
03.08.2026 - CSC Terp Foundation e.V.
Lizenzierte Anbauvereinigungen in Hamburg: Der Stand 2026
Hamburg lizenziert Anbauvereinigungen seit Oktober 2024 zentral über das Bezirksamt Altona. Eine amtliche Gesamtliste gibt es nicht, private Verzeichnisse sind nicht behördlich geprüft.
Seit dem 1. Juli 2024 können Anbauvereinigungen in Deutschland eine Erlaubnis nach § 11 Konsumcannabisgesetz beantragen. Hamburg gehörte zu den ersten Bundesländern, die tatsächlich Erlaubnisse erteilt haben. Zwei Jahre später hat sich eine kleine, aber wachsende Vereinslandschaft gebildet, über die es allerdings keine amtliche Gesamtübersicht gibt. Dieser Beitrag beschreibt die Entwicklung seit 2024, die räumliche Verteilung im Stadtgebiet, die tatsächliche Aufnahmekapazität aller Vereinigungen zusammengenommen, den Grund für das Fehlen einer offiziellen Liste und die Frage, wie verlässlich private Verzeichnisse sind.
Wie hat sich die Zahl der Anbauvereinigungen in Hamburg entwickelt?
Die erste Hamburger Anbauerlaubnis wurde am 10. Oktober 2024 durch das Bezirksamt Altona an den High End Social Club erteilt. Eine zweite öffentlich bestätigte Erlaubnis ging am 29. November 2024 an die Anbauvereinigung Cannapingu, die den zugehörigen Antrag nach eigenen Angaben am 8. Juli 2024 gestellt hatte. Damit lag zwischen Antragstellung und Erlaubnis in diesem Fall rund ein halbes Jahr.
Seither sind weitere Vereinigungen hinzugekommen. Die CSC Terp Foundation e.V. wurde am 27. Januar 2026 beim Amtsgericht Hamburg unter der Nummer VR 26136 in das Vereinsregister eingetragen und hat ihre Erlaubnis nach § 11 KCanG vom Bezirksamt Hamburg-Altona erhalten. Ihr Sitz liegt im Wilhelm-Stein-Weg 21 in Hamburg-Hummelsbüttel.
Eine belastbare Gesamtzahl aller in Hamburg lizenzierten Vereinigungen lässt sich aus öffentlichen Quellen nicht sicher ableiten. Der Bundesverband Cannabis-Anbauvereinigungen erhebt Antrags- und Genehmigungszahlen monatlich bei den Landesbehörden und veröffentlicht sie als Orientierung; diese Zahlen bilden den Stand zum jeweiligen Erhebungszeitpunkt ab und verändern sich fortlaufend. Wer verbindliche Auskunft zu einer konkreten Vereinigung braucht, wendet sich an das Bezirksamt Altona.
In welchen Bezirken sind Hamburger Anbauvereinigungen ansässig?
Die Erlaubniserteilung erfolgt für ganz Hamburg zentral durch das Bezirksamt Altona, der Sitz der Vereinigungen verteilt sich aber über das gesamte Stadtgebiet. Maßgeblich für die Standortwahl sind vor allem zwei Faktoren: die Verfügbarkeit geeigneter Gewerbeflächen und der nach § 11 Absatz 4 KCanG vorgeschriebene Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen, Kindertagesstätten, anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlich zugänglichen Spielplätzen.
Diese Abstandsregel hat eine deutliche räumliche Konsequenz. In dicht bebauten innerstädtischen Wohnquartieren mit hoher Dichte an Schulen, Kitas und Spielplätzen ist der Mindestabstand schwer einzuhalten. Gewerbe- und Industriegebiete am Stadtrand erfüllen die Anforderung dagegen regelmäßig, bieten größere Flächen und lassen sich baulich einfacher an die Sicherheitsanforderungen anpassen. Die Standorte konzentrieren sich deshalb tendenziell außerhalb der Wohnkerne.
Für den Hamburger Norden gilt das ebenso. Der Sitz der CSC Terp Foundation liegt im Gewerbegebiet am Lademannbogen in Hummelsbüttel, Bezirk Wandsbek. Die Gründe für diese Standortwahl und die baurechtlichen Anforderungen beschreiben die Beiträge zur Anbauvereinigung in Hummelsbüttel und zur Hamburgischen Bauordnung.
Wie viele Menschen können Hamburger Anbauvereinigungen aufnehmen?
Jede Anbauvereinigung darf nach § 11 Absatz 1 Satz 4 KCanG höchstens 500 Mitglieder haben. Diese gesetzliche Obergrenze bestimmt die Gesamtkapazität aller Vereinigungen zusammen und ist der wichtigste strukturelle Faktor für die Aufnahmesituation in Hamburg.
Die Größenordnung lässt sich einfach abschätzen. Hamburg zählt rund 1,9 Millionen Einwohner, davon etwa 1,6 Millionen Erwachsene. Selbst bei einer zweistelligen Zahl lizenzierter Vereinigungen ergeben sich daraus insgesamt nur wenige tausend Mitgliedsplätze, also deutlich weniger als ein Prozent der erwachsenen Bevölkerung. Die Anbauvereinigungen sind damit strukturell kein Versorgungsmodell für die Breite, sondern ein eng begrenzter Rahmen für eine kleine Zahl organisierter Mitglieder.
