die Landesregierungen, die zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Daraus erklärt sich die große Bandbreite der Lösungen.

Für Vereinigungen, deren Tätigkeit sich über mehrere Länder erstreckt, etwa weil Sitz und Anbaufläche in verschiedenen Ländern liegen, enthält § 33 Absatz 1 KCanG eigene Regeln. Die betroffenen Behörden stimmen sich dann untereinander ab.

Welche Behörde ist in welchem Land zuständig?

Die folgende Übersicht beruht auf der Zusammenstellung der Bundesarbeitsgemeinschaft Cannabis-Anbauvereinigungen, Stand 26. Juni 2026. Wo Erlaubnis und Überwachung getrennt sind, ist das angegeben.

Baden-Württemberg: Erlaubnis beim Regierungspräsidium Freiburg, Überwachung beim Regierungspräsidium Tübingen, jeweils landesweit.

Bayern: Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Erlangen, für Erlaubnis und Überwachung.

Berlin: Landesamt für Gesundheit und Soziales, für Erlaubnis und Überwachung.

Brandenburg: Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit in Potsdam, für Erlaubnis und Überwachung.

Bremen: Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, für Erlaubnis und Überwachung.

Hamburg: Bezirksamt Hamburg-Altona, zentral für die ganze Stadt, für Erlaubnis und Überwachung. Fachbehörde ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

Hessen: Regierungspräsidium Darmstadt, landesweit für Erlaubnis und Überwachung. Der Online-Antrag setzt ein Unternehmenskonto auf Basis von ELSTER voraus.

Mecklenburg-Vorpommern: Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei in Rostock, für Erlaubnis und Überwachung.

Niedersachsen: Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Oldenburg, für Erlaubnis und Überwachung.

Nordrhein-Westfalen: Die 5 Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster, jeweils für ihren Regierungsbezirk.

Rheinland-Pfalz: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Mainz, für Erlaubnis und Überwachung.

Saarland: Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz in Saarbrücken, für Erlaubnis und Überwachung.

Sachsen: Landesdirektion Sachsen in Chemnitz, für die Erlaubnis.

Sachsen-Anhalt: Landesamt für Verbraucherschutz in Halle (Saale), für Erlaubnis und Überwachung.

Schleswig-Holstein: Landeslabor Schleswig-Holstein in Neumünster, für Erlaubnis und Überwachung.

Thüringen: Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum in Jena, für Erlaubnis und Überwachung.

Zuständigkeiten können sich durch neue Verordnungen ändern. Vor einer Antragstellung sollte deshalb immer die Internetseite der jeweiligen Behörde geprüft werden, dort finden sich auch Antragsformulare und Merkblätter.

In welchen Schritten läuft eine Gründung ab?

Am Anfang steht der Verein. Eine Anbauvereinigung muss nach § 1 Nummer 13 KCanG ein eingetragener nicht wirtschaftlicher Verein oder eine eingetragene Genossenschaft sein. Die Eintragung ins Vereins- oder Genossenschaftsregister ist Voraussetzung für den Antrag, weil die Behörden Registergericht und Registernummer verlangen.

Parallel dazu entstehen die Satzung, die Konzepte und die Planung der Räume. Die Satzung muss bestimmte Pflichtinhalte aus dem KCanG enthalten, beschrieben im Beitrag zu den Anforderungen an die Satzung. Für die Räume gelten zusätzlich das Baurecht des Landes und die Abstandsregel des § 12 Absatz 1 Nummer 6 KCanG.

Erst wenn Verein, Satzung, Räume und Konzepte stehen, wird der Antrag gestellt. Über die Erlaubnis entscheidet die Behörde, danach beginnt die Überwachung im laufenden Betrieb. Anbau und Weitergabe sind erst mit erteilter Erlaubnis zulässig.

Welche Unterlagen verlangen die Behörden?

Die Anforderungen ergeben sich aus dem KCanG und werden von den Ländern in Merkblättern konkretisiert. Die Bezirksregierung Arnsberg nennt unter anderem das zuständige Registergericht und die Registernummer, die Daten der Vorstandsmitglieder und sonstigen vertretungsberechtigten Personen, für jede dieser Personen ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, die jeweils nicht älter als 3 Monate sein dürfen, sowie die geschätzte Zahl künftiger Mitglieder und die Lage der Räume.

Hinzu kommen Konzepte. Das Berliner Landesamt verlangt nach seinem Merkblatt etwa ein Konzept zur Mitwirkung der Mitglieder beim Anbau und die geplante Höhe der Mitgliedsbeiträge. Nach § 23 KCanG gehören ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept und die Benennung einer präventionsbeauftragten Person dazu. Die Anforderungen an diese Person beschreibt der Beitrag zum Präventionsbeauftragten.

Weil die Länder ihre Merkblätter fortlaufend anpassen, lohnt sich vor der Antragstellung der Blick in die aktuelle Fassung der eigenen Behörde. Nach dem Merkblatt der Bezirksregierung Arnsberg kann ein Antrag erst bearbeitet werden, wenn alle Angaben und Nachweise vorliegen.

Was kostet eine Gründung?

Die Kosten setzen sich aus Vereinsgründung, Verwaltungsgebühren der Behörde, Räumen und Technik zusammen. Die Gebühren unterscheiden sich zwischen den Ländern, und die größten Posten entstehen meist bei Immobilie und Ausstattung.

Eine Aufschlüsselung der Kostenblöcke mit Hinweisen, warum sich keine belastbare Gesamtsumme nennen lässt, gibt der Beitrag zu den Kosten einer Gründung.

Was gilt speziell in Hamburg?

Hamburg hat die Zuständigkeit nicht auf die 7 Bezirke verteilt. Das Bezirksamt Hamburg-Altona ist für die ganze Stadt zuständig, unabhängig davon, in welchem Bezirk die Vereinigung ihren Sitz hat. Das Baurecht bleibt dagegen beim jeweiligen Bezirksamt, für einen Standort in Wandsbek also beim Bezirksamt Wandsbek.

Den Hamburger Ablauf Schritt für Schritt beschreibt der Leitfaden zur Gründung in Hamburg, das Verfahren beim Bezirksamt der Beitrag zur Erlaubnis in Hamburg. Welche Vereinigungen in Hamburg bereits eine Erlaubnis haben, zeigt die Übersicht der lizenzierten Anbauvereinigungen.


Dieser Beitrag dient der sachlichen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Übersicht der zuständigen Behörden gibt den Stand vom 26. Juni 2026 wieder und beruht auf der Zusammenstellung der Bundesarbeitsgemeinschaft Cannabis-Anbauvereinigungen. Maßgeblich sind die jeweiligen Landesverordnungen und die Angaben der Behörden selbst.