
17.08.2026 - CSC Terp Foundation e.V.
Mitgliedsbeitrag, Fristen und Kündigung: Die Mitgliedschaft im Detail
Beiträge einer Anbauvereinigung dürfen nur die tatsächlichen Aufwendungen decken. Die Mindestmitgliedschaft beträgt drei Monate, danach gelten die Kündigungsfristen der Satzung.
Eine Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung ist ein Dauerschuldverhältnis mit wiederkehrenden Beiträgen, gesetzlichen Mindestfristen und satzungsmäßigen Kündigungsregeln. Wer beitritt, geht damit eine Bindung ein, die sich von einem gewöhnlichen Kaufvorgang deutlich unterscheidet. Dieser Beitrag erklärt, wie sich Beiträge in einer Anbauvereinigung zusammensetzen und warum, welche Fristen gesetzlich vorgeschrieben sind, wie eine Kündigung abläuft und was bei einem Wechsel zwischen Vereinigungen zu beachten ist.
Wie setzen sich Mitgliedsbeiträge zusammen?
Eine Anbauvereinigung muss nach § 11 Absatz 1 KCanG ein nicht-wirtschaftlicher Verein oder eine eingetragene Genossenschaft sein. Aus dieser Rechtsform folgt unmittelbar, dass eine Gewinnerzielungsabsicht ausgeschlossen ist. Beiträge dürfen deshalb ausschließlich die tatsächlichen Aufwendungen decken.
Zu diesen Aufwendungen zählen in der Regel die Miete für Anbau-, Lager- und Verwaltungsflächen, Energie- und Wasserkosten, Aufwendungen für Anbau, Ernte und Aufbereitung, Personal- und Verwaltungskosten, Kosten für Sicherheitstechnik und deren Wartung, Versicherungen, Software für die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation sowie behördliche Gebühren. Hinzu kommen die Kosten für Verpackung und Pflichtinformationen nach § 22 KCanG.
Die Struktur unterscheidet sich damit grundlegend von einem Verkaufspreis. Ein Beitrag ist eine Umlage zur Deckung gemeinschaftlicher Kosten, kein Entgelt für eine bestimmte Warenmenge. Wie eine Vereinigung ihre Beiträge im Einzelnen bemisst, etwa als Grundbeitrag, gestaffelt oder mengenbezogen, regelt sie in Satzung oder Beitragsordnung eigenständig.
Warum stehen Beiträge nicht auf der Website?
Weil das Werbeverbot nach § 6 KCanG jede kommerzielle Kommunikation untersagt, die den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis fördern kann. Preisangaben gehören nach übereinstimmender Beratungspraxis zu den Inhalten, die davon erfasst werden. Die Hamburger Aufsichtsbehörde bezieht das Verbot ausdrücklich auch auf Internetauftritte.
Für interessierte Personen bedeutet das: Angaben zu Beiträgen erhalten sie im Aufnahmeverfahren oder im geschlossenen Mitgliederbereich, nicht auf der öffentlichen Website. Dasselbe gilt für Sortenangaben, Wirkstoffgehalte und Mengenverfügbarkeiten.
Ein Verstoß ist nicht folgenlos. Nach § 36 KCanG kann er als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, und nach § 12 Absatz 2 KCanG ist er zugleich ein Grund für die Versagung oder den Widerruf der Erlaubnis. Wer öffentlich Preise nennt, riskiert damit die Grundlage des eigenen Betriebs. Ein auffällig werblicher Auftritt einer Vereinigung ist deshalb eher ein Warnsignal als ein Serviceargument.
Welche Fristen sind gesetzlich vorgeschrieben?
Gesetzlich vorgeschrieben ist eine einzige Frist: die Mindestmitgliedschaftsdauer von drei Monaten nach § 11 Absatz 5 KCanG. Sie gilt bundesweit einheitlich und kann durch keine Satzung verkürzt werden. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Anbauvereinigungen als kurzfristige Bezugsquelle genutzt werden, und den Vereinscharakter sichern.
Praktisch bedeutet das, dass eine Kündigung frühestens nach Ablauf dieser drei Monate wirksam werden kann. Während dieser Zeit bestehen alle Rechte und Pflichten unverändert, einschließlich der Beitragspflicht nach Satzung und der gesetzlichen Mengen- und Altersgrenzen.