Für Interessierte folgt daraus eine praktische Konsequenz: Aufnahmeanfragen führen nicht immer sofort zum Ziel, weil einzelne Vereinigungen ihre Kapazität ausgeschöpft haben können. Hinzu kommt die dreimonatige Mindestmitgliedschaft nach § 11 Absatz 5 KCanG und das Verbot der parallelen Mitgliedschaft in mehreren Vereinigungen. Die vollständigen Mitgliedschaftsvoraussetzungen fasst ein separater Beitrag zusammen.
Warum veröffentlicht Hamburg keine offizielle Liste?
Weder das Bezirksamt Hamburg-Altona als Erlaubnisbehörde noch die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz als Aufsichtsbehörde führen derzeit ein öffentlich einsehbares, tagesaktuelles Verzeichnis aller lizenzierten Hamburger Anbauvereinigungen. Die offiziellen Seiten enthalten Verfahrensregeln, Antragsunterlagen und Kontaktdaten, aber keine namentliche Auflistung.
Ein Grund dafür liegt im Charakter der Erlaubnis selbst. Sie ist eine personen- und standortbezogene Einzelfallentscheidung, die widerrufen, geändert oder befristet auslaufen kann; die Erlaubnis nach § 14 Absatz 1 KCanG gilt sieben Jahre. Eine veröffentlichte Liste müsste laufend gepflegt werden und wäre zwischen zwei Aktualisierungen zwangsläufig ungenau. Hinzu kommt, dass eine amtliche Übersicht in der Wirkung einer Bezugsquellen-Auflistung nahekommen könnte, was sich mit der restriktiven Auslegung des Werbeverbots nach § 6 KCanG reibt.
Für Interessierte bleibt damit der Weg der Einzelanfrage. Auskunft zum Erlaubnisstatus einer konkreten Vereinigung erteilt das Bezirksamt Hamburg-Altona unter cannabis-av@altona.hamburg.de, Fragen zur allgemeinen Vollzugspraxis beantwortet die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz unter kcangueberwachung@justiz.hamburg.de. Wie sich der Erlaubnisstatus zusätzlich über das Vereinsregister prüfen lässt, beschreibt der Beitrag zum Finden einer Anbauvereinigung in der Nähe.
Wie verlässlich sind private Verzeichnisse und Karten?
Im Netz existieren mehrere private Verzeichnisse, Kartendienste und Vergleichsportale, die Anbauvereinigungen nach Stadt oder Umkreis auflisten. Sie geben Selbstauskünfte der Vereine wieder und sind nicht behördlich geprüft. Als Ausgangspunkt einer Recherche sind sie brauchbar, als Nachweis einer bestehenden Erlaubnis nicht.
Drei typische Ungenauigkeiten treten dabei auf. Erstens werden Vereinigungen in Gründung häufig nicht von bereits lizenzierten unterschieden, sodass eine Auflistung mehr genehmigte Vereine suggeriert, als tatsächlich existieren. Zweitens bleiben Einträge nach einem Widerruf, einer Auflösung oder einer Standortverlegung oft stehen. Drittens verwenden die Portale uneinheitliche Kriterien dafür, was als Hamburger Vereinigung zählt, etwa bei Standorten im schleswig-holsteinischen Umland.
Wer ein Verzeichnis als Ausgangspunkt nutzt, sollte die dort gefundenen Angaben deshalb in zwei Schritten prüfen: zuerst die Vereinseintragung über das öffentliche Registerportal der Länder, anschließend den Erlaubnisstatus über eine direkte Anfrage beim Bezirksamt Altona. Erst beides zusammen ergibt ein belastbares Bild.
Welche Anbauvereinigung ist im Hamburger Norden ansässig?
Im nördlichen Hamburger Stadtgebiet ist die CSC Terp Foundation e.V. ansässig. Der Vereinssitz liegt im Wilhelm-Stein-Weg 21 in 22339 Hamburg-Hummelsbüttel im Bezirk Wandsbek, im Gewerbegebiet am Lademannbogen. Die Eintragung im Vereinsregister erfolgte am 27. Januar 2026 beim Amtsgericht Hamburg unter der Nummer VR 26136.
Der Standort ist über die HVV-Buslinien 24, 174, 192 und 193 erreichbar; die nächstgelegenen U-Bahn-Stationen der Linie U1 sind Fuhlsbüttel Nord in rund 1,1 Kilometern und Langenhorn Markt in rund 1,4 Kilometern Entfernung. Für die umliegenden Stadtteile und das schleswig-holsteinische Umland bestehen eigene Anfahrtsbeschreibungen, etwa für Poppenbüttel, Langenhorn oder Norderstedt-Glashütte.
Die Aufnahme setzt ein Mindestalter von 21 Jahren gemäß Vereinssatzung voraus, damit drei Jahre mehr als das gesetzliche Mindestalter, außerdem einen Wohnsitz in Deutschland seit mindestens sechs Monaten und das Nicht-Bestehen einer anderen Vereinsmitgliedschaft. Der Antrag läuft über die Vereinssoftware Cannanas; den Ablauf beschreibt der Beitrag zum Antragsverfahren.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz. Angaben zu anderen Anbauvereinigungen beruhen auf öffentlich zugänglichen Quellen wie Pressemeldungen und Selbstauskünften und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität. Verbindliche Auskünfte zum Erlaubnisstatus erteilt ausschließlich das Bezirksamt Hamburg-Altona.