10.08.2026 - CSC Terp Foundation e.V.

Cannabis-Legalisierung in Deutschland: Der Stand 2026

Das Konsumcannabisgesetz gilt seit April 2024 und wird derzeit evaluiert. Eine Rücknahme sieht der Koalitionsvertrag nicht vor, diskutiert werden Anpassungen einzelner Regelungen.

Seit dem 1. April 2024 gilt in Deutschland ein grundlegend veränderter Rechtsrahmen für den Umgang mit Cannabis. Zwei Jahre später steht das Gesetz in einer laufenden Evaluierung, deren Ergebnisse über mögliche Anpassungen entscheiden sollen. Für Mitglieder von Anbauvereinigungen und für Interessierte ist damit eine Frage verbunden, die sich nicht abschließend beantworten lässt: Wie stabil ist die aktuelle Rechtslage? Dieser Beitrag beschreibt den geltenden Rahmen, ordnet den Evaluierungsprozess ein und stellt die diskutierten Positionen dar, ohne sie zu bewerten.

Was gilt in Deutschland aktuell?

Rechtsgrundlage ist das Cannabisgesetz vom 27. März 2024, ein Mantelgesetz, das zwei eigenständige Regelwerke enthält. Das Konsumcannabisgesetz regelt den nicht-medizinischen Umgang erwachsener Personen mit Cannabis, das Medizinal-Cannabisgesetz die Versorgung mit Cannabis als Arzneimittel. Cannabis wurde damit aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgelöst.

Erlaubt sind seit dem 1. April 2024 der Besitz von bis zu 25 Gramm im öffentlichen Raum und bis zu 50 Gramm im privaten Bereich sowie der private Eigenanbau von bis zu drei blühenden Pflanzen je volljähriger Person. Seit dem 1. Juli 2024 ist zusätzlich die Mitgliedschaft in einer lizenzierten Anbauvereinigung möglich, die nach § 19 KCanG bis zu 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat an ihre Mitglieder abgeben darf.

Unverändert verboten bleiben der Verkauf, die Weitergabe an Dritte auch ohne Bezahlung, jeder Bezug über nicht lizenzierte Anbieter und jede Abgabe an Minderjährige. Hinzu kommen räumliche und zeitliche Konsumverbote nach § 5 KCanG sowie der THC-Grenzwert im Straßenverkehr. Einen vollständigen Überblick gibt der Beitrag zu den drei legalen Wegen.

Wie wird das Gesetz evaluiert?

Das Cannabisgesetz schreibt seine eigene Überprüfung vor. Vorgesehen ist eine mehrstufige wissenschaftliche Evaluierung, die die Auswirkungen auf Schwarzmarkt, Jugendschutz, Gesundheit und die Belastung von Polizei und Justiz untersucht. Die Datenbasis liefert ein eigens eingerichteter Forschungsverbund.

Der Ablauf ist gestuft angelegt: Ein erster Evaluationsbericht wurde im Oktober 2025 vorgelegt, ein Zwischenbericht zu Kriminalität und Jugendschutz war bis April 2026 vorgesehen, der vollständige Abschlussbericht ist für 2028 geplant. Die Bundesregierung hat die Evaluierung als ergebnisoffen bezeichnet.

Erste Datenpunkte liegen bereits vor. Die Polizeiliche Kriminalstatistik für 2025 weist einen deutlichen Rückgang der cannabisbezogenen Straftaten aus, was Befürworterinnen und Befürworter der Reform als Entlastungseffekt werten. Kritikerinnen und Kritiker verweisen darauf, dass ein statistischer Rückgang bei entkriminalisierten Handlungen zwangsläufig eintritt und für sich genommen wenig über den Schwarzmarkt aussagt. Belastbare Aussagen soll erst die Gesamtauswertung ermöglichen.

Welche Änderungen werden diskutiert?

Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht keine Rückabwicklung des Cannabisgesetzes vor, sondern eine ergebnisoffene Evaluierung. Eine vollständige Rücknahme gilt nach dem Stand der öffentlichen Debatte als unwahrscheinlich. Diskutiert werden stattdessen Anpassungen einzelner Regelungen.

Im Gespräch sind unter anderem strengere Auflagen für Anbauvereinigungen, Änderungen bei den Genehmigungsverfahren und mögliche Anpassungen der Abgabemengen. Ein zweiter Diskussionsstrang betrifft nicht das Konsumcannabisgesetz, sondern das Medizinal-Cannabisgesetz: Dort stehen Einschränkungen der telemedizinischen Verschreibung und ein Versandverbot im Raum. Beide Bereiche entwickeln sich unabhängig voneinander.

