
16.08.2026 - CSC Terp Foundation e.V.
Cannabis-Spaziergang: Was rechtlich gilt und was oft falsch verstanden wird
Hinter dem Begriff stehen drei verschiedene Dinge: politische Versammlung, private Verabredung und Vereinsaktivität. Rechtlich gelten für alle drei unterschiedliche Regeln.
Der Begriff Cannabis-Spaziergang taucht seit der Teillegalisierung regelmäßig auf, meint aber je nach Zusammenhang sehr Unterschiedliches. Aus dieser Unschärfe entstehen Missverständnisse, die für Beteiligte teuer werden können. Dieser Beitrag ordnet die drei gebräuchlichen Bedeutungen, erklärt die jeweils geltenden Regeln, benennt die häufigsten Fehlannahmen und beschreibt, warum eine Anbauvereinigung als Veranstalterin ausscheidet.
Welche drei Bedeutungen hat der Begriff?
Erstens die politische Versammlung. Gemeint sind angemeldete Demonstrationen oder Kundgebungen mit drogenpolitischem Anliegen, die es in Deutschland seit Jahrzehnten gibt. Sie unterliegen dem Versammlungsrecht und genießen den Schutz der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 Grundgesetz.
Zweitens die private Verabredung. Gemeint ist, dass sich mehrere Personen zu einem gemeinsamen Spaziergang treffen und dabei konsumieren. Das ist keine Veranstaltung im rechtlichen Sinn, sondern eine Ansammlung von Einzelpersonen, für die jeweils die allgemeinen Regeln gelten.
Drittens die Vereinsaktivität. Gemeint ist ein von einem Verein organisierter Spaziergang. Ob und in welcher Form das zulässig ist, hängt vom Verein und vom Zweck der Aktivität ab. Für Anbauvereinigungen gelten dabei besondere Einschränkungen, die weiter unten beschrieben werden.
Welche Regeln gelten bei einer privaten Verabredung?
Es gelten die allgemeinen Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes, und zwar für jede beteiligte Person einzeln. Eine Verabredung ändert daran nichts: Sie begründet keine Gruppenrechte und schützt niemanden vor den Verbotsnormen.
Praktisch bedeutet das dreierlei. Die räumlichen Konsumverbote nach § 5 KCanG gelten unverändert, also das Verbot in Sichtweite von Schulen, Kindertagesstätten, Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlich zugänglichen Sportstätten. In Fußgängerzonen kommt das Zeitfenster zwischen 7 und 20 Uhr hinzu. Und das Verbot des Konsums in unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger gilt ortsunabhängig.
Hinzu kommt das Weitergabeverbot. Die Weitergabe von Cannabis an andere Personen ist auch unter Erwachsenen und auch unentgeltlich untersagt. Gerade in Gruppensituationen ist das eine reale Fehlerquelle; die Einzelheiten beschreibt der Beitrag zum Konsum in Gruppen.
Was ist die häufigste Fehlannahme?
Dass ein Spaziergang durch eine Stadt rechtlich unproblematisch sei, weil man sich ja bewegt und nicht an einem Ort verweilt. Diese Annahme ist falsch. Die Verbote knüpfen an den Ort des Konsums an, nicht an die Dauer des Aufenthalts. Wer sich beim Konsum durch eine Verbotszone bewegt, konsumiert in einer Verbotszone.
In einer dicht bebauten Stadt kommt hinzu, dass eine Route fast zwangsläufig durch mehrere solcher Zonen führt. Schulen, Kindertagesstätten, Spielplätze und Sportanlagen sind über das Stadtgebiet verteilt, und ihre 100-Meter-Umkreise überlappen sich in Wohnquartieren vielfach. Eine Route ohne Verbotszone lässt sich in innerstädtischen Bereichen kaum planen.
Zweite verbreitete Fehlannahme: dass eine Gruppe geringeres Risiko trage, weil sich die Aufmerksamkeit verteile. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall. Eine Gruppe fällt eher auf, und jede beteiligte Person kann einzeln belangt werden. In Hamburg sieht der Bußgeldkatalog vom 8. Mai 2024 für den Konsum im geschützten Bereich ein Regelbußgeld von 500 Euro vor, und zwar pro Person.
