
- CSC Terp Foundation e.V.
Samen und Stecklinge aus der Anbauvereinigung: Was § 19 KCanG erlaubt
Anbauvereinigungen dürfen je Person und Monat bis zu 7 Samen oder 5 Stecklinge weitergeben. Im Eigenanbau gilt: Mehr als 3 lebende Pflanzen gleichzeitig sind strafbar.
Neben Cannabis dürfen Anbauvereinigungen auch Vermehrungsmaterial an ihre Mitglieder weitergeben, also Samen und Stecklinge. Diese Regelung wird selten erwähnt, ist aber praktisch bedeutsam: Sie ist der einzige klar geregelte legale Weg, um den privaten Eigenanbau zu beginnen. Dieser Beitrag erklärt, welche Mengen zulässig sind, wie sich Vermehrungsmaterial von Cannabis unterscheidet, was beim anschließenden Eigenanbau gilt und welche Grenzen dabei zu beachten sind.
Welche Mengen an Vermehrungsmaterial sind zulässig?
Nach § 20 Absatz 3 KCanG darf eine Anbauvereinigung an ein Mitglied pro Monat entweder bis zu sieben Samen oder bis zu fünf Stecklinge abgeben. Die Formulierung ist als Entweder-oder zu lesen: Beides in voller Höhe im selben Monat ist nicht vorgesehen. Zulässig ist auch eine Mischung, dann aber mit höchstens 5 Samen und Stecklingen insgesamt. Weitergeben darf eine Anbauvereinigung Vermehrungsmaterial nach § 20 Absatz 1 KCanG an ihre Mitglieder, an andere volljährige Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowie an andere Anbauvereinigungen; ob sie davon Gebrauch macht, entscheidet sie selbst. Versand und Lieferung von Stecklingen sind nach § 20 Absatz 5 KCanG verboten.
Diese Grenze steht neben den Grenzen für Cannabis selbst, also 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat. Vermehrungsmaterial wird nicht auf diese Mengen angerechnet, sondern eigenständig geführt. Beide Kontingente laufen parallel in monatlichen Zeiträumen.
Wie bei jeder Abgabe gilt auch hier die Dokumentationspflicht. Nach § 26 KCanG erfasst die Vereinigung jede Weitergabe, einschließlich der von Vermehrungsmaterial, im Mitgliederkonto. Die Einhaltung der Monatsgrenze wird damit systemseitig überwacht. Wie die Abgabe abläuft, beschreibt der Beitrag zum Ablauf der Abgabe.
Worin unterscheiden sich Samen und Stecklinge?
Samen sind das generative Vermehrungsmaterial und entstehen aus der Bestäubung einer weiblichen Pflanze. Aus einem Samen wächst eine neue Pflanze mit einer eigenen genetischen Kombination aus beiden Elternpflanzen. Stecklinge sind dagegen vegetatives Material: Es handelt sich um Triebe einer bestehenden Mutterpflanze, die bewurzelt werden und genetisch mit ihr identisch sind.
Aus diesem Unterschied folgen praktische Konsequenzen. Ein Steckling ist bereits eine Pflanze und benötigt von Anfang an entsprechende Bedingungen; ein Samen muss zunächst keimen. Stecklinge sind zudem geschlechtlich eindeutig, weil sie die Eigenschaften der Mutterpflanze übernehmen, während aus regulären Samen sowohl weibliche als auch männliche Pflanzen hervorgehen können.
Die unterschiedliche Mengengrenze von sieben Samen gegenüber fünf Stecklingen dürfte diesen Unterschied abbilden: Aus einem Steckling entsteht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine nutzbare Pflanze, bei Samen ist mit Ausfällen zu rechnen. Beide Wege führen zum selben Ziel, nämlich zu den nach § 9 KCanG zulässigen bis zu drei lebenden Pflanzen.
Wie viele Pflanzen darf ich damit anbauen?
Der private Eigenanbau ist nach § 9 KCanG auf bis zu drei gleichzeitig lebende Cannabispflanzen je volljähriger Person begrenzt. Diese Grenze gilt unabhängig davon, woher das Ausgangsmaterial stammt, also auch bei Bezug über eine Anbauvereinigung.
