
18.08.2026 - CSC Terp Foundation e.V.
Präventionsbeauftragte in Anbauvereinigungen: Qualifikation, Schulung und Aufgaben
Jede Anbauvereinigung muss nach § 23 Absatz 4 KCanG eine präventionsbeauftragte Person benennen. Der Qualifikationsnachweis erfolgt über eine Schulung bei anerkannten Fachstellen.
Jede Anbauvereinigung in Deutschland muss eine präventionsbeauftragte Person benennen. Diese Funktion ist keine Formalie im Antragsverfahren, sondern eine dauerhafte Rolle mit eigenem Aufgabenprofil und einer nachzuweisenden Qualifikation. Wer die Aufgabe übernehmen möchte oder für eine Vereinigung eine geeignete Person sucht, steht vor einer föderal unterschiedlich geregelten Landschaft. Dieser Beitrag ordnet die gesetzliche Grundlage, beschreibt Aufgaben und Anforderungen, erklärt den Weg zur Qualifikation und benennt die Grenzen der Rolle.
Was schreibt das Gesetz vor?
§ 23 Absatz 4 KCanG verpflichtet Anbauvereinigungen, aktiv zum Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten. Zu diesem Zweck benennt der Vorstand ein Mitglied als präventionsbeauftragte Person, das den Mitgliedern als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung steht.
Die Vorschrift verlangt zugleich einen Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse. Erbracht wird er durch die zertifizierte Teilnahme an einer Schulung, die nach dem Gesetzeswortlaut bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen zu absolvieren ist. Die konkrete Ausgestaltung regeln die Länder.
Der Nachweis ist Bestandteil des Erlaubnisverfahrens. Ohne benannte und qualifizierte Person ist der Antrag unvollständig; das Bezirksamt Hamburg-Altona prüft diesen Punkt gemeinsam mit dem Gesundheits- und Jugendschutzkonzept. Die Rolle ist damit Voraussetzung für die Erlaubnis nach § 11 KCanG.
Welche Aufgaben umfasst die Rolle?
Das Aufgabenprofil lässt sich in vier Bereiche gliedern. Erstens die Ansprechbarkeit für Mitglieder bei Fragen zu Konsum, Risiken und Warnzeichen. Zweitens die Umsetzung geeigneter Maßnahmen zum Jugend- und Gesundheitsschutz innerhalb der Vereinigung. Drittens die Aufklärung über Risiken und die Bereitstellung von Informationsmaterial. Viertens die Kooperation mit dem örtlichen Suchthilfesystem und die Vermittlung dorthin.
Die Ansprechbarkeit steht dabei im Zentrum. Präventionsbeauftragte hören zu, informieren sachlich und stellen den Kontakt zu externen Fachstellen her, wenn eine weitergehende Beratung sinnvoll erscheint. Sie führen keine Beratung im fachlichen Sinn und keine Therapie durch; diese Aufgaben bleiben den Suchtberatungsstellen und der medizinischen Versorgung vorbehalten.
Praktisch bedeutsam ist außerdem die Materialpflege. Informationen zu Risiken, zu Wechselwirkungen mit Medikamenten, zur Fahrtüchtigkeit im Straßenverkehr und zu den örtlichen Beratungsangeboten müssen aktuell gehalten werden. Eine Übersicht der Hamburger Anlaufstellen gibt der Beitrag zu den Beratungsstellen in Hamburg.
Wer kann die Aufgabe übernehmen?
Präventionsbeauftragte sind volljährige Personen, die vom Vorstand der Anbauvereinigung in dieser Rolle benannt werden. Nach dem Gesetzeswortlaut handelt es sich um ein Mitglied der Vereinigung. Einzelne Länder empfehlen darüber hinaus ein Mindestalter von 21 Jahren für die Rolle.
Eine bestimmte berufliche Vorbildung schreibt das Gesetz nicht vor. Erforderlich ist der Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse durch die zertifizierte Schulungsteilnahme. Einschlägige Vorerfahrung aus Sozialer Arbeit, Psychologie, Pädagogik oder Gesundheitswesen ist hilfreich, aber keine Voraussetzung.
Mehrere Vereinigungen benennen mehr als eine Person, um die Erreichbarkeit sicherzustellen. Das ist zulässig und in der Praxis sinnvoll, weil die Rolle über die gesamte Dauer des Vereinsbetriebs ausgefüllt sein muss und Urlaubs- oder Krankheitszeiten sonst zu Lücken führen.
