28.08.2026 - CSC Terp Foundation e.V.

Vereinsleben in einer Anbauvereinigung: Welche Aktivitäten zulässig sind

Eine Anbauvereinigung ist ein eingetragener Verein mit normalem Vereinsleben. Die Grenze zieht § 6 KCanG dort, wo eine Aktivität konsumfördernd wirkt oder ein Konsumanlass ist.

Eine Anbauvereinigung ist rechtlich ein eingetragener Verein, und Vereinsleben gehört zu einem Verein dazu. Zugleich unterliegt sie Einschränkungen, die andere Vereine nicht kennen, insbesondere durch das Werbe- und Sponsoringverbot und durch den eng gefassten Vereinszweck. Wo dazwischen die Grenze verläuft, ist für Vorstände wie für Mitglieder von praktischer Bedeutung. Dieser Beitrag ordnet die rechtlichen Vorgaben, benennt zulässige Aktivitäten, beschreibt die Grenze und erklärt, warum konsumbezogene Zusammenkünfte ausscheiden.

Welche Vorgaben bestimmen den Rahmen?

Drei Vorschriften bilden den Rahmen. § 11 Absatz 1 KCanG legt den ausschließlichen Vereinszweck fest, nämlich den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe an die eigenen Mitglieder. § 6 KCanG verbietet Werbung und Sponsoring für Cannabis und für Anbauvereinigungen. § 5 Absatz 2 Nummer 6 KCanG untersagt den Konsum im befriedeten Besitztum der Vereinigung.

Aus dem ausschließlichen Vereinszweck folgt, dass eine Anbauvereinigung keine anderen Geschäftszwecke verfolgen darf. Das schließt nicht jede Aktivität aus, wohl aber solche, die einen eigenständigen Zweck neben dem gesetzlich definierten verfolgen. Vereinsinterne Organisation, Verwaltung und die Erfüllung gesetzlicher Pflichten sind vom Zweck gedeckt.

Aus § 6 KCanG folgt die weitreichendste Einschränkung. Die Legaldefinition erfasst jede kommerzielle Kommunikation mit dem Ziel oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe zu fördern. Das betrifft nicht nur klassische Werbung, sondern auch die Ankündigung von Aktivitäten mit entsprechender Wirkung. Die Einzelheiten beschreibt der Beitrag zum Werbeverbot nach § 6 KCanG.

Welche Aktivitäten sind unproblematisch?

Alles, was der Vereinsorganisation dient oder gesetzliche Pflichten erfüllt. Dazu gehört an erster Stelle die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan, in der über Satzung, Vorstand und Grundlinien entschieden wird. Ebenso unproblematisch sind Vorstandssitzungen, Arbeitsgruppen und die laufende Verwaltung.

Zulässig sind ferner Informationsveranstaltungen zu rechtlichen und organisatorischen Fragen, etwa zu Mitgliedspflichten, Dokumentationsanforderungen oder Änderungen der Rechtslage. Auch Fortbildungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Präventionsauftrag nach § 23 KCanG, sind vom Vereinszweck gedeckt.

Praktisch relevant sind schließlich Arbeitseinsätze. Da eine Anbauvereinigung selbst anbaut, fallen Tätigkeiten in Anbau, Ernte, Aufbereitung und Verwaltung an, an denen Mitglieder mitwirken können, soweit Satzung und Sicherungskonzept das vorsehen. Der Zugang zu Anbau- und Lagerflächen unterliegt dabei den Anforderungen aus dem Erlaubnisverfahren. Welche Rechte und Pflichten mit der Mitgliedschaft verbunden sind, beschreibt der Beitrag zum Vereinsleben und Mitgliederrechten.

Wo verläuft die Grenze?

Die Grenze verläuft nicht bei der Zusammenkunft als solcher, sondern bei ihrer Ausrichtung. Entscheidend ist, ob eine Aktivität konsumfördernd wirkt oder als Konsumanlass erkennbar ist. Eine Zusammenkunft ohne Konsumbezug ist Vereinsleben; eine Zusammenkunft, deren Zweck der gemeinsame Konsum ist, ist es nicht.

Aus dieser Unterscheidung folgen konkrete Ausschlüsse. Nicht in Betracht kommen Veranstaltungen, die einen gemeinsamen Konsum ermöglichen oder nahelegen, Aktivitäten, deren Ankündigung konsumfördernd wirkt, sowie die Unterstützung solcher Aktivitäten durch Dritte, weil § 6 KCanG ausdrücklich auch Sponsoring erfasst.

