
10.08.2026 - CSC Terp Foundation e.V.
Anbauvereinigung im Bezirk Wandsbek: Was der Bezirk für Mitglieder bedeutet
Wandsbek ist Hamburgs bevölkerungsreichster Bezirk mit 18 Stadtteilen. Für Anbauvereinigungen ist er baurechtlich zuständig, die KCanG-Erlaubnis erteilt dagegen das Bezirksamt Altona.
Wandsbek ist mit rund 450.000 Einwohnern der bevölkerungsreichste der sieben Hamburger Bezirke und umfasst 18 Stadtteile zwischen der Alster im Westen und der Landesgrenze zu Schleswig-Holstein im Nordosten. Für Anbauvereinigungen und ihre Mitglieder ist der Bezirk in mehrfacher Hinsicht relevant: als Standortraum, als baurechtliche Genehmigungsbehörde und als Ordnungsbehörde für Verstöße gegen die Konsumverbote. Zugleich ist er ausdrücklich nicht zuständig für die Erlaubnis nach dem Konsumcannabisgesetz. Dieser Beitrag ordnet die Zuständigkeiten, beschreibt die Stadtteilstruktur und zeigt, was der Bezirk praktisch für Mitglieder bedeutet.
Welche Stadtteile umfasst der Bezirk Wandsbek?
Der Bezirk Wandsbek gliedert sich in 18 Stadtteile: Wandsbek, Eilbek, Marienthal, Jenfeld, Tonndorf, Farmsen-Berne, Bramfeld, Steilshoop, Rahlstedt, Sasel, Poppenbüttel, Hummelsbüttel, Wellingsbüttel, Lemsahl-Mellingstedt, Bergstedt, Duvenstedt, Wohldorf-Ohlstedt und Volksdorf. Damit reicht der Bezirk von dicht bebauten innerstädtischen Quartieren bis zu den locker bebauten Walddörfern im Nordosten.
Für das Einzugsgebiet einer Anbauvereinigung im nördlichen Bezirksteil sind vor allem die Alstertaler Stadtteile und die Walddörfer relevant. Hummelsbüttel liegt dabei am westlichen Rand dieses Raums und grenzt direkt an die Bezirke Hamburg-Nord im Westen und an Schleswig-Holstein im Norden. Aus dieser Randlage ergibt sich ein Einzugsgebiet, das über die Bezirksgrenze hinausreicht.
Eigene Anfahrtsbeschreibungen bestehen für die Wandsbeker Stadtteile Poppenbüttel, Sasel, Wellingsbüttel und die Walddörfer mit Lemsahl-Mellingstedt und Bergstedt. Für die angrenzenden Stadtteile in Hamburg-Nord und für das schleswig-holsteinische Umland bestehen ebenfalls eigene Beiträge, etwa zu Langenhorn, Fuhlsbüttel und Norderstedt-Glashütte.
Welche Behörde erteilt die Erlaubnis für Anbauvereinigungen?
Nicht das Bezirksamt Wandsbek. Die Erlaubnis nach § 11 KCanG wird in Hamburg zentral vom Bezirksamt Altona erteilt, und zwar für das gesamte Stadtgebiet unabhängig davon, in welchem Bezirk der spätere Vereinssitz liegt. Zuständig ist dort das Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt, Abschnitt Anbauvereinigungen, in der Jessenstraße 1-3 in 22767 Hamburg.
Diese Zentralisierung soll eine einheitliche Erlaubnispraxis für ganz Hamburg sicherstellen. Sie führt allerdings zu einer Konstellation, die auf den ersten Blick verwirrt: Eine Anbauvereinigung mit Sitz in Hummelsbüttel im Bezirk Wandsbek beantragt ihre KCanG-Erlaubnis in Altona. Der Antrag erfolgt elektronisch über das Hamburger Serviceportal, Auskünfte erteilt das Bezirksamt Altona unter cannabis-av@altona.hamburg.de.
Die laufende Aufsicht über die lizenzierten Vereinigungen liegt wiederum bei einer dritten Stelle, der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz. Sie überwacht insbesondere die Einhaltung des Werbe- und Sponsoringverbots und ist unter kcangueberwachung@justiz.hamburg.de erreichbar. Das vollständige Verfahren beschreibt der Beitrag zum Erlaubnisverfahren beim Bezirksamt Altona.
Wofür ist das Bezirksamt Wandsbek zuständig?
Das Bezirksamt Wandsbek mit Sitz in der Schloßstraße 60 in 22041 Hamburg ist für Anbauvereinigungen in zwei Bereichen zuständig: für das Baurecht und für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Konsumcannabisgesetz im Bezirksgebiet.
Baurechtlich prüft die Bauaufsicht des Bezirksamts alle Vorhaben an Standorten innerhalb des Bezirks. Für eine Anbauvereinigung in Hummelsbüttel bedeutet das: Nutzungsänderungen, Umbauten und die brandschutz- sowie sicherheitstechnische Ausstattung der Anbau- und Lagerflächen werden von Wandsbek genehmigt, nicht von Altona. Die Hamburger Aufsichtsbehörde empfiehlt dafür das konzentrierte Verfahren nach § 64a Hamburgische Bauordnung, das mehrere fachrechtliche Prüfungen in einem Verwaltungsgang bündelt. Die Einzelheiten fasst der Beitrag zur Hamburgischen Bauordnung zusammen.
