15.08.2026 - CSC Terp Foundation e.V.

Cannabis im öffentlichen Raum in Hamburg: Wo Konsum erlaubt ist und wo nicht

Im öffentlichen Raum gilt ein Konsumverbot in Sichtweite von Schulen, Kitas, Spielplätzen und Sportstätten sowie in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.

Der Konsum von Cannabis ist für volljährige Personen legal, aber nicht überall. Das Konsumcannabisgesetz zieht im öffentlichen Raum Grenzen, die im Gelände nicht sichtbar sind und deshalb häufig unterschätzt werden. Für eine Stadt wie Hamburg mit dichter Bebauung und einer hohen Zahl geschützter Einrichtungen hat das erhebliche praktische Bedeutung. Dieser Beitrag ordnet die Systematik, erklärt die 100-Meter-Regel, beschreibt die Sonderregel für Fußgängerzonen und benennt, worauf in verschiedenen Umgebungen zu achten ist.

Welche Systematik liegt den Konsumverboten zugrunde?

§ 5 KCanG unterscheidet zwei Arten von Verboten. Die erste knüpft an geschützte Einrichtungen an und wirkt räumlich: Der Konsum ist untersagt in Sichtweite von Schulen, Kindertagesstätten, sonstigen Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen. Die zweite knüpft an Fußgängerzonen an und wirkt zeitlich, nämlich zwischen 7 und 20 Uhr.

Hinzu kommt eine dritte Regelung, die nicht an den Ort anknüpft: § 5 Absatz 1 KCanG untersagt den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren. Diese Vorschrift gilt unabhängig davon, wo man sich befindet, also auch dort, wo keine geschützte Einrichtung in der Nähe ist.

Alle drei Regelungen bestehen nebeneinander und können sich überlagern. Wer eine davon prüft, hat die anderen deshalb nicht erledigt. Eine ausführliche Darstellung der einzelnen Tatbestände gibt der Beitrag zu den Konsumverbotszonen nach § 5 KCanG.

Wie funktioniert die 100-Meter-Regel?

§ 5 Absatz 2 Satz 2 KCanG formuliert eine gesetzliche Vermutung: Sichtweite ist bis zu einem Abstand von 100 Metern vom Eingangsbereich der geschützten Einrichtung gegeben. Gemessen wird vom Eingang aus, nicht von der Grundstücksgrenze.

Wichtig ist, dass das Gesetz an die Sichtweite anknüpft und die 100 Meter nur die Vermutungsgrenze bilden. Sichthindernisse wie Gebäudereihen, Mauern oder dichter Bewuchs können die tatsächliche Sichtweite verkürzen. Für die Praxis bedeutet das eine einfache Faustregel: Wer eine Schule, Kita, einen Spielplatz oder eine Sportanlage sehen kann, verzichtet auf den Konsum.

Das Verbot gilt zeitunabhängig. Ein Spielplatz ist auch nachts eine geschützte Einrichtung, eine Schule auch in den Ferien und am Wochenende. Kartendienste können eine erste Orientierung geben, ersetzen aber weder die Einschätzung vor Ort noch eine rechtsverbindliche Auskunft; ihre Grenzen beschreibt der Beitrag zur Bubatzkarte.

Was gilt in Fußgängerzonen?

Hier greift eine eigene Systematik. Nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 KCanG ist der Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr untersagt. Eine 100-Meter-Regel gilt dafür nicht; maßgeblich ist allein, ob man sich innerhalb der formal ausgewiesenen Zone befindet, erkennbar an der entsprechenden Beschilderung.

In Hamburg betrifft das insbesondere die Innenstadt mit der Mönckebergstraße und der Spitalerstraße sowie einzelne Zonen in Stadtteilzentren. In den nördlichen Stadtteilen wie Hummelsbüttel, Poppenbüttel oder Sasel bestehen keine klassischen ausgewiesenen Fußgängerzonen im Sinne der Norm.

Zu beachten ist die mögliche Überlagerung. Innerhalb einer Fußgängerzone können sich zugleich geschützte Einrichtungen befinden, etwa Sportanlagen oder Jugendeinrichtungen. Dann gilt zusätzlich das räumliche Verbot, und zwar rund um die Uhr.

Worauf ist in Parks und Grünanlagen zu achten?

Größere Grünanlagen sind nicht pauschal freigegeben. Auch dort finden sich Spielplätze, Sport- und Bolzplätze sowie Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, die jeweils eigene Schutzzonen begründen. Gerade in gut ausgestatteten Parks können sich mehrere solcher Zonen überlappen.

Hinzu kommen Regelungen, die nicht aus dem KCanG stammen. Für Grünanlagen bestehen kommunale Vorschriften, für Naturschutzgebiete zusätzlich naturschutzrechtliche Anforderungen. Sie betreffen nicht Cannabis als solches, können aber Verhaltenspflichten enthalten, die unabhängig davon gelten. Eine ausführliche Darstellung für Hamburg gibt der Beitrag zu Cannabis in Parks und Grünanlagen.

Für den Bezirk Wandsbek als bevölkerungsreichsten Hamburger Bezirk ist das Netz geschützter Einrichtungen entsprechend dicht. Eine bezirksbezogene Einordnung gibt der Beitrag zu den Konsumverbotszonen in Hamburg-Wandsbek.

Was gilt bei mehreren Personen?

Bei einer Gruppe kommen zusätzliche Gesichtspunkte hinzu. Die Verbote des § 5 KCanG gelten für jede beteiligte Person einzeln, sodass auch die Bußgeldfolge jede Person einzeln treffen kann. Der Hamburger Bußgeldkatalog vom 8. Mai 2024 sieht für den Konsum im geschützten Bereich ein Regelbußgeld von 500 Euro vor.

Praktisch bedeutsam ist außerdem das Weitergabeverbot. Die Weitergabe von Cannabis an andere Personen ist auch unter Erwachsenen und auch unentgeltlich untersagt. Ein gemeinsam genutzter Vorrat kann in der Bewertung schnell in diese Richtung rücken. Die Einzelheiten beschreibt der Beitrag zum Konsum in Gruppen.

Hinzu kommt die Sichtbarkeit. Eine Gruppe fällt eher auf als eine einzelne Person, und die Wahrscheinlichkeit, dass sich Minderjährige in unmittelbarer Nähe befinden, steigt in belebten Bereichen. Was bei organisierten Zusammenkünften gilt, ordnet der Beitrag zu Cannabis-Spaziergängen ein; für politische Kundgebungen gelten die Regeln des Versammlungsrechts, die der Beitrag zu Cannabis und Versammlungsrecht beschreibt.

Wo bleibt Konsum im öffentlichen Raum möglich?

Zulässig bleibt der Konsum dort, wo keine geschützte Einrichtung im Sichtbereich liegt, keine Fußgängerzone während der geschützten Zeiten betroffen ist und sich keine Minderjährigen in unmittelbarer Gegenwart befinden. In der Praxis kommen dafür vor allem Bereiche abseits von Wohnbebauung und Freizeitinfrastruktur in Betracht.

Eine pauschale Freigabe für bestimmte Flächen gibt es allerdings nicht. Die Beurteilung bleibt in jedem Einzelfall den örtlichen Gegebenheiten überlassen, und die Beweislast für die Einhaltung liegt faktisch bei der konsumierenden Person. Wer sicher gehen will, prüft die unmittelbare Umgebung auf sichtbare Schul-, Kita-, Spielplatz- und Sportanlagen.

Für Mitglieder einer Anbauvereinigung gilt dabei nichts Besonderes. Die Mitgliedschaft regelt den legalen Bezug, nicht den Ort des Konsums; innerhalb des Vereinsgeländes ist der Konsum nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 KCanG ohnehin untersagt. Welche Aktivitäten ein Verein anbieten darf, beschreibt der Beitrag zum Vereinsleben in einer Anbauvereinigung.


Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz und stellt keine Rechtsberatung dar. Angaben zu geschützten Einrichtungen und Zonen sind allgemeiner Natur; maßgeblich ist stets die örtliche Situation im Einzelfall. Bußgeldsätze sind Ländersache; die genannten Werte beziehen sich auf den Hamburger Bußgeldkatalog. Verbindliche Auskünfte erteilen die zuständigen Bezirksämter.