
10.08.2026 - CSC Terp Foundation e.V.
Cannabis-Verein in Hamburg: Was Vereinsleben in einer Anbauvereinigung bedeutet
Eine Anbauvereinigung ist rechtlich ein eingetragener Verein. Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung und tragen Pflichten aus Satzung und Konsumcannabisgesetz.
Der Begriff Cannabis-Verein beschreibt zutreffender, was eine Anbauvereinigung rechtlich ist, als das umgangssprachliche Wort Club. Denn hinter einer Anbauvereinigung steht kein Betrieb mit Kundschaft, sondern ein eingetragener Verein mit Satzung, Mitgliederversammlung und gewähltem Vorstand. Für Mitglieder folgen daraus konkrete Rechte und Pflichten, die über den Bezug von Cannabis deutlich hinausgehen. Dieser Beitrag beschreibt die Vereinsstruktur, ordnet Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten und erklärt, warum das Vereinsleben einer Anbauvereinigung anders aussieht, als das Wort Club nahelegt.
Was bedeutet Vereinsleben in einer Anbauvereinigung?
Eine Anbauvereinigung muss nach § 11 Absatz 1 KCanG ein eingetragener nicht-wirtschaftlicher Verein im Sinne von § 21 Bürgerliches Gesetzbuch oder eine eingetragene Genossenschaft sein. Damit gelten die allgemeinen Regeln des Vereinsrechts, ergänzt um die besonderen Anforderungen des Konsumcannabisgesetzes.
Die Struktur ist entsprechend mitgliedschaftlich verfasst. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die den Vorstand wählt, über Satzungsänderungen entscheidet und die Grundlinien der Vereinsarbeit bestimmt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Verein nach außen und trägt die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Auflagen. Beides ist über das Vereinsregister öffentlich nachvollziehbar.
Aus der Rechtsform folgt zugleich, dass ein Verein seinen Mitgliedern gehört und nicht Kapitalgebern. Die vorgeschriebene Nicht-Wirtschaftlichkeit schließt eine Gewinnerzielungsabsicht aus; Beiträge dürfen ausschließlich die tatsächlichen Aufwendungen decken. Was eine Anbauvereinigung rechtlich ausmacht, beschreibt der Beitrag Was ist eine Anbauvereinigung im Detail.
Welche Rechte haben Mitglieder?
Mitglieder eines eingetragenen Vereins haben Mitwirkungsrechte, die im Vereinsrecht und in der jeweiligen Satzung geregelt sind. Dazu gehören typischerweise das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung, das Stimmrecht bei Beschlüssen, das aktive und passive Wahlrecht für Vorstandsämter sowie das Recht, Anträge zur Tagesordnung einzubringen.
Hinzu kommen Informations- und Auskunftsrechte gegenüber dem Vorstand im Rahmen dessen, was Satzung und Vereinsrecht vorsehen. Mitglieder können sich damit über die wirtschaftliche Lage des Vereins, über die Verwendung der Beiträge und über die Vereinsarbeit informieren. Das unterscheidet die Mitgliedschaft grundlegend von einem Kundenverhältnis, in dem solche Rechte nicht bestehen.
Der zweckbezogene Anspruch ergibt sich aus dem Vereinszweck: die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial zum Eigenkonsum innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Diese Grenzen setzt § 19 KCanG mit höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat sowie monatlich bis zu sieben Samen oder fünf Stecklingen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Menge oder Qualität über diesen Rahmen hinaus besteht nicht.
Welche Pflichten haben Mitglieder?
Den Rechten stehen Pflichten aus Satzung und Gesetz gegenüber. Zu den satzungsmäßigen Pflichten gehören die Zahlung der Mitgliedsbeiträge, die Einhaltung der Satzung und der Vereinsordnungen sowie die Mitteilung von Änderungen der persönlichen Daten, soweit sie für das Mitgliederverzeichnis erheblich sind.
Aus dem Gesetz folgen weitere Bindungen. Nach § 11 Absatz 4 Nummer 2 KCanG ist die parallele Mitgliedschaft in einer anderen deutschen Anbauvereinigung ausgeschlossen; nach § 11 Absatz 5 KCanG beträgt die Mindestmitgliedschaftsdauer drei Monate. Beide Regelungen sind bundesweit verbindlich und können durch keine Satzung verändert werden. Die vollständigen Mitgliedschaftsvoraussetzungen fasst ein separater Beitrag zusammen.
Praktisch bedeutsam ist außerdem die Mitwirkung an der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation. Anbauvereinigungen führen nach § 26 KCanG ein Mitgliederverzeichnis und dokumentieren jede Abgabe mit Datum, Menge und Wirkstoffgehalt; nach § 27 KCanG berichten sie regelmäßig an die Erlaubnisbehörde. Ohne korrekte Angaben der Mitglieder ist diese Pflicht nicht erfüllbar.