Wie läuft die Schulung ab?
Das Bundesgesundheitsministerium hat ein Mustercurriculum veröffentlicht, an dem sich die Schulungen in den Ländern orientieren. Die Umsetzung erfolgt jedoch landesspezifisch, sodass Anbieter, Umfang und Format voneinander abweichen.
Inhaltlich decken die Schulungen nach dem Mustercurriculum vier Themenfelder ab: Grundlagen der Suchtprävention einschließlich Suchtentstehung, Risiko- und Schutzfaktoren sowie der Rolle und dem Selbstverständnis der präventionsbeauftragten Person; Cannabis als Stoff mit Wirkungen, Nebenwirkungen und besonderen Risiken für Minderjährige und Heranwachsende; die rechtlichen Rahmenbedingungen; sowie die Zusammenarbeit mit Suchtberatung und die Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts nach § 23 KCanG.
Format und Umfang unterscheiden sich erheblich. In Bayern etwa organisiert das Bayerische Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung im Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit die Schulungen seit September 2024 mit einem Umfang von 14 Stunden in einer Kombination aus Online-Einheiten und Präsenzteil. Andere Länder haben ausschließlich ihre Landesstelle für Suchtfragen beauftragt oder greifen auf mehrere Anbieter zurück.
Welche Unterschiede bestehen zwischen den Bundesländern?
Erheblich, und das ist der wichtigste praktische Punkt. Weil die konkrete Ausgestaltung Ländersache ist, unterscheiden sich Anbieter, Anerkennungspraxis und teilweise auch der geforderte Umfang. In einzelnen Ländern ist ausschließlich die jeweilige Landesstelle für Suchtfragen mit den Schulungen beauftragt, in anderen bestehen mehrere anerkannte Angebote.
Daraus folgt eine Warnung, die mehrere Landesstellen selbst aussprechen: Eine in einem Bundesland absolvierte Schulung wird nicht automatisch in einem anderen anerkannt. Wer die Qualifikation erwirbt, sollte deshalb vorab bei der für den geplanten Vereinssitz zuständigen Behörde klären, welche Schulungen dort anerkannt werden. Das gilt besonders für überregionale Online-Angebote privater Anbieter.
Für Hamburg ist die zuständige Stelle das Bezirksamt Altona als Erlaubnisbehörde, erreichbar unter cannabis-av@altona.hamburg.de. Fragen zur allgemeinen Vollzugspraxis beantwortet die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz. Eine vorherige Klärung erspart im Zweifel eine zweite Schulung.
Wo liegen die Grenzen der Rolle?
Die Schulung qualifiziert ausdrücklich nicht dazu, außerhalb der eigenen Anbauvereinigung als Fachkraft für Suchtprävention tätig zu werden. Das Mustercurriculum stellt das klar, und die Fachstellen für Suchtprävention raten übereinstimmend davon ab, die Tätigkeit in anderen Settings wie Schule, Jugendarbeit oder Betrieb als Präventionsqualifikation anzuerkennen.
Innerhalb der Vereinigung endet die Rolle dort, wo fachliche Beratung, Diagnostik oder Behandlung beginnt. Präventionsbeauftragte informieren und vermitteln; die Beratung selbst erfolgt bei den Suchtberatungsstellen, die medizinische Versorgung bei ärztlichen Praxen. Diese Arbeitsteilung ist im Gesetz angelegt und schützt beide Seiten.
In mehreren Ländern ist die Zusammenarbeit mit einer Suchtberatungsstelle verpflichtender Bestandteil und gegenüber der Aufsicht nachzuweisen. Das unterstreicht den Charakter der Rolle als Schnittstelle zum bestehenden Hilfesystem, nicht als dessen Ersatz. Wie Prävention innerhalb einer Vereinigung praktisch aussieht, beschreibt der Beitrag zur Suchtprävention nach § 23 KCanG.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Ausgestaltung der Schulungen und die Anerkennungspraxis sind Ländersache und können sich ändern; Angaben zu einzelnen Landesangeboten geben den recherchierten Stand wieder. Vor Buchung einer Schulung ist die Anerkennung bei der für den Vereinssitz zuständigen Behörde zu klären. Weitere Informationen zur CSC Terp Foundation e.V. finden sich auf der Vereinsseite.