Alle weiteren Fristen ergeben sich aus der Satzung der jeweiligen Vereinigung. Verbreitet sind Kündigungstermine zum Quartals- oder Halbjahresende mit einer entsprechenden Vorlaufzeit. Vor einem Beitritt lohnt deshalb ein Blick in die Satzung, weil sich die Bindungsdauer im Einzelfall deutlich über die gesetzlichen drei Monate hinaus erstrecken kann.
Wie läuft eine Kündigung ab?
Eine Kündigung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand, wobei die Satzung die Form näher bestimmen kann. Bei der CSC Terp Foundation e.V. kann sie über die Vereinssoftware Cannanas eingereicht und vom Vorstand bestätigt werden. Maßgeblich für die Wirksamkeit sind der Ablauf der gesetzlichen Mindestmitgliedschaft und die satzungsmäßigen Kündigungsfristen.
Mit Wirksamkeit der Kündigung enden die Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten, also sowohl die Beitragspflicht als auch der Anspruch auf Abgabe. Bereits ausgehändigtes Cannabis bleibt legaler Besitz der ehemaligen Mitglieder, allerdings nur innerhalb der allgemeinen Grenzen des § 3 KCanG von 25 Gramm im öffentlichen Raum und 50 Gramm im privaten Bereich.
Neben der ordentlichen Kündigung sehen Satzungen regelmäßig Regelungen zur außerordentlichen Beendigung vor, etwa bei schwerwiegenden Verstößen gegen Satzung oder Gesetz. Nach Beendigung werden die personenbezogenen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht; bis dahin bleiben sie wegen der Dokumentationspflicht nach §§ 26 und 27 KCanG gespeichert.
Was gilt beim Wechsel zwischen Vereinigungen?
Eine parallele Mitgliedschaft in mehreren deutschen Anbauvereinigungen ist nach § 11 Absatz 4 Nummer 2 KCanG ausgeschlossen. Ein Wechsel setzt deshalb zwingend voraus, dass die bestehende Mitgliedschaft zuerst wirksam beendet wird, bevor ein Antrag bei einer anderen Vereinigung gestellt wird.
Daraus ergibt sich eine feste Reihenfolge: zuerst die Fristen der bestehenden Satzung prüfen, dann fristgerecht kündigen, anschließend den neuen Antrag stellen. Eine Überschneidung ist unzulässig, und eine Lücke zwischen beiden Mitgliedschaften ist einzuplanen, weil auch die neue Vereinigung wieder eine dreimonatige Mindestmitgliedschaft mit sich bringt.
Zulässig sind dagegen parallele Anfragen bei mehreren Vereinigungen. Wer eine Aufnahmezusage erhält und annimmt, sollte offene Anfragen bei anderen Vereinigungen zurückziehen. Die Aufnahmesituation und die Rolle von Wartelisten beschreibt der Beitrag zur Aufnahme in eine Anbauvereinigung.
Welche Regelungen gelten bei der CSC Terp Foundation?
Für eine Aufnahme gelten die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 11 Absatz 4 KCanG sowie die satzungsmäßige Altersgrenze von 21 Jahren, die drei Jahre über dem gesetzlichen Mindestalter liegt. Hinzu kommen ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland seit mindestens sechs Monaten und das Nicht-Bestehen einer anderen Vereinsmitgliedschaft.
Beitragshöhe, Zahlungsweise und die konkreten Kündigungsfristen ergeben sich aus Satzung und Beitragsordnung und werden Antragstellenden im Aufnahmeverfahren mitgeteilt. Die Abwicklung der Beiträge erfolgt in der Regel über ein SEPA-Lastschriftmandat, das im Rahmen der Antragstellung erteilt wird. Den Ablauf beschreibt der Beitrag zum Antragsverfahren.
Die vollständigen Voraussetzungen einer Mitgliedschaft fasst der Beitrag zu den Mitgliedschaftsvoraussetzungen zusammen. Weitere Angaben zur Vereinigung, zur Eintragung im Vereinsregister und zum Standort finden sich auf der Vereinsseite.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz und stellt keine Rechtsberatung dar. Angaben zu Beitragsstrukturen und Kündigungsregeln sind allgemeiner Natur; maßgeblich ist im Einzelfall die Satzung der jeweiligen Anbauvereinigung. Die Aufnahme bei der CSC Terp Foundation e.V. setzt das Vorliegen aller gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen voraus und begründet keinen Anspruch auf Mitgliedschaft.