
18.08.2026 - CSC Terp Foundation e.V.
Cannabis in Parks und Grünanlagen: Was in Hamburg zu beachten ist
Grünanlagen sind nicht pauschal freigegeben. Spielplätze, Sport- und Bolzplätze im Park begründen eigene Schutzzonen, hinzu kommen kommunale und naturschutzrechtliche Regeln.
Parks und Grünanlagen wirken auf den ersten Blick wie unproblematische Orte, weil sie weder Wohnbebauung noch Fußgängerzone sind. Tatsächlich sind sie rechtlich anspruchsvoller als viele annehmen, denn geschützte Einrichtungen befinden sich häufig innerhalb der Anlagen selbst. Hinzu kommen Vorschriften, die nichts mit Cannabis zu tun haben, aber ebenfalls gelten. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage für Hamburger Grünanlagen, benennt die typischen Zonen innerhalb von Parks und beschreibt, was in Naturschutzgebieten und an Uferwegen gilt.
Sind Grünanlagen pauschal freigegeben?
Nein. Das Konsumcannabisgesetz kennt keine Kategorie Grünanlage, weder als Verbotszone noch als Freigabe. Maßgeblich sind die allgemeinen Regeln des § 5 KCanG, also das Verbot in Sichtweite geschützter Einrichtungen sowie das Verbot in unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger.
Der entscheidende Punkt ist, dass sich geschützte Einrichtungen häufig innerhalb von Parks befinden. Spielplätze sind ausdrücklich erfasst, öffentlich zugängliche Sportstätten ebenfalls. In gut ausgestatteten Anlagen können deshalb mehrere 100-Meter-Zonen entstehen, die sich überlappen und große Teile der Fläche abdecken.
Hinzu kommt die Nutzung durch Familien. Parks sind Orte, an denen sich Kinder und Jugendliche aufhalten, was das Verbot des Konsums in unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger praktisch relevant macht. Dieses Verbot gilt unabhängig davon, ob eine geschützte Einrichtung in der Nähe ist. Die Systematik beschreibt der Beitrag zu Cannabis im öffentlichen Raum in Hamburg.
Welche Einrichtungen innerhalb von Parks begründen Zonen?
Vier Kategorien sind typisch. Erstens Spielplätze, die in Hamburger Grünanlagen weit verbreitet sind. Zweitens Sport- und Bolzplätze sowie Sportanlagen von Vereinen, soweit sie öffentlich zugänglich sind. Drittens Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit, etwa Jugendhäuser oder Bauspielplätze. Viertens angrenzende Schulen und Kindertagesstätten, deren Zonen in die Anlage hineinreichen können.
Die 100 Meter werden dabei vom Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung gemessen. Bei einem Spielplatz mitten in einer Anlage entsteht daraus ein Kreis, der in alle Richtungen wirkt. Bei mehreren Einrichtungen summieren sich die Zonen; eine Anlage kann dadurch faktisch weitgehend abgedeckt sein.
Praktisch hilft die Faustregel aus der Sichtweitenlogik: Wer einen Spielplatz, eine Sportanlage oder eine Jugendeinrichtung sehen kann, verzichtet auf den Konsum. Kartendienste können eine erste Orientierung geben, bilden aber nur Entfernungen ab und nicht die tatsächliche Sichtachse; ihre Grenzen beschreibt der Beitrag zur Bubatzkarte.
Welche Regeln gelten neben dem KCanG?
Für öffentliche Grünanlagen bestehen kommunale Vorschriften, die das Verhalten in der Anlage regeln. Sie betreffen nicht Cannabis als solches, enthalten aber allgemeine Verhaltenspflichten, etwa zur Rücksichtnahme, zum Umgang mit Abfall oder zu bestimmten Nutzungen. Verstöße können unabhängig vom KCanG geahndet werden.
Für Naturschutzgebiete gelten zusätzlich naturschutzrechtliche Anforderungen. Sie sind in der Regel strenger und können das Verlassen von Wegen, das Betreten bestimmter Bereiche oder Aufenthaltsformen einschränken. Im Bezirk Wandsbek betrifft das unter anderem das Naturschutzgebiet Hummelsbütteler Moore.
Ein dritter Aspekt ist der Brandschutz. In Trockenperioden bestehen in Wald- und Naturschutzgebieten erhöhte Anforderungen, teilweise mit ausdrücklichen Verboten offener Flammen. Das betrifft jede Form des Rauchens und gilt unabhängig von der Substanz.