Maßgeblich ist die Zahl der lebenden Pflanzen, unabhängig von der Wachstumsphase. Auch bewurzelte Stecklinge, Setzlinge und Jungpflanzen zählen mit, sobald sie leben. Wer mehr als 3 lebende Cannabispflanzen besitzt, macht sich nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c KCanG strafbar. Die monatliche Höchstmenge von 5 Stecklingen nach § 20 Absatz 3 KCanG liegt damit bereits über dem, was eine einzelne Person gleichzeitig halten darf; wer Stecklinge bezieht, muss sicherstellen, dass die Zahl lebender Pflanzen im eigenen Anbau zu keinem Zeitpunkt über 3 steigt.
In Mehrpersonenhaushalten gilt die Grenze pro volljähriger Person. Bei drei erwachsenen Bewohnerinnen und Bewohnern sind entsprechend bis zu neun lebende Pflanzen zulässig, sofern sie jeweils einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Die Gegenüberstellung beider Wege beschreibt der Beitrag zum Vergleich von Anbauvereinigung und Eigenanbau.
Welche Pflichten gelten beim privaten Anbau?
Die zentrale Pflicht ist die Sicherung. Pflanzen, Ernte und Saatgut müssen vor dem Zugriff durch Kinder, Jugendliche und Dritte geschützt sein. In Haushalten mit Minderjährigen bedeutet das in der Regel abgeschlossene Räume oder gesicherte Bereiche. Die Anforderungen im Einzelnen beschreibt der Beitrag zur Aufbewahrung zu Hause.
Die zweite Pflicht betrifft die Weitergabe: Die Ernte darf nicht an andere Personen weitergegeben werden, auch nicht unentgeltlich und auch nicht unter Erwachsenen. Dasselbe gilt für das Vermehrungsmaterial selbst.
Für die Ernte gelten anschließend die allgemeinen Besitzgrenzen des § 3 KCanG, also 25 Gramm im öffentlichen Raum und 50 Gramm im privaten Bereich. Wer mehr erntet, als diese Grenzen zulassen, muss die überschüssige Menge fachgerecht entsorgen. Mietrechtliche Fragen können hinzukommen, etwa bei Geruchsbelästigung oder Feuchtigkeitsschäden durch unsachgemäße Anbaubedingungen.
Kann ich Eigenanbau und Mitgliedschaft kombinieren?
Ja. Beide Wege schließen einander nicht aus. Eine Person kann Mitglied einer Anbauvereinigung sein und gleichzeitig privat bis zu drei lebende Pflanzen anbauen. Genau diese Kombination hat der Gesetzgeber mit der Regelung zum Vermehrungsmaterial erkennbar im Blick gehabt.
Zu beachten ist allerdings die Summenbetrachtung beim Besitz. Die Grenzen des § 3 KCanG von 25 und 50 Gramm gelten für die insgesamt besessene Menge, unabhängig davon, ob sie aus dem Verein oder aus dem eigenen Anbau stammt. Wer beides nutzt, sollte die Gesamtmenge im Blick behalten.
Unzulässig bleibt dagegen die parallele Mitgliedschaft in mehreren Anbauvereinigungen; § 16 Absatz 2 KCanG schließt sie aus. Die vollständigen Voraussetzungen einer Mitgliedschaft fasst der Beitrag zu den Mitgliedschaftsvoraussetzungen zusammen.
Warum ist diese Regelung überhaupt vorgesehen?
Sie schließt eine Lücke, die ohne sie bestehen bliebe. Der private Eigenanbau ist nach § 9 KCanG erlaubt, aber das Gesetz musste auch regeln, woher das Ausgangsmaterial legal stammen darf. Ohne eine Bezugsmöglichkeit wäre die Erlaubnis zum Eigenanbau praktisch schwer umsetzbar gewesen.
Die Anbauvereinigungen übernehmen damit eine doppelte Funktion. Sie versorgen ihre Mitglieder mit Cannabis und ermöglichen zugleich den Einstieg in den eigenen Anbau. Für Mitglieder, die perspektivisch selbst anbauen möchten, ist die Mitgliedschaft dadurch auch ein Zugang zu legalem Ausgangsmaterial.
Bei der CSC Terp Foundation e.V. gelten für den Bezug von Vermehrungsmaterial dieselben Voraussetzungen wie für jede andere Abgabe, also eine bestehende Mitgliedschaft, die Legitimation über den Mitgliedsausweis und die Erfassung im Mitgliederkonto. Weitere Informationen zur Vereinigung finden sich auf der Vereinsseite.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz und stellt keine Rechtsberatung dar. Er enthält keine Anbauanleitung; Angaben zu Samen und Stecklingen dienen der Erläuterung der gesetzlichen Regelung. Mietrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem privaten Anbau sollten im Einzelfall geprüft werden.