
05.08.2026 - CSC Terp Foundation e.V.
Warteliste oder freier Platz? Wie die Aufnahme in eine Anbauvereinigung abläuft
Anbauvereinigungen dürfen höchstens 500 Mitglieder haben. Ist die Grenze erreicht, führen viele Vereine Wartelisten. Der Aufnahmestatus wird im Antragsverfahren mitgeteilt.
Wer sich für eine Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung interessiert, stößt schnell auf eine strukturelle Besonderheit: Die Mitgliederzahl ist gesetzlich gedeckelt. Anders als bei einem gewöhnlichen Verein kann eine Anbauvereinigung nicht beliebig wachsen, sondern muss ihre Aufnahmen an einer festen Obergrenze ausrichten. Daraus ergeben sich Wartelisten, Nachrückverfahren und zeitliche Abläufe, die viele Interessierte nicht erwarten. Dieser Beitrag erklärt, warum die Grenze existiert, wie Aufnahmeverfahren typischerweise ablaufen, welche Fristen nach einer Aufnahme gelten und was sinnvoll ist, wenn eine Vereinigung ihre Kapazität ausgeschöpft hat.
Warum ist die Mitgliederzahl gesetzlich begrenzt?
Eine Anbauvereinigung darf nach § 11 Absatz 1 Satz 4 KCanG höchstens 500 Mitglieder haben. Die Obergrenze gilt bundesweit einheitlich und lässt sich durch keine Satzungsregelung erweitern. Sie ist damit die härteste strukturelle Grenze des gesamten Anbauvereinigungs-Modells.
Der Gesetzgeber verfolgt damit mehrere Ziele. Die Begrenzung soll den überschaubaren, mitgliedschaftlich verfassten Charakter der Vereinigungen sichern und verhindern, dass aus einem Verein faktisch ein Großbetrieb wird. Sie begrenzt zugleich die Menge, die eine einzelne Vereinigung anbauen darf, weil sich der zulässige Anbau am tatsächlichen Bedarf der Mitglieder orientiert. Und sie hält den Verwaltungs- und Kontrollaufwand für die Aufsichtsbehörden handhabbar.
Für Interessierte folgt daraus eine praktische Konsequenz, die in der öffentlichen Diskussion oft untergeht: Anbauvereinigungen sind kein Versorgungsmodell für die Breite. Selbst bei einer zweistelligen Zahl lizenzierter Vereinigungen in einer Großstadt wie Hamburg entstehen insgesamt nur einige tausend Mitgliedsplätze. Die Größenordnungen ordnet der Beitrag zum Stand der lizenzierten Anbauvereinigungen in Hamburg ein.
Gibt es bei Anbauvereinigungen Wartelisten?
Ja, Wartelisten sind in der Praxis verbreitet. Sobald eine Vereinigung ihre 500 Plätze belegt hat, kann sie keine weiteren Mitglieder aufnehmen und erfasst Interessierte stattdessen in einer Warteliste. Nachrücken ist möglich, wenn bestehende Mitgliedschaften enden, etwa durch Kündigung, Wegzug ins Ausland oder Ausschluss.
Ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren für Wartelisten gibt es nicht. Jede Vereinigung regelt in ihrer Satzung oder in internen Aufnahmeordnungen, wie sie mit Anfragen bei ausgeschöpfter Kapazität umgeht. Verbreitet sind chronologische Listen nach Eingang der Anfrage; einzelne Vereinigungen berücksichtigen zusätzlich Kriterien wie die Bereitschaft zur Mitarbeit im Verein.
Neben der Mitgliederobergrenze wirkt ein zweiter Faktor auf das Aufnahmetempo, der weniger bekannt ist: der Anbauzyklus. Eine Anbauvereinigung darf nur so viel abgeben, wie sie selbst anbaut, und Cannabis wächst nicht auf Abruf. Neu gegründete Vereinigungen nehmen deshalb häufig zunächst in Stufen auf, um Mitgliederzahl und tatsächliche Erntemenge in Einklang zu halten. Ein zurückhaltendes Aufnahmetempo ist in diesem Fall kein Mangel, sondern eine Frage verantwortlicher Planung.
Wie läuft die Aufnahme ab, wenn Plätze verfügbar sind?
Der Ablauf folgt in der Regel vier Schritten: Kontaktaufnahme und Prüfung der eigenen Voraussetzungen, formale Antragstellung, Prüfung durch den Vorstand, Aufnahmebestätigung mit Mitgliedsausweis. Die Dauer hängt von der Vollständigkeit der eingereichten Angaben und der Antragslage ab; zwei bis vier Wochen sind für einen vollständigen Antrag ein realistischer Richtwert.
Vor der Antragstellung sollten Interessierte die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen. Nach § 11 Absatz 4 KCanG sind das ein Mindestalter von 18 Jahren, ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland seit mindestens sechs Monaten und keine parallele Mitgliedschaft in einer anderen Anbauvereinigung. Einzelne Vereinigungen setzen strengere Kriterien; die CSC Terp Foundation e.V. nimmt satzungsgemäß nur Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr auf. Die vollständigen Mitgliedschaftsvoraussetzungen fasst ein separater Beitrag zusammen.