Können Mitglieder im Verein mitarbeiten?
Eine Mitarbeit im Verein ist grundsätzlich möglich und in vielen Vereinigungen ausdrücklich vorgesehen. Die konkrete Ausgestaltung regelt die Satzung. Denkbar sind die Übernahme von Vorstandsämtern, die Mitwirkung in Arbeitsgruppen, die Beteiligung an organisatorischen Aufgaben oder die Mitarbeit im Anbau, soweit die jeweilige Vereinigung das vorsieht und die Sicherheits- und Zutrittsanforderungen es zulassen.
Zu beachten ist dabei der nicht-wirtschaftliche Charakter des Vereins. Eine Mitarbeit erfolgt typischerweise ehrenamtlich; eine Beschäftigung im arbeitsrechtlichen Sinn ist zwar nicht ausgeschlossen, muss sich aber im Rahmen des zulässigen Vereinszwecks und der Kostendeckung bewegen. Der Zugang zu Anbau- und Lagerflächen unterliegt zudem den Sicherungsanforderungen aus dem Erlaubnisverfahren.
Ein zusätzlicher Aspekt betrifft die Prävention. Nach § 23 KCanG muss jede Anbauvereinigung eine präventionsbeauftragte Person mit nachgewiesener Qualifikation bestellen. Diese Funktion ist für Mitglieder eine Anlaufstelle innerhalb des Vereins, die sachlich informiert und bei Bedarf an externe Fachstellen verweist.
Warum ist eine Anbauvereinigung kein Club im Wortsinn?
Der entscheidende Unterschied liegt beim Konsum. Nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 KCanG ist der Cannabis-Konsum innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung ausdrücklich verboten. Es gibt also keinen gemeinsamen Konsum vor Ort, keine Aufenthaltsräume zu diesem Zweck und keine Club-Situation im umgangssprachlichen Sinn. Die Abgabe erfolgt ausschließlich zum Eigenkonsum außerhalb der Vereinsräume.
Hinzu kommt, dass eine Anbauvereinigung keine Laufkundschaft hat und keine Öffnungszeiten im Sinne eines Ladengeschäfts. Cannabis wird ausschließlich an eingetragene Mitglieder abgegeben, persönlich am Vereinssitz und erst nach Ablauf der gesetzlichen Mindestmitgliedschaft. Ein Versand ist nach § 19 KCanG ausgeschlossen.
Das Wort Club stammt aus dem international geprägten Begriff Cannabis Social Club und beschreibt die Organisationsform, nicht einen Aufenthaltsort. Die Begriffsherkunft und die Abgrenzung zu ausländischen Modellen wie dem niederländischen Coffeeshop beschreibt der Beitrag Was bedeutet CSC.
Wie ist die CSC Terp Foundation organisiert?
Die CSC Terp Foundation e.V. ist ein eingetragener Verein mit Sitz im Wilhelm-Stein-Weg 21 in Hamburg-Hummelsbüttel. Die Eintragung erfolgte am 27. Januar 2026 beim Amtsgericht Hamburg unter der Nummer VR 26136; die Erlaubnis nach § 11 KCanG erteilte das Bezirksamt Hamburg-Altona. Die Vertretungsverhältnisse sind über das öffentliche Vereinsregister einsehbar.
Die Vereinsstruktur folgt dem beschriebenen Muster mit Mitgliederversammlung als oberstem Organ und gewähltem Vorstand. Die Mitgliederzahl ist nach § 11 Absatz 1 Satz 4 KCanG auf höchstens 500 Personen begrenzt. Eine Aufnahme setzt ein Mindestalter von 21 Jahren gemäß Vereinssatzung voraus, damit drei Jahre mehr als das gesetzliche Mindestalter, außerdem einen Wohnsitz in Deutschland seit mindestens sechs Monaten und das Nicht-Bestehen einer anderen Vereinsmitgliedschaft.
Der Aufnahmeantrag läuft über die Vereinssoftware Cannanas, die zugleich die nach §§ 26 und 27 KCanG vorgeschriebene Dokumentation abbildet. Den Ablauf beschreibt der Beitrag zum Antragsverfahren; weitere Angaben zur Vereinigung finden sich auf der Vereinsseite.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz und stellt keine Rechtsberatung dar. Angaben zu Mitgliederrechten und Mitgliederpflichten sind allgemeiner Natur; maßgeblich ist im Einzelfall die Satzung der jeweiligen Anbauvereinigung. Die Aufnahme bei der CSC Terp Foundation e.V. setzt das Vorliegen aller gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen voraus und begründet keinen Anspruch auf Mitgliedschaft.