Was gilt an Alster, Uferwegen und Wanderwegen?
Die Alsterwanderwege und die Uferbereiche sind stark frequentierte Naherholungsräume. Auch dort finden sich Spielplätze, Sport- und Freizeitanlagen sowie Einrichtungen, die eigene Zonen begründen. Hinzu kommt die hohe Zahl von Familien, Radfahrenden und Spaziergängern, was das Verbot bei Anwesenheit Minderjähriger praktisch bedeutsam macht.
Im nördlichen Hamburg verlaufen die Wege durch mehrere Stadtteile mit unterschiedlicher Dichte an Einrichtungen. Im Umfeld von Wellingsbüttel, Poppenbüttel und Klein Borstel begleitet der Alsterwanderweg Wohnquartiere, in denen sich Schul-, Kita- und Spielplatzstandorte häufen. Anfahrts- und Standortbeschreibungen für diese Stadtteile finden sich unter anderem für Wellingsbüttel und Poppenbüttel.
Weniger dicht ist das Netz in offenen Landschaftsräumen wie der Hummelsbütteler Feldmark oder in den Randbereichen der Walddörfer. Eine pauschale Freigabe folgt daraus jedoch nicht; auch dort können Sportanlagen, Reitanlagen oder Freizeiteinrichtungen liegen. Eine bezirksbezogene Einordnung gibt der Beitrag zu den Konsumverbotszonen in Hamburg-Wandsbek.
Was ist bei Gruppen in Grünanlagen zu beachten?
Grünanlagen sind der typische Ort für Zusammenkünfte, weshalb hier die Gruppenproblematik besonders relevant wird. Alle Verbote gelten für jede Person einzeln, und der Hamburger Bußgeldkatalog vom 8. Mai 2024 sieht für den Konsum im geschützten Bereich ein Regelbußgeld von 500 Euro vor, das jede beteiligte Person treffen kann.
Hinzu kommt das Weitergabeverbot. Die Weitergabe an andere Personen ist auch unentgeltlich untersagt, was das Weiterreichen und gemeinsame Vorräte einschließt. Gerade in geselligen Situationen entstehen daraus Risiken, die im Moment nicht bewusst sind. Die Einzelheiten beschreibt der Beitrag zum Konsum in Gruppen.
In Parks kommt die Sichtbarkeit hinzu. Eine Gruppe wird von anderen Nutzenden wahrgenommen, und Beschwerden können auch dann entstehen, wenn kein Verstoß vorliegt. Rücksichtnahme senkt damit sowohl das Konfliktrisiko als auch die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle. Was bei organisierten Zusammenkünften gilt, ordnet der Beitrag zu Cannabis-Spaziergängen ein.
Wie lässt sich die Rechtslage vor Ort einschätzen?
Drei Schritte helfen. Erstens die Umgebung prüfen: Sind Spielplätze, Sportanlagen, Jugendeinrichtungen, Schulen oder Kitas sichtbar oder in unmittelbarer Nähe. Zweitens die Nutzung beobachten: Halten sich Kinder und Jugendliche in unmittelbarer Nähe auf. Drittens die Beschilderung beachten, insbesondere in Naturschutzgebieten und bei Fußgängerzonen.
Verbindliche Auskünfte zu Standorten und örtlichen Regelungen erteilen die Bezirksämter. Für den Bezirk Wandsbek ist das Bezirksamt Wandsbek in der Schloßstraße 60 zuständig, das gemeinsam mit der Polizei auch Ordnungswidrigkeiten nach dem KCanG verfolgt.
Im Zweifel gilt die einfachste Regel: Bei Unsicherheit über die Umgebung auf den Konsum verzichten. Für Mitglieder einer Anbauvereinigung ändert die Mitgliedschaft daran nichts; sie regelt den legalen Bezug, nicht den Ort des Konsums. Innerhalb des Vereinsgeländes ist der Konsum nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 KCanG ohnehin untersagt.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz und stellt keine Rechtsberatung dar. Angaben zu Grünanlagen und geschützten Einrichtungen sind allgemeiner Natur; maßgeblich ist stets die örtliche Situation im Einzelfall. Kommunale und naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen unabhängig vom KCanG. Verbindliche Auskünfte erteilen die zuständigen Bezirksämter.