Was gilt bei angemeldeten Versammlungen?
Hier ist die Lage anders, aber nicht so, wie oft angenommen. Eine angemeldete Versammlung genießt den Schutz der Versammlungsfreiheit, was Auflagen und behördliches Handeln an strengere Voraussetzungen bindet. Das betrifft jedoch die Versammlung als solche, nicht das Verhalten der Teilnehmenden im Einzelnen.
Die Konsumverbote des § 5 KCanG gelten auch während einer Versammlung. Die Versammlungsfreiheit schützt die kollektive Meinungskundgabe, sie suspendiert aber keine allgemeinen Verbotsnormen. Wer während einer Kundgebung in Sichtweite einer geschützten Einrichtung konsumiert, verstößt gegen § 5 KCanG wie außerhalb einer Versammlung auch.
Wer eine Versammlung anmelden oder daran teilnehmen möchte, sollte sich mit den versammlungsrechtlichen Anforderungen vertraut machen. Sie umfassen Anmeldefristen, die Benennung einer Versammlungsleitung und mögliche Auflagen. Die Einzelheiten beschreibt der Beitrag zu Cannabis und Versammlungsrecht.
Warum kommt eine Anbauvereinigung als Veranstalterin nicht in Betracht?
Aus zwei Gründen. Der erste ist der zulässige Vereinszweck. Eine Anbauvereinigung darf nach § 11 Absatz 1 KCanG ausschließlich den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe an ihre Mitglieder betreiben. Eine Veranstaltung, deren erkennbarer Zweck der gemeinsame Konsum ist, liegt außerhalb dieses Zwecks.
Der zweite Grund ist das Werbe- und Sponsoringverbot. § 6 KCanG untersagt jede Form der Werbung und des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen. Erfasst ist nach der Legaldefinition jede kommerzielle Kommunikation, die geeignet ist, den Konsum oder die Weitergabe zu fördern. Die Ankündigung oder Unterstützung eines Konsumanlasses fällt darunter. Ein Verstoß ist nach § 12 Absatz 2 KCanG zugleich ein Grund für Versagung oder Widerruf der Erlaubnis; die Einzelheiten beschreibt der Beitrag zum Werbeverbot nach § 6 KCanG.
Hinzu kommt ein systematisches Argument. § 5 Absatz 2 Nummer 6 KCanG verbietet den Konsum im befriedeten Besitztum einer Anbauvereinigung; der Gesetzgeber wollte ausdrücklich keinen Konsumort schaffen. Eine Vereinigung, die stattdessen einen Konsumanlass außerhalb organisiert, setzt sich dem Vorwurf aus, diese Vorgabe zu umgehen.
Welche Aktivitäten sind für einen Verein zulässig?
Vereinsleben als solches ist selbstverständlich möglich, denn eine Anbauvereinigung ist ein eingetragener Verein mit Mitgliederversammlung, Vorstand und Satzung. Zulässig sind Aktivitäten, die dem Vereinszweck dienen oder ihn organisatorisch begleiten, etwa Mitgliederversammlungen, Informationsveranstaltungen zu rechtlichen Fragen, Arbeitseinsätze oder Fortbildungen.
Die Grenze verläuft dort, wo eine Aktivität konsumfördernd wirkt oder als Konsumanlass erkennbar ist. Nicht der Zusammenkunft als solcher gilt der Vorbehalt, sondern ihrer Ausrichtung. Eine Zusammenkunft ohne Konsumbezug ist Vereinsleben; eine Zusammenkunft, deren Zweck der gemeinsame Konsum ist, ist es nicht.
Welche Aktivitäten im Einzelnen in Betracht kommen und wo die Grenzen liegen, beschreibt der Beitrag zum Vereinsleben in einer Anbauvereinigung. Einen Überblick über die Regeln im öffentlichen Raum gibt der Beitrag zu Cannabis im öffentlichen Raum in Hamburg.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz und stellt keine Rechtsberatung dar. Er ist keine Aufforderung oder Einladung zu gemeinsamem Konsum. Die CSC Terp Foundation e.V. veranstaltet keine Zusammenkünfte mit Konsumbezug. Bußgeldsätze sind Ländersache; die genannten Werte beziehen sich auf den Hamburger Bußgeldkatalog.