Die Prüfung durch den Vorstand umfasst die Verifikation der Angaben, den Abgleich mit der Mitgliederobergrenze und eine Identitäts- und Altersprüfung. Bei der CSC Terp Foundation läuft der Antrag über die Vereinssoftware Cannanas, in der Antragstellende einen persönlichen Account anlegen und darüber die Mitgliedsanfrage stellen. Den Ablauf im Detail beschreibt der Beitrag zum Antragsverfahren.
Was tun, wenn eine Vereinigung keine Plätze frei hat?
Sinnvoll sind drei Schritte. Erstens die Aufnahme in die Warteliste der bevorzugten Vereinigung, sofern eine geführt wird. Zweitens die Anfrage bei weiteren lizenzierten Vereinigungen im erreichbaren Umkreis. Drittens die Prüfung, ob der private Eigenanbau nach § 9 KCanG eine passende Zwischenlösung darstellt.
Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Anfrage und Mitgliedschaft. Parallele Anfragen bei mehreren Vereinigungen sind zulässig, eine parallele Mitgliedschaft dagegen nicht: § 11 Absatz 4 Nummer 2 KCanG schließt sie ausdrücklich aus. Wer eine Aufnahmezusage erhält und annimmt, sollte deshalb offene Anfragen bei anderen Vereinigungen zurückziehen.
Beim Ausweichen auf andere Vereinigungen lohnt der Blick über die Bezirksgrenze hinaus. Das Gesetz verlangt keine räumliche Nähe zwischen Wohnort und Vereinssitz; entscheidend ist allein der Wohnsitz in Deutschland seit mindestens sechs Monaten. Weil die Abgabe aber ausschließlich persönlich am Vereinssitz erfolgt, bleibt die Erreichbarkeit ein praktisches Kriterium. Worauf bei der Suche zu achten ist, beschreibt der Beitrag zum Finden einer Anbauvereinigung in der Nähe.
Welche Fristen gelten nach der Aufnahme?
Nach der Aufnahme greift die gesetzliche Mindestmitgliedschaftsdauer von drei Monaten nach § 11 Absatz 5 KCanG. Sie ist bundesweit vorgeschrieben und kann durch keine Satzung verkürzt werden. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Anbauvereinigungen als kurzfristige Bezugsquelle genutzt werden, und den Vereinscharakter sichern.
Praktisch bedeutet das: Eine Kündigung ist frühestens nach Ablauf dieser drei Monate wirksam. Die konkreten Kündigungsfristen und zulässigen Termine ergeben sich aus der Satzung der jeweiligen Vereinigung; verbreitet sind Quartals- oder Halbjahresregelungen. Während der Mindestmitgliedschaft gelten alle gesetzlichen Mengen- und Altersgrenzen sowie die Beitragspflicht nach Satzung unverändert.
Für einen Wechsel zwischen Vereinigungen folgt daraus eine Reihenfolge: zuerst die bestehende Mitgliedschaft fristgerecht beenden, dann den Antrag bei der neuen Vereinigung stellen. Eine Überschneidung ist wegen des Verbots der Parallelmitgliedschaft ausgeschlossen. Wer wechseln möchte, sollte die Fristen deshalb frühzeitig prüfen, um keine Lücke oder Doppelmitgliedschaft zu erzeugen.
Wie erfahre ich den Aufnahmestatus der CSC Terp Foundation?
Der aktuelle Aufnahmestatus wird Interessierten im Rahmen des Antragsverfahrens mitgeteilt. Eine öffentliche Darstellung freier Plätze oder von Verfügbarkeiten erfolgt nicht, weil das Werbeverbot nach § 6 KCanG jede konsumfördernde Außenkommunikation ausschließt und die Hamburger Aufsichtsbehörde diese Vorschrift ausdrücklich auch auf Internetauftritte bezieht.
Der Weg führt daher über den regulären Antragsweg: Anlage eines persönlichen Accounts in der Vereinssoftware Cannanas, Übermittlung der Antragsdaten und Eigenerklärungen, anschließende Prüfung durch den Vorstand. Antragstellende erhalten entweder eine Aufnahmebestätigung mit digitalem Mitgliedsausweis oder eine Rückmeldung mit Hinweis auf fehlende Voraussetzungen oder eine ausgeschöpfte Kapazität.
Voraussetzung für eine Aufnahme sind ein Mindestalter von 21 Jahren gemäß Vereinssatzung, ein Wohnsitz in Deutschland seit mindestens sechs Monaten und das Nicht-Bestehen einer anderen Vereinsmitgliedschaft. Der Vereinssitz liegt im Wilhelm-Stein-Weg 21 in Hamburg-Hummelsbüttel und ist über die HVV-Buslinien 24, 174, 192 und 193 erreichbar. Weitere Angaben zur Vereinigung finden sich auf der Vereinsseite.
Dieser Beitrag dient der sachlichen Information nach §§ 11 ff. Konsumcannabisgesetz. Angaben zu Abläufen und Fristen sind allgemeiner Natur; maßgeblich ist im Einzelfall die Satzung der jeweiligen Anbauvereinigung. Die Aufnahme bei der CSC Terp Foundation e.V. setzt das Vorliegen aller gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen voraus und begründet keinen Anspruch auf Mitgliedschaft.