
17.08.2026 - CSC Terp Foundation e.V.
Cannabis in Gruppen: Was bei mehreren Personen rechtlich zu beachten ist
Die Weitergabe an andere Personen ist auch unentgeltlich untersagt. In Gruppen entstehen daraus reale Risiken, etwa durch gemeinsame Vorräte oder das Weiterreichen.
Der Konsum in Gesellschaft ist verbreitet, wirft rechtlich aber Fragen auf, die beim Konsum allein nicht auftreten. Das Konsumcannabisgesetz kennt keine Gruppenregelung: Alle Vorschriften gelten für jede beteiligte Person einzeln, und einige Situationen, die im Alltag selbstverständlich wirken, sind rechtlich heikel. Dieser Beitrag ordnet das Weitergabeverbot, beschreibt die Zurechnung von Mengen, benennt die Rolle Minderjähriger und erklärt, welche Folgen bei einer Kontrolle drohen.
Was besagt das Weitergabeverbot?
Die Weitergabe von Cannabis an andere Personen ist untersagt, und zwar auch unter Erwachsenen und auch unentgeltlich. Das Konsumcannabisgesetz erlaubt den Besitz und den Konsum, nicht aber die Abgabe. Legale Bezugswege sind ausschließlich der private Eigenanbau nach § 9 KCanG und die Mitgliedschaft in einer lizenzierten Anbauvereinigung.
Aus dieser Systematik folgt eine Konsequenz, die im Alltag oft überrascht: Das Weiterreichen einer Zubereitung an eine andere Person ist rechtlich Weitergabe. Dasselbe gilt für das Überlassen einer Menge, das gemeinsame Verbrauchen aus einem Vorrat, der einer Person gehört, und das Mitbringen für andere.
Die strafrechtliche Bewertung richtet sich nach § 34 KCanG. Besonders schwer wiegt die Weitergabe an Minderjährige, die als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bewehrt ist, in besonders schweren Fällen deutlich härter. Die Einzelheiten beschreibt der Beitrag zum Jugendschutz nach KCanG.
Wie werden Mengen einzelnen Personen zugerechnet?
Die Besitzgrenzen des § 3 KCanG gelten pro Person, also 25 Gramm im öffentlichen Raum und 50 Gramm im privaten Bereich. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Mengen tatsächlich einer bestimmten Person zuordnen lassen.
Genau daran scheitert es bei gemeinsamen Vorräten. Ein Behältnis, aus dem mehrere Personen schöpfen, lässt sich niemandem eindeutig zurechnen. In der Bewertung kann daraus zweierlei folgen: Die Gesamtmenge wird einer Person zugerechnet, was zur Überschreitung ihrer Grenze führen kann, oder die gemeinsame Nutzung wird als Weitergabe gewertet.
Praktisch bedeutet das: Wer in Gesellschaft konsumiert, sollte den eigenen Vorrat getrennt halten und nicht mit anderen teilen. Das gilt in der Wohnung ebenso wie im öffentlichen Raum. Die Anforderungen an die Aufbewahrung im privaten Bereich beschreibt der Beitrag zur Aufbewahrung zu Hause.
Welche Rolle spielt die Anwesenheit Minderjähriger?
Eine erhebliche. § 5 Absatz 1 KCanG untersagt den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren, und zwar ortsunabhängig. Das Verbot gilt im öffentlichen Raum ebenso wie in der eigenen Wohnung und erfasst alle anwesenden Minderjährigen, nicht nur eigene Kinder.
In Gruppensituationen steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Minderjährige in der Nähe sind, insbesondere in belebten Bereichen, in Parks und an Orten, die auch von Familien genutzt werden. Hinzu kommt, dass die Zusammensetzung einer Gruppe nicht immer bekannt ist; wer sich einer offenen Runde anschließt, kennt das Alter aller Beteiligten unter Umständen nicht.
