25.08.2026 - CSC Terp Foundation e.V.

Cannabis und Versammlungsrecht: Was bei Demonstrationen und Kundgebungen gilt

Versammlungen unter freiem Himmel sind 48 Stunden vor der Bekanntgabe anzuzeigen. Die Versammlungsfreiheit schützt die Meinungskundgabe, hebt die Konsumverbote aber nicht auf.

Drogenpolitische Kundgebungen haben in Deutschland eine lange Tradition und sind durch die Versammlungsfreiheit geschützt. Mit der Teillegalisierung ist die Frage hinzugekommen, wie sich dieser Schutz zu den Konsumverboten des Konsumcannabisgesetzes verhält. Die Antwort fällt eindeutiger aus, als vielfach angenommen. Dieser Beitrag ordnet die Versammlungsfreiheit ein, beschreibt Anmeldung und Ablauf in Hamburg, klärt das Verhältnis zu den Konsumverboten und grenzt eine Versammlung von einer Zusammenkunft zum Konsum ab.

Was schützt die Versammlungsfreiheit?

Artikel 8 Grundgesetz gewährleistet das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Geschützt ist die gemeinschaftliche Meinungskundgabe, also das Zusammenkommen mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck der Meinungsbildung oder Meinungsäußerung.

Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz beschränkt werden. Daraus folgt die Anzeigepflicht des Versammlungsgesetzes. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Anzeige und Genehmigung: Eine Versammlung wird nicht genehmigt, sondern angezeigt. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die Anmeldepflicht Versammlungen nicht verhindern, sondern ihre effektive Durchführung ermöglichen soll.

Der Schutz gilt dem Anliegen, nicht jeder Handlung der Teilnehmenden. Eine Versammlung schafft keinen rechtsfreien Raum und suspendiert keine allgemeinen Verbotsnormen. Genau dieser Punkt wird im Zusammenhang mit Cannabis häufig missverstanden.

Wie läuft eine Anmeldung in Hamburg ab?

Zuständige Versammlungsbehörde ist in Hamburg die Polizei. Nach § 14 Versammlungsgesetz ist eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe anzuzeigen. Die Frist bemisst sich also nicht ab dem Versammlungsbeginn, sondern ab dem Zeitpunkt, zu dem zur Teilnahme eingeladen oder öffentlich aufgerufen wird.

Anzugeben sind nach Darstellung der Polizei Hamburg unter anderem Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Versammlungsleitung, der geplante Ablauf nach Ort, Zeit und Thema, bei Aufzügen der geplante Streckenverlauf sowie gegebenenfalls Zahl und Einsatz von Ordnerinnen und Ordnern. Die Versammlungsleitung muss eine volljährige natürliche Person sein.

Nach Eingang prüft die Behörde, ob Rechte Dritter oder der Allgemeinheit entgegenstehen, und tritt gegebenenfalls in ein Kooperationsgespräch ein. Anschließend ergeht eine Bestätigung oder ein Bescheid, der Beschränkungen enthalten kann. Bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind Auflagen oder ein Verbot möglich. Eine gesonderte straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis ist daneben nicht erforderlich; das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits 1989 entschieden.

Was sind Eil- und Spontanversammlungen?

Von der regulären Anzeigepflicht bestehen zwei Ausnahmen. Eine Eilversammlung liegt vor, wenn eine Versammlung wegen eines aktuellen Anlasses so kurzfristig geplant wird, dass die 48-Stunden-Frist nicht eingehalten werden kann. Die Anzeige erfolgt dann so früh wie möglich; in Hamburg ist für Eilversammlungen unter freiem Himmel eine verkürzte Frist vorgesehen.

Eine Spontanversammlung entwickelt sich dagegen aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter. In diesem Fall entfällt die Anzeigepflicht vollständig, weil es niemanden gibt, der anzeigen könnte. Eine vorherige Bewerbung über Flyer oder soziale Medien spricht allerdings gegen eine Spontanversammlung.

Diese Ausnahmen sind eng zugeschnitten. Sie lassen sich nicht dafür nutzen, die Anzeigepflicht zu umgehen, indem eine geplante Zusammenkunft nachträglich als spontan bezeichnet wird. Maßgeblich ist der tatsächliche Ablauf, nicht die Bezeichnung.

Gelten die Konsumverbote auch während einer Versammlung?