Die Positionen gehen dabei erkennbar auseinander. Befürworterinnen und Befürworter strengerer Regeln verweisen auf Jugendschutz und gesundheitliche Risiken; Gegnerinnen und Gegner einer Verschärfung führen verfassungs- und europarechtliche Bedenken sowie die Gefahr an, den Schwarzmarkt wieder zu stärken. Ein abgeschlossenes Ergebnis liegt zum Zeitpunkt dieses Beitrags nicht vor.

Wie wird das Gesetz in den Ländern umgesetzt?

Der Vollzug liegt bei den Ländern, und die Praxis unterscheidet sich erheblich. Das betrifft die Bußgeldhöhen bei Ordnungswidrigkeiten ebenso wie die Bearbeitung von Erlaubnisanträgen für Anbauvereinigungen. In einzelnen Bundesländern ist die Genehmigungspraxis Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Hamburg hat früh eigene Strukturen geschaffen. Die Erlaubniserteilung erfolgt zentral über das Bezirksamt Altona, die Aufsicht über die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz. Die Behörde für Inneres und Sport hat bereits am 8. Mai 2024 einen eigenen Bußgeldkatalog erlassen, weil auf Bundesebene keine einheitlichen Sätze vorgesehen waren. Die erste Hamburger Anbauerlaubnis wurde am 10. Oktober 2024 erteilt.

Für Interessierte bedeutet diese Länderdifferenz vor allem eines: Aussagen zur Rechtslage sind nur begrenzt übertragbar. Bußgeldhöhen, Bearbeitungsdauern und Auslegungsfragen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Die Hamburger Regelungen fasst der Beitrag zum Konsumcannabisgesetz in Hamburg zusammen.

Was bedeutet die Lage für Anbauvereinigungen?

Für bestehende Anbauvereinigungen gilt der erteilte Erlaubnisrahmen unverändert fort. Die Erlaubnis nach § 11 KCanG ist nach § 14 Absatz 1 auf sieben Jahre befristet und kann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren verlängert werden. Gesetzesänderungen könnten künftige Anforderungen verändern, wirken aber nicht rückwirkend auf bereits erteilte Erlaubnisse.

Praktisch folgt daraus für Vereinigungen vor allem ein Argument für konsequente Regeltreue. Wer Dokumentations- und Berichtspflichten nach §§ 26 und 27 KCanG sorgfältig erfüllt, das Werbeverbot nach § 6 KCanG einhält und die Präventionsanforderungen des § 23 KCanG umsetzt, ist gegenüber möglichen strengeren Auflagen besser aufgestellt als eine Vereinigung mit lückenhafter Compliance. Verstöße gegen das Werbeverbot sind nach § 12 Absatz 2 KCanG zudem bereits heute ein Widerrufsgrund.

Für Interessierte ändert sich an den Voraussetzungen einer Mitgliedschaft derzeit nichts. Es gelten weiterhin das gesetzliche Mindestalter, die Anforderung eines Wohnsitzes in Deutschland seit mindestens sechs Monaten, das Verbot der Parallelmitgliedschaft und die dreimonatige Mindestmitgliedschaft. Die Einzelheiten fasst der Beitrag zu den Mitgliedschaftsvoraussetzungen zusammen.

Wo finde ich verlässliche aktuelle Informationen?

Erste Quelle ist der Gesetzestext selbst. Das Konsumcannabisgesetz ist auf gesetze-im-internet.de in der jeweils geltenden Fassung abrufbar; Änderungen sind dort unmittelbar nachvollziehbar. Für den medizinischen Bereich gilt entsprechend das Medizinal-Cannabisgesetz.

Für den Vollzug in Hamburg sind die Seiten der zuständigen Behörden maßgeblich. Auskünfte zu Anbauvereinigungen erteilt das Bezirksamt Hamburg-Altona unter cannabis-av@altona.hamburg.de, Fragen zur Aufsichtspraxis beantwortet die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz unter kcangueberwachung@justiz.hamburg.de. Für den Stand der Evaluierung sind die Veröffentlichungen der Bundesregierung und die Drucksachen des Deutschen Bundestages die belastbarsten Quellen.

Zurückhaltung ist bei Sekundärquellen angebracht, die die Rechtslage verkürzt oder tendenziös darstellen. Das gilt in beide Richtungen, sowohl bei Darstellungen, die geltende Verbote unterschlagen, als auch bei solchen, die den bestehenden Rahmen enger zeichnen als er ist. Im Zweifel hilft der Blick in den Gesetzestext oder die Nachfrage bei der zuständigen Behörde.


Dieser Beitrag gibt den Stand vom August 2026 wieder und dient der sachlichen Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar und enthält keine Bewertung politischer Positionen. Die Cannabis-Gesetzgebung befindet sich in einem laufenden Evaluierungsprozess; Angaben zu geplanten oder diskutierten Änderungen können sich kurzfristig überholen. Maßgeblich ist stets die geltende Fassung der Gesetze sowie die Auskunft der zuständigen Behörden.