Die Weitergabe an Minderjährige ist unabhängig davon eine Straftat. Auch der Hinweis darauf, wo Minderjährige Cannabis beschaffen können, kann strafrechtlich relevant werden. Wer in einer Gruppe konsumiert, sollte sich deshalb der Zusammensetzung vergewissern.
Was gilt bei einer Kontrolle einer Gruppe?
Die Verbotsnormen werden individuell angewandt. Jede Person wird einzeln beurteilt, und jede kann einzeln belangt werden. Der Hamburger Bußgeldkatalog vom 8. Mai 2024 sieht für den Konsum im geschützten Bereich ein Regelbußgeld von 500 Euro vor; bei mehreren Beteiligten summiert sich das nicht zu einem Betrag, sondern fällt für jede Person an.
Bei Mengenfragen kann die Zuordnung problematisch werden. Wird eine größere Menge bei einer Gruppe festgestellt, ohne dass sich eindeutig zuordnen lässt, wem sie gehört, entstehen Ermittlungsansätze in mehrere Richtungen. Auch der Verdacht einer Weitergabe kann sich daraus ergeben.
Für den Ablauf einer Kontrolle gelten die allgemeinen Regeln. Angaben zur Person sind verpflichtend, Angaben zur Sache nicht; Schnelltests am Kontrollort sind freiwillig. Die Einzelheiten beschreibt der Beitrag zur Polizeikontrolle.
Worauf ist im öffentlichen Raum besonders zu achten?
Auf die räumlichen Verbote. In Gruppen wird die Umgebung erfahrungsgemäß weniger aufmerksam geprüft als beim Konsum allein, weil die Aufmerksamkeit dem Gespräch gilt. Genau dabei entstehen Verstöße gegen die Sichtweitenregelung, etwa an einem Spielplatz am Rand eines Parks oder an einer Sportanlage.
Hinzu kommt die Sichtbarkeit. Eine Gruppe fällt eher auf, und ihre Wahrnehmung durch Dritte kann Beschwerden auslösen, auch wenn kein Verstoß vorliegt. Rücksichtnahme ist deshalb nicht nur eine Frage der Höflichkeit, sondern reduziert das Risiko einer Kontrolle.
Wer sich orientieren möchte, findet die Systematik der Konsumverbote im Beitrag zu Cannabis im öffentlichen Raum in Hamburg; die Besonderheiten von Parks und Grünanlagen beschreibt der Beitrag zu Cannabis in Parks und Grünanlagen.
Was bedeutet das für Mitglieder einer Anbauvereinigung?
Die Mitgliedschaft ändert an all dem nichts. Sie regelt den legalen Bezug, nicht den Umgang mit dem bezogenen Cannabis. Insbesondere gilt: Was über die Vereinigung bezogen wurde, ist ausschließlich für den Eigenkonsum des Mitglieds bestimmt. Eine Weitergabe an andere Personen, auch an Freunde oder Familienangehörige, ist unzulässig.
Das folgt unmittelbar aus dem Vereinszweck und aus der Dokumentationspflicht. Jede Abgabe wird nach § 26 KCanG dem Mitglied zugeordnet und mit Datum, Menge und Wirkstoffgehalt erfasst. Die Mengengrenzen des § 19 KCanG sind personenbezogen; eine Weitergabe würde sie systematisch unterlaufen. Die Einzelheiten beschreibt der Beitrag zu den Höchstabgabemengen.
Innerhalb des Vereinsgeländes ist der Konsum nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 KCanG ohnehin untersagt. Welche Aktivitäten ein Verein anbieten darf und wo die Grenzen liegen, beschreibt der Beitrag zum Vereinsleben in einer Anbauvereinigung.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz und stellt keine Rechtsberatung dar. Die rechtliche Bewertung von Weitergabe- und Zurechnungsfragen hängt vom Einzelfall ab. Bußgeldsätze sind Ländersache; die genannten Werte beziehen sich auf den Hamburger Bußgeldkatalog. Bei einem eingeleiteten Verfahren empfiehlt sich anwaltliche Beratung.