Ja. Die Versammlungsfreiheit schützt die kollektive Meinungskundgabe, sie hebt die Verbotsnormen des § 5 KCanG nicht auf. Wer während einer Kundgebung in Sichtweite einer Schule, Kindertagesstätte, Kinder- und Jugendeinrichtung oder öffentlich zugänglichen Sportstätte konsumiert, verstößt gegen die Vorschrift wie außerhalb einer Versammlung auch.

Dasselbe gilt für die zeitliche Regelung in Fußgängerzonen und für das Verbot des Konsums in unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger. Letzteres ist bei öffentlichen Kundgebungen praktisch besonders relevant, weil sich die Zusammensetzung der anwesenden Personen nicht steuern lässt.

Praktisch bedeutsam ist zudem die Streckenführung. Ein Aufzug durch innerstädtische Bereiche führt fast zwangsläufig an geschützten Einrichtungen vorbei. Die Verbote gelten dabei für jede teilnehmende Person einzeln; der Hamburger Bußgeldkatalog vom 8. Mai 2024 sieht für den Konsum im geschützten Bereich ein Regelbußgeld von 500 Euro vor. Was bei Gruppen zu beachten ist, beschreibt der Beitrag zum Konsum in Gruppen.

Wann liegt überhaupt eine Versammlung vor?

Eine Versammlung setzt einen gemeinsamen Zweck der Meinungsbildung oder Meinungskundgabe voraus. Das bloße Zusammenkommen mehrerer Personen genügt nicht. Fehlt dieser gemeinschaftliche Zweck, handelt es sich rechtlich um eine Ansammlung, die den Schutz des Artikels 8 Grundgesetz nicht genießt.

Daraus folgt eine wichtige Abgrenzung. Eine Zusammenkunft, deren erkennbarer Zweck der gemeinsame Konsum ist, ist keine Versammlung im Rechtssinn, auch wenn sie als solche bezeichnet wird. Der Versuch, eine Konsumveranstaltung durch eine Anzeige als Versammlung zu legitimieren, trägt rechtlich nicht und kann zusätzliche Probleme schaffen.

Umgekehrt bleibt eine drogenpolitische Kundgebung eine Versammlung, auch wenn einzelne Teilnehmende gegen § 5 KCanG verstoßen. Der Verstoß betrifft dann die handelnde Person, nicht den Charakter der Versammlung. Die verschiedenen Bedeutungen des Begriffs Cannabis-Spaziergang ordnet der Beitrag zu Cannabis-Spaziergängen ein.

Was gilt für Anbauvereinigungen?

Eine Anbauvereinigung kann als Veranstalterin einer politischen Kundgebung nicht auftreten, ohne mit dem Werbeverbot in Konflikt zu geraten. § 6 KCanG untersagt jede Form der Werbung und des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen; erfasst ist nach der Legaldefinition jede kommerzielle Kommunikation, die geeignet ist, den Konsum oder die Weitergabe zu fördern.

Hinzu kommt der eng gefasste Vereinszweck. Nach § 11 Absatz 1 KCanG ist eine Anbauvereinigung auf den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe an ihre Mitglieder beschränkt. Politische Betätigung als Vereinszweck ist damit nicht vereinbar. Ein Verstoß gegen § 6 KCanG ist zudem nach § 12 Absatz 2 KCanG ein Grund für Versagung oder Widerruf der Erlaubnis; die Einzelheiten beschreibt der Beitrag zum Werbeverbot nach § 6 KCanG.

Für einzelne Personen gilt das nicht. Die Teilnahme an einer Versammlung ist ein Grundrecht und steht jeder Person offen, unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft. Welche Aktivitäten ein Verein anbieten darf, beschreibt der Beitrag zum Vereinsleben in einer Anbauvereinigung; einen Überblick über die Regeln im öffentlichen Raum gibt der Beitrag zu Cannabis im öffentlichen Raum.


Dieser Beitrag dient der sachlichen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Das Versammlungsrecht ist teilweise Landesrecht; Fristen und Verfahren können abweichen. Angaben zur Hamburger Praxis geben den recherchierten Stand wieder. Die CSC Terp Foundation e.V. tritt nicht als Veranstalterin politischer Kundgebungen auf. Verbindliche Auskünfte zur Anmeldung erteilt die zuständige Versammlungsbehörde.