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Satzung einer Anbauvereinigung: Was das KCanG vorschreibt

Mindestdauer der Mitgliedschaft, Verlust bei Wegzug, festgelegte Beiträge: Welche Inhalte das KCanG für die Satzung einer Anbauvereinigung verlangt.

Die Satzung ist das Fundament einer Anbauvereinigung, und sie wird im Erlaubnisverfahren genau geprüft. Neben den allgemeinen Anforderungen des Vereins- oder Genossenschaftsrechts verlangt das Konsumcannabisgesetz eigene Pflichtinhalte. Fehlen sie, verzögert sich das Verfahren. Dieser Beitrag beschreibt, welche Rechtsform vorgeschrieben ist, welchen Zweck die Satzung festlegen muss und welche Regeln zu Mitgliedschaft, Beiträgen, Mitwirkung und Vorstand hineingehören.

Welche Rechtsform ist vorgeschrieben?

Nach § 1 Nummer 13 KCanG kommen nur 2 Rechtsformen in Frage: der eingetragene nicht wirtschaftliche Verein und die eingetragene Genossenschaft. Eine GmbH, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder ein nicht eingetragener Verein scheiden aus.

In der Praxis überwiegt der eingetragene Verein. Die Genossenschaft ist möglich, bringt aber eigene Anforderungen des Genossenschaftsrechts mit, unter anderem die Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband. Das KCanG unterscheidet an einigen Stellen ausdrücklich zwischen beiden Formen, etwa bei den Regeln zum Wegzug eines Mitglieds.

Die Eintragung ins Register muss vor dem Erlaubnisantrag erfolgen, weil die Behörden Registergericht und Registernummer verlangen. Die zuständigen Stellen in allen Ländern nennt der Beitrag zu den Behörden in allen 16 Bundesländern.

Welchen Zweck muss die Satzung festlegen?

Den Zweck, den § 1 Nummer 13 KCanG für Anbauvereinigungen vorgibt: den gemeinschaftlichen, nicht gewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial an Mitglieder zum Eigenkonsum sowie die Information der Mitglieder über Suchtprävention und Beratung.

Dieser Zweck ist als ausschließlicher Zweck angelegt. Nebenzwecke, die darüber hinausgehen, passen nicht zu dieser Vorgabe. Dazu gehören etwa gewerbliche Tätigkeiten oder ein Verkauf an Dritte. Die Satzung sollte den Zweck deshalb eng und im Wortlaut nah am Gesetz fassen.

Wie sich eine Anbauvereinigung von anderen Formen des Cannabis Social Club unterscheidet, beschreibt der Beitrag dazu, was eine Anbauvereinigung ist.

Welche Regeln zur Mitgliedschaft sind Pflicht?

Für Vereine schreibt § 16 Absatz 5 Satz 1 KCanG 2 Satzungsinhalte ausdrücklich vor: eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von 3 Monaten und den Verlust der Mitgliedschaft, wenn Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt eines Mitglieds nicht mehr in Deutschland liegen.

Für Genossenschaften gilt nach § 16 Absatz 5 Satz 2 KCanG eine eigene Fassung: Die Satzung muss den Ausschluss eines Mitglieds bei Wegzug aus Deutschland vorsehen und regeln, dass an ein solches Mitglied weder Cannabis noch Vermehrungsmaterial abgegeben wird.

Hinzu kommen Vorgaben, die nicht zwingend in der Satzung stehen müssen, deren Aufnahme aber naheliegt: höchstens 500 Mitglieder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 KCanG, das Verbot der gleichzeitigen Mitgliedschaft in mehreren Vereinigungen nach § 16 Absatz 2 Satz 2 KCanG und die Selbstauskunft bei der Aufnahme nach § 16 Absatz 3 KCanG, die 3 Jahre aufzubewahren ist. Die Voraussetzungen aus Sicht der Mitglieder beschreibt der Beitrag zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft.

Wie werden die Beiträge geregelt?

Das KCanG verpflichtet Anbauvereinigungen, ihre Mitgliedsbeiträge in der Satzung festzulegen, bei Genossenschaften die laufenden Beiträge der Mitglieder. Die Beiträge dienen der Erfüllung des ausschließlichen Zwecks nach § 1 Nummer 13 KCanG.

Daraus folgt der Grundsatz der Selbstkostendeckung: Die Beiträge sollen die tatsächlichen Aufwendungen der Vereinigung decken, eine Gewinnerzielung passt nicht zu ihrem Zweck. Die Satzung legt die Beiträge fest, die Höhe im Einzelnen kann über eine Beitragsordnung geregelt werden, auf die die Satzung verweist.

Die Behörden fragen im Antrag auch nach der geplanten Beitragshöhe, das Berliner Landesamt etwa führt sie ausdrücklich in seinem Merkblatt auf. Wie Beiträge, Fristen und Kündigung in der Praxis aussehen, beschreibt der Beitrag zu Mitgliedsbeitrag, Fristen und Kündigung.

Was gilt für Mitwirkung und Vorstand?

Nach § 17 Absatz 2 KCanG haben die Mitglieder beim gemeinschaftlichen Eigenanbau aktiv mitzuwirken. Wie diese Mitwirkung organisiert wird, gehört zu den Angaben im Erlaubnisantrag, das Berliner Merkblatt verlangt dafür ein eigenes Konzept. Die Satzung kann die Mitwirkungspflicht als Mitgliederpflicht festschreiben.

Für die Leitung gilt § 16 Absatz 6 KCanG: Vorstandsmitglieder und sonstige vertretungsberechtigte Personen müssen selbst Mitglieder der Vereinigung sein. Die Satzung sollte die Wählbarkeit in den Vorstand entsprechend an die Mitgliedschaft knüpfen.

Hinzu kommt die Zuverlässigkeit. Für jede vertretungsberechtigte Person sind im Antrag ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen. Nach § 12 KCanG kann die Erlaubnis versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine dieser Personen die Vorgaben des Gesetzes nicht einhalten wird.

Welche Lücken fallen im Verfahren auf?

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Cannabis-Anbauvereinigungen weist darauf hin, dass Fehler in Satzungen zusätzlichen Aufwand, Kosten und Verzögerungen bei Behörden und Vereinen verursachen. Sie stellt eine Mustersatzung zur Verfügung, ausdrücklich ohne Gewähr.

Aus den Pflichtinhalten ergeben sich die typischen Lücken: eine fehlende oder kürzere Mindestdauer als 3 Monate, eine fehlende Regel für den Wegzug ins Ausland, ein Vereinszweck, der über § 1 Nummer 13 KCanG hinausgeht, und Beiträge, die nicht in der Satzung festgelegt sind.

Satzungen allgemeiner Vereine oder aus der Zeit vor dem KCanG erfüllen diese Anforderungen in der Regel nicht und müssen angepasst werden. Eine rechtliche Prüfung vor der Eintragung spart Zeit im Verfahren. Wie die Gründung in Hamburg im Einzelnen abläuft, beschreibt der Leitfaden zur Gründung in Hamburg.


Dieser Beitrag dient der sachlichen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er ersetzt keine Prüfung der eigenen Satzung durch eine rechtskundige Person. Maßgeblich sind der aktuelle Wortlaut des Konsumcannabisgesetzes, das Vereins- oder Genossenschaftsrecht und die Anforderungen der zuständigen Landesbehörde.