25.08.2026 - CSC Terp Foundation e.V.

Cannabis und Versicherungsschutz: Was bei einem Unfall gilt

Die Kfz-Haftpflicht zahlt an Geschädigte, kann aber Regress nehmen. Kaskoversicherung und private Unfallversicherung können Leistungen kürzen oder ganz verweigern.

Neben Bußgeld, Strafrecht und Fahrerlaubnisrecht existiert ein vierter Bereich, der bei Cannabis im Straßenverkehr erhebliche Folgen haben kann und in der Diskussion kaum vorkommt: das Versicherungsrecht. Es folgt eigenen Maßstäben, die sich nicht mit den gesetzlichen Grenzwerten decken. Dieser Beitrag ordnet die verschiedenen Versicherungsarten, erklärt den Unterschied zwischen Regress und Leistungskürzung, benennt den abweichenden versicherungsrechtlichen Maßstab und beschreibt, was außerhalb des Straßenverkehrs gilt.

Was passiert bei einem Unfall mit der Kfz-Haftpflicht?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert den Schaden der geschädigten Person auch dann, wenn die verursachende Person unter Cannabiseinfluss stand. Der Schutz der Unfallopfer bleibt also gewährleistet; sie erhalten ihren Schaden ersetzt.

Im Innenverhältnis sieht es anders aus. Die Versicherung kann die verursachende Person in Regress nehmen, also die gezahlte Summe ganz oder teilweise zurückfordern. Bei den meisten Versicherern besteht dafür eine Obergrenze, die nach Darstellung mehrerer Fachquellen üblicherweise bei 5.000 Euro liegt. Kommt der Regress des gegnerischen Versicherers hinzu, kann die Belastung höher ausfallen.

Aus Sicht der Versicherungswirtschaft ist die Lage eindeutig. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und einzelne Versicherer haben nach der Reform darauf hingewiesen, dass ein Unfall mit THC im Blut den Versicherungsschutz gefährdet. Die rechtlichen Folgen im Bußgeld- und Strafrecht beschreibt der Beitrag zum THC-Grenzwert nach § 24a StVG.

Was gilt für die Kaskoversicherung?

Hier sind die Folgen deutlich weitreichender. Die Kaskoversicherung deckt den Schaden am eigenen Fahrzeug ab und kann ihre Leistungen bei grober Fahrlässigkeit kürzen, je nach Verschuldensgrad bis zur vollständigen Versagung. Eine betragsmäßige Obergrenze wie beim Regress in der Haftpflicht besteht dabei nicht.

Besonders relevant ist eine Vertragsgestaltung, die vielen nicht bewusst ist. Viele Kaskoverträge enthalten einen Verzicht auf die Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit. Nach Darstellung von Versicherungsfachleuten ist der Konsum von Rauschmitteln in diesen Klauseln jedoch typischerweise ausgenommen. Der Verzicht greift dann gerade nicht, wenn Cannabis im Spiel war.

Ähnliches gilt für Zusatzdeckungen wie die Fahrerschutzversicherung, die Schäden der fahrenden Person selbst abdeckt. Wird die Fahrt als Straftat gewertet, kann der Versicherungsschutz entfallen, weil Straftaten regelmäßig vom Deckungsumfang ausgenommen sind.

Warum gilt versicherungsrechtlich ein anderer Maßstab?

Weil das Versicherungsrecht nicht an den Bußgeldgrenzwert anknüpft, sondern an die Frage der Fahruntüchtigkeit und des Verschuldens. Der Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum nach § 24a Straßenverkehrsgesetz ist ein Ordnungswidrigkeitenmaßstab und keine versicherungsrechtliche Schwelle.

Maßgeblich ist stattdessen die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit, also die Kombination aus nachgewiesenem Substanzeinfluss und Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern. In der Rechtsprechung sind Fälle dokumentiert, in denen bereits deutlich niedrigere THC-Werte in Verbindung mit einem typischen Fahrfehler für die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit genügten. Ein Vorfahrtsverstoß kann dabei als Indiz für eine verzögerte Wahrnehmung gewertet werden.

Praktisch bedeutet das: Wer unterhalb des Bußgeldgrenzwerts liegt, ist versicherungsrechtlich nicht automatisch auf der sicheren Seite. Umgekehrt verschärft ein Mischkonsum mit Alkohol die Lage zusätzlich, weil beide Substanzen zusammenwirken. Die Zusammenhänge zur Wirkdauer beschreibt der Beitrag zur Verkehrssicherheit nach Cannabis-Konsum.