Zu berücksichtigen ist zudem die Außenwirkung. Auch eine intern unproblematische Aktivität kann durch ihre öffentliche Ankündigung in den Anwendungsbereich des § 6 KCanG geraten. Die Hamburger Aufsichtsbehörde bezieht das Werbeverbot ausdrücklich auch auf Internetauftritte; die Auslegungspraxis beschreibt der Beitrag zur BJV Hamburg.

Warum scheiden konsumbezogene Zusammenkünfte aus?

Aus drei Gründen, die sich gegenseitig verstärken. Erstens liegt eine Veranstaltung mit Konsumzweck außerhalb des zulässigen Vereinszwecks nach § 11 Absatz 1 KCanG. Zweitens fällt ihre Ankündigung oder Unterstützung unter das Werbe- und Sponsoringverbot des § 6 KCanG. Drittens verbietet § 5 Absatz 2 Nummer 6 KCanG den Konsum im befriedeten Besitztum der Vereinigung, woraus sich ein systematisches Argument ergibt.

Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift erkennbar entschieden, dass eine Anbauvereinigung kein Konsumort sein soll. Eine Vereinigung, die stattdessen einen Konsumanlass außerhalb ihrer Räume organisiert, setzt sich dem Vorwurf aus, diese Entscheidung zu umgehen. Für die Aufsicht wäre das ein naheliegender Ansatzpunkt.

Die Folgen sind erheblich. Ein Verstoß gegen § 6 KCanG kann nach § 36 KCanG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und ist zugleich nach § 12 Absatz 2 KCanG ein Grund für Versagung oder Widerruf der Erlaubnis. Anders gesagt: Eine Veranstaltung dieser Art kann die Grundlage des gesamten Vereinsbetriebs kosten. Wie der Begriff Cannabis-Spaziergang rechtlich einzuordnen ist, beschreibt der Beitrag zu Cannabis-Spaziergängen.

Was gilt für private Aktivitäten von Mitgliedern?

Private Verabredungen von Mitgliedern sind keine Vereinsaktivität, solange sie nicht vom Verein organisiert, angekündigt oder unterstützt werden. Der Verein hat auf das Privatleben seiner Mitglieder keinen Einfluss, und die Mitgliedschaft begründet insoweit keine Zurechnung.

Für die beteiligten Personen gelten dann die allgemeinen Regeln, insbesondere die Konsumverbote nach § 5 KCanG und das Weitergabeverbot. Was bei mehreren Personen zu beachten ist, beschreibt der Beitrag zum Konsum in Gruppen; die Regeln im öffentlichen Raum fasst der Beitrag zu Cannabis im öffentlichen Raum zusammen.

Zu vermeiden ist allerdings jede Vermischung. Sobald eine private Verabredung über Vereinskanäle angekündigt, mit Vereinsbezug beworben oder als Vereinsaktivität dargestellt wird, entsteht genau die Zurechnung, die § 6 KCanG problematisch macht. Die Trennung sollte deshalb klar erkennbar sein.

Wie handhabt die CSC Terp Foundation das?

Die CSC Terp Foundation e.V. beschränkt ihre Aktivitäten auf das, was vom Vereinszweck gedeckt ist und mit dem Werbeverbot vereinbar bleibt. Das umfasst die Vereinsorganisation, die Erfüllung der gesetzlichen Dokumentations- und Berichtspflichten nach §§ 26 und 27 KCanG, die Präventionsarbeit nach § 23 KCanG sowie die sachliche Information ihrer Mitglieder.

Zusammenkünfte mit Konsumbezug veranstaltet die Vereinigung nicht. Der öffentliche Außenauftritt bleibt auf sachliche Information beschränkt, also auf Vereinsidentität, Rechtsgrundlagen, Mitgliedschaftsvoraussetzungen und Aufklärung. Produktbezogene Inhalte, Sortenangaben, Wirkstoffgehalte und Preise erscheinen dort nicht.

Diese Zurückhaltung ist nicht nur Compliance, sondern Voraussetzung für den Fortbestand der Erlaubnis nach § 11 KCanG. Weitere Informationen zur Vereinigung und ihrer Struktur finden sich auf der Vereinsseite sowie im Beitrag zu den Mitgliedschaftsvoraussetzungen.


Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Bewertung einzelner Aktivitäten hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung ab; eine gefestigte Rechtsprechung zu § 6 KCanG für Anbauvereinigungen liegt bislang nicht vor. Bei Zweifeln empfiehlt sich eine fachanwaltliche Prüfung oder eine Rückfrage bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.