24.08.2026 - CSC Terp Foundation e.V.

Cannabis und Fahrerlaubnis: Was sich 2024 im Fahreignungsrecht geändert hat

Regelmäßiger Cannabiskonsum allein begründet seit 2024 keine Fahrungeeignetheit mehr. Eine MPU setzt nach § 13a FeV grundsätzlich eine wiederholte Zuwiderhandlung voraus.

Neben dem Bußgeld- und Strafrecht existiert ein dritter Rechtsbereich, der bei Cannabis im Straßenverkehr eine Rolle spielt und häufig übersehen wird: das Fahrerlaubnisrecht. Es entscheidet nicht über Strafe, sondern über die Fahreignung, also darüber, ob jemand den Führerschein behalten darf. Hier hat sich mit der Reform 2024 mehr verändert als beim Grenzwert. Dieser Beitrag ordnet die Neuregelung ein, erklärt den Unterschied zwischen den drei Rechtsbereichen, beschreibt die Voraussetzungen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und benennt, was für Altfälle gelten kann.

Was unterscheidet Fahrerlaubnisrecht von Bußgeld und Strafe?

Es sind drei getrennte Rechtsbereiche mit unterschiedlichen Zwecken. Das Ordnungswidrigkeitenrecht sanktioniert einen Verstoß, etwa nach § 24a Straßenverkehrsgesetz mit Bußgeld, Fahrverbot und Punkten. Das Strafrecht greift bei Fahruntüchtigkeit oder konkreter Gefährdung nach §§ 316 und 315c Strafgesetzbuch. Das Fahrerlaubnisrecht dagegen fragt nicht nach Schuld, sondern nach Eignung.

Zuständig sind entsprechend unterschiedliche Stellen. Über Bußgelder entscheidet die Bußgeldstelle, über Straftaten die Staatsanwaltschaft und das Gericht, über die Fahreignung die Fahrerlaubnisbehörde. Diese Verfahren können nebeneinander laufen, und ein abgeschlossenes Bußgeldverfahren bedeutet nicht, dass die Angelegenheit erledigt ist.

Praktisch ist das Fahrerlaubnisrecht oft das folgenreichere. Ein Bußgeld ist bezahlt, ein Fahrverbot abgelaufen; der Entzug der Fahrerlaubnis kann dagegen eine Neuerteilung mit Nachweisen und gegebenenfalls einer Untersuchung erfordern. Die bußgeld- und strafrechtliche Seite beschreibt der Beitrag zum THC-Grenzwert nach § 24a StVG.

Was hat sich 2024 geändert?

Die wesentliche Änderung betrifft die Bewertung regelmäßigen Konsums. Nach der früheren Fassung der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung schloss die regelmäßige Einnahme von Cannabis die Fahreignung im Regelfall aus, und zwar unabhängig davon, ob jemals unter Wirkung gefahren wurde. Diese pauschale Regel ist entfallen.

Maßgeblich ist seither das Trennungsvermögen, also die Frage, ob eine Person Konsum und Fahren zuverlässig auseinanderhält. Cannabis wurde damit in der Systematik dem Alkohol angenähert, bei dem ebenfalls nicht der Konsum als solcher, sondern der Missbrauch im Sinne fehlender Trennung die Fahreignung berührt. Ein eingeräumter regelmäßiger Konsum allein begründet nach der Neuregelung keine Ungeeignetheit mehr.

Zugleich wurde mit § 13a Fahrerlaubnis-Verordnung eine eigene Vorschrift für Cannabis geschaffen. Nach der Neuregelung setzt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung grundsätzlich eine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss voraus. Ein einmaliger Vorfall genügt dafür in der Regel nicht; stattdessen kann ein ärztliches Gutachten in Betracht kommen.

Wann kann eine MPU angeordnet werden?

Der Regelfall ist die wiederholte Zuwiderhandlung. Wer mehrfach unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat, muss mit einer Anordnung rechnen, weil daraus auf ein fehlendes Trennungsvermögen geschlossen wird.

Daneben bleiben Fälle, in denen zusätzliche Umstände Zweifel an der Fahreignung begründen. Dazu zählen insbesondere Anhaltspunkte für Missbrauch oder Abhängigkeit, Mischkonsum mit Alkohol oder anderen Substanzen, deutliche Ausfallerscheinungen bei der Kontrolle sowie einschlägige Vorbelastungen. In solchen Konstellationen kann die Behörde eine Begutachtung anordnen, auch ohne Wiederholungsfall.

Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt weiterhin ein strengerer Maßstab, weil nach § 24c Straßenverkehrsgesetz jeder Nachweis von THC einen Verstoß begründet. Für andere Betäubungsmittel als Cannabis bleibt die frühere strenge Bewertung unverändert; die Neuregelung betrifft ausschließlich Cannabis.

Was gilt für Betroffene aus der Zeit vor der Reform?

Wer vor der Reform allein wegen regelmäßigen Konsums oder nach einem einmaligen Verstoß die Fahrerlaubnis verloren hat, kann unter Umständen eine Neuerteilung nach den geänderten Vorschriften beantragen. Nach Darstellung mehrerer Fachanwaltskanzleien und des Deutschen Hanfverbands haben Betroffene auf diesem Weg ihre Fahrerlaubnis zurückerhalten.

Die Praxis der Behörden ist dabei nicht einheitlich. Berichtet wird, dass die Neuregelung nicht überall gleichmäßig angewandt wird und Anträge teilweise erst nach anwaltlicher Einschaltung Erfolg hatten. Auch die Rechtsprechung hat sich mit der Frage befasst, welche Rechtslage bei Entscheidungen aus der Übergangszeit maßgeblich ist.

Wegen dieser Uneinheitlichkeit ist eine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls sinnvoll. Sie kann klären, ob eine Neuerteilung ohne Untersuchung in Betracht kommt, ob eine bereits ergangene Anordnung angreifbar ist und welche Nachweise gegebenenfalls erforderlich sind. Pauschale Aussagen sind hier nicht möglich, weil es auf den konkreten Verlauf ankommt.

Was bedeutet Trennungsvermögen praktisch?

Trennungsvermögen bedeutet, Konsum und Fahren zuverlässig auseinanderzuhalten. Wer konsumiert, aber sicherstellt, dass er dabei kein Fahrzeug führt, trennt. Wer beides vermischt, trennt nicht. Genau das ist der Maßstab, an dem die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung misst.

Die praktische Schwierigkeit liegt in der langen Nachweisbarkeit. Bei regelmäßigem Konsum kann der aktive THC-Wert im Blut den Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter auch dann noch überschreiten, wenn keine akute Wirkung mehr besteht. Ein Befund oberhalb der Schwelle kann deshalb auch Personen treffen, die subjektiv sicher waren, nüchtern zu sein. Die Zusammenhänge beschreibt der Beitrag zur Verkehrssicherheit nach Cannabis-Konsum.

Daraus folgt die einzige zuverlässige Strategie: an Konsumtagen kein Fahrzeug führen und bei regelmäßigem Konsum einen deutlichen zeitlichen Abstand einplanen. Für Mitglieder einer Anbauvereinigung ist die Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Regel ohnehin die naheliegende Option; die Anbindung des Vereinssitzes beschreibt der Beitrag zur Anbauvereinigung in Hummelsbüttel.

Welche Rolle spielt ärztlich verordnetes Cannabis?

Auch bei ärztlich verordnetem Cannabis kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung prüfen, wenn Zweifel bestehen. Eine Verordnung schützt nicht automatisch vor einer Begutachtung, denn maßgeblich bleibt, ob die Person in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.

Umgekehrt führt eine bestimmungsgemäße Anwendung nach ärztlicher Verordnung nicht ohne Weiteres zur Ungeeignetheit. Entscheidend sind die individuelle Situation, die Dosierung, die Stabilität der Einstellung und die Frage, ob Beeinträchtigungen vorliegen. Diese Beurteilung gehört in die Hände der behandelnden ärztlichen Praxis und gegebenenfalls einer verkehrsmedizinischen Begutachtung.

Für Mitglieder einer Anbauvereinigung ist diese Konstellation nicht einschlägig, weil dort bezogenes Cannabis kein Arzneimittel ist und nicht auf ärztliche Verordnung abgegeben wird. Den Unterschied beider Wege beschreibt der Beitrag zum Vergleich von Anbauvereinigung und Apotheke.


Dieser Beitrag dient der sachlichen Information und stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar. Das Fahrerlaubnisrecht ist stark einzelfallabhängig, und die Anwendungspraxis der Behörden ist nach Darstellung mehrerer Fachquellen uneinheitlich. Bei einer Anordnung, einem Entzug oder der Frage einer Neuerteilung empfiehlt sich die Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Weitere Informationen zur CSC Terp Foundation e.V. finden sich auf der Vereinsseite.