Ordnungsrechtlich verfolgt das Bezirksamt Wandsbek gemeinsam mit der Polizei Verstöße gegen die Konsumverbote des § 5 KCanG im Bezirksgebiet. Für eine Anbauvereinigung ergibt sich daraus eine doppelte Behördenbeziehung: Erlaubnis und Aufsicht liegen bei Altona und der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Baurecht und örtliche Ordnungswidrigkeiten beim eigenen Bezirksamt.
Welche Konsumregeln gelten im Bezirk Wandsbek?
Es gelten dieselben bundesrechtlichen Regeln wie überall in Deutschland. § 5 KCanG untersagt den öffentlichen Konsum in Sichtweite von Schulen, Kindertagesstätten, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten, wobei die gesetzliche Vermutung bis zu einem Abstand von 100 Metern vom Eingangsbereich reicht. In Fußgängerzonen gilt zusätzlich ein Konsumverbot zwischen 7 und 20 Uhr.
Wegen der Größe und Einwohnerdichte des Bezirks ist das Netz geschützter Einrichtungen entsprechend dicht. In Wohnquartieren mit Schulen, Kitas und Spielplätzen überlappen sich die 100-Meter-Umkreise vielfach. Deutlich weniger dicht ist das Netz in Gewerbegebieten und in den offenen Landschaftsräumen wie der Hummelsbütteler Feldmark oder den Naturschutzgebieten des Bezirks. Ausgewiesene Fußgängerzonen bestehen vor allem im Zentrum um Wandsbek-Markt, nicht dagegen in den nördlichen Stadtteilen wie Hummelsbüttel, Poppenbüttel oder Sasel.
Verstöße werden in Hamburg nach dem Bußgeldkatalog der Behörde für Inneres und Sport vom 8. Mai 2024 geahndet, für den Konsum im 100-Meter-Bereich geschützter Einrichtungen mit einem Regelbußgeld von 500 Euro. Eine ausführliche Darstellung für den Bezirk gibt der Beitrag zu den Konsumverbotszonen in Hamburg-Wandsbek.
Muss ich im Bezirk Wandsbek wohnen, um Mitglied zu werden?
Nein. Das Konsumcannabisgesetz stellt keine Anforderung an einen Wohnsitz in einem bestimmten Bezirk, einer bestimmten Stadt oder einem bestimmten Bundesland. Nach § 11 Absatz 4 KCanG genügt ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland seit mindestens sechs Monaten.
Praktisch bedeutet das: Volljährige Personen aus allen Hamburger Bezirken können Mitglied einer Vereinigung in Wandsbek werden, ebenso Personen aus dem schleswig-holsteinischen Umland wie Norderstedt, Tangstedt, Bargteheide oder Ahrensburg. Ein Wohnsitzwechsel innerhalb Deutschlands unterbricht die Sechsmonatsfrist nicht.
Weil die Abgabe nach § 19 KCanG ausschließlich persönlich am Vereinssitz erfolgt und Versand ausgeschlossen ist, bleibt die Erreichbarkeit trotzdem ein praktisches Kriterium. Die vollständigen Mitgliedschaftsvoraussetzungen fasst ein separater Beitrag zusammen; worauf bei der Suche zu achten ist, beschreibt der Beitrag zum Finden einer Anbauvereinigung in der Nähe.
Welche Anbauvereinigung ist im Bezirk Wandsbek ansässig?
Im nördlichen Bezirksteil ist die CSC Terp Foundation e.V. ansässig. Der Vereinssitz liegt im Wilhelm-Stein-Weg 21 in 22339 Hamburg-Hummelsbüttel, im Gewerbegebiet am Lademannbogen. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 27. Januar 2026 beim Amtsgericht Hamburg unter der Nummer VR 26136, die Erlaubnis nach § 11 KCanG erteilte das Bezirksamt Hamburg-Altona.
Die Standortwahl folgt den Anforderungen des Gesetzes. § 11 Absatz 4 KCanG verlangt einen Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen, Kindertagesstätten, anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlich zugänglichen Spielplätzen; Gewerbegebiete erfüllen diese Vorgabe regelmäßig, dicht bebaute Wohnquartiere selten. Eine ausführliche Standortbeschreibung gibt der Beitrag zur Anbauvereinigung in Hummelsbüttel.
Der Vereinssitz ist über die HVV-Buslinien 24, 174, 192 und 193 erreichbar; die nächstgelegenen U-Bahn-Stationen der Linie U1 sind Fuhlsbüttel Nord in rund 1,1 Kilometern und Langenhorn Markt in rund 1,4 Kilometern Entfernung. Die Aufnahme setzt ein Mindestalter von 21 Jahren gemäß Vereinssatzung voraus, einen Wohnsitz in Deutschland seit mindestens sechs Monaten und das Nicht-Bestehen einer anderen Vereinsmitgliedschaft. Der Antrag läuft über die Vereinssoftware Cannanas; den Ablauf beschreibt der Beitrag zum Antragsverfahren.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz. Angaben zu Zuständigkeiten und Verfahren sind allgemeiner Natur; verbindliche Auskünfte erteilen die jeweils genannten Behörden. Die Aufnahme bei der CSC Terp Foundation e.V. setzt das Vorliegen aller gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen voraus, insbesondere ein Mindestalter von 21 Jahren.