Was gilt für die private Unfallversicherung?

Die private Unfallversicherung schließt Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen typischerweise aus. Für Alkohol enthalten viele Policen eine ausdrückliche Mitversicherung mit Promillegrenzen; für Drogen einschließlich Cannabis finden sich nach Darstellung von Versicherungsfachleuten dagegen regelmäßig klare Ausschlüsse.

Daraus folgt ein Unterschied, der überrascht: Ein Unfall unter Alkoholeinfluss kann je nach Police bis zu einer bestimmten Grenze versichert sein, ein vergleichbarer Unfall unter Cannabiseinfluss dagegen nicht. Ob und wie die Versicherer ihre Bedingungswerke an die neue Rechtslage anpassen, war zum Zeitpunkt der ausgewerteten Quellen offen.

Betroffen sind dabei nicht nur Verkehrsunfälle. Die private Unfallversicherung deckt Unfälle im Alltag ab, also auch Stürze, Haushaltsunfälle oder Freizeitunfälle. Ein Ausschluss wegen Bewusstseinsstörung kann deshalb auch außerhalb des Straßenverkehrs greifen.

Wie sieht es bei anderen Versicherungen aus?

Die Privathaftpflichtversicherung deckt nach Darstellung von Versicherern Schäden, die im privaten Umfeld fahrlässig verursacht wurden, grundsätzlich auch dann, wenn zuvor Cannabis konsumiert wurde. Sie ist damit anders zu bewerten als der Kfz-Bereich, in dem eigene Regeln gelten.

Bei Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen spielt ein anderer Aspekt eine Rolle: die vorvertragliche Anzeigepflicht. Werden Angaben zum Konsumverhalten im Antrag unzutreffend gemacht, kann der Versicherer daraus Rechte ableiten. Regelmäßiger Konsum kann bei der Risikoprüfung bewertet werden; entscheidend ist, dass die gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Für Rechtsschutzversicherungen kommt es auf die konkreten Bedingungen an. Strafrechtliche Vorwürfe sind häufig nur eingeschränkt oder bei bestimmten Delikten gedeckt; Verkehrsrechtsschutz und Straf-Rechtsschutz unterscheiden sich dabei. Wer Klarheit will, sollte die eigenen Bedingungen prüfen oder nachfragen.

Was folgt daraus praktisch?

Die einzige verlässliche Strategie ist die konsequente Trennung von Konsum und Fahren. Anders als beim Alkohol gibt es bei Cannabis keinen Erfahrungswert, der eine sichere Zeitspanne markiert, und der versicherungsrechtliche Maßstab liegt unterhalb des Bußgeldgrenzwerts. Wer an einem Konsumtag fährt, geht ein Risiko ein, das sich nicht zuverlässig kalkulieren lässt.

Für Mitglieder einer Anbauvereinigung ist die Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Regel die naheliegende Option. Der Vereinssitz der CSC Terp Foundation e.V. im Wilhelm-Stein-Weg in Hamburg-Hummelsbüttel ist über die HVV-Buslinien 24, 174, 192 und 193 sowie über die U-Bahn-Stationen Fuhlsbüttel Nord und Langenhorn Markt erreichbar; die Anbindung beschreibt der Beitrag zur Anbauvereinigung in Hummelsbüttel.

Wer Klarheit über den eigenen Versicherungsschutz möchte, kommt an einem Blick in die eigenen Bedingungen nicht vorbei. Die Formulierungen unterscheiden sich zwischen Anbietern und Tarifen erheblich, insbesondere beim Verzicht auf Leistungskürzung und bei den Ausschlüssen zur Bewusstseinsstörung.


Dieser Beitrag dient der sachlichen Information und stellt ausdrücklich keine Versicherungs- oder Rechtsberatung dar. Versicherungsbedingungen unterscheiden sich zwischen Anbietern und Tarifen; maßgeblich sind stets die individuell vereinbarten Bedingungen. Angaben zu Regressgrenzen und Ausschlüssen geben den recherchierten Stand wieder und können sich ändern. Bei konkreten Fragen empfiehlt sich die Rückfrage beim eigenen Versicherer